{"id":42454,"date":"2026-02-02T14:49:30","date_gmt":"2026-02-02T13:49:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.haufe-akademie.de\/blog\/?post_type=glossary&#038;p=42454"},"modified":"2026-02-02T14:49:30","modified_gmt":"2026-02-02T13:49:30","slug":"rechnung","status":"publish","type":"glossary","link":"https:\/\/www.haufe-akademie.de\/blog\/glossar\/rechnung\/","title":{"rendered":"Rechnung"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Rechnung <\/strong><\/h1>\n<p>Rechnungen z\u00e4hlen zu den wichtigsten Dokumenten im Gesch\u00e4ftsverkehr. Welche Dokumente gelten als Rechnung? Welche Angaben sind in der Rechnung Pflicht? Ist die E-Rechnung bereits verpflichtend? Welche Zahlungsfristen gelten und wie lange m\u00fcssen Rechnungen aufbewahrt werden?<\/p>\n<h2>Definition: Was gilt als \u201eRechnung\u201c?<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt als Rechnung jedes Dokument, mit dem \u00fcber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.<\/p>\n<p>Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, \u00fcbermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung erm\u00f6glicht. Eine \u201esonstige\u201c Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder in Papierform verschickt wird.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis:<\/strong> Eine Rechnung muss nicht unbedingt als solche bezeichnet sein. Wichtig ist, dass sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, dass es sich um eine Abrechnung \u00fcber eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt. Als Rechnungen k\u00f6nnen zum Beispiel auch Vertr\u00e4ge, Kassenbons oder Quittungen anerkannt werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Jeder Unternehmer, der seinem Kunden eine Leistung erbringt, darf diese Leistung \u2013 zum Beispiel die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung \u2013 in Rechnung stellen.<\/p>\n<h2>Welche Frist gilt f\u00fcr die Rechnungsstellung?<\/h2>\n<p>Ist der Empf\u00e4nger der Leistung Unternehmer, muss die Rechnung innerhalb von <strong>6 Monaten <\/strong>ausgestellt werden. Bei Leistungen an Privatpersonen gibt es grunds\u00e4tzlich keine Frist zur Rechnungsstellung \u2013 es sei denn, es handelt sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck. Dann muss die Rechnungsstellung auch innerhalb von 6 Monaten erfolgen.<\/p>\n<p>Eine k\u00fcrzere Frist gilt bei Rechnungen ins EU-Ausland: F\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmen einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt, muss die Rechnung bis sp\u00e4testens zum 15. des Folgemonats nach Erbringung der Leistung erstellt werden.<\/p>\n<h2>Pflichtangaben in Rechnungen<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 14 Abs. 4 UStG<\/strong> sind folgende Angaben in Rechnungen verpflichtend:<\/p>\n<ul>\n<li>Vollst\u00e4ndiger Name und vollst\u00e4ndige Adresse des Leistungserbringers und des Leistungsempf\u00e4ngers<\/li>\n<li>Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers<\/li>\n<li>das Ausstellungsdatum der Rechnung<\/li>\n<li>eine fortlaufende Rechnungsnummer<\/li>\n<li>Menge und Art der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder Umfang und Art der sonstigen Leistung<\/li>\n<li>Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsdatum)<\/li>\n<li>das Entgelt f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung sowie gegebenenfalls eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt ber\u00fccksichtigt ist<\/li>\n<li>den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt<\/li>\n<li>in den F\u00e4llen des \u00a7 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempf\u00e4ngers<\/li>\n<li>in den F\u00e4llen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempf\u00e4nger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem\u00e4\u00df Abs. 2 Satz 5 die Angabe \u201eGutschrift\u201d.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Wichtig: <\/strong>Wenn Pflichtangaben fehlen, kann dies dazu f\u00fchren, dass der Vorsteuerabzug beim Leistungsempf\u00e4nger versagt wird bzw. dass eine Haftungssteuer beim Rechnungssteller erhoben wird.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der<strong> Rechnungsnummer <\/strong>ist Folgendes zu beachten: Die jeweilige Rechnungsnummer muss <strong>einmalig <\/strong>sein. Nicht zwingend ist dagegen eine l\u00fcckenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern.<\/p>\n<p>Bei <strong>Kleinbetragsrechnungen<\/strong> reicht die Angabe des Bruttobetrags und des Steuersatzes aus.<\/p>\n<p>F\u00fcr den <strong>Hinweis auf eine Steuerbefreiung<\/strong> \u2013 bei umsatzsteuerfreien Leistungen \u2013 gen\u00fcgt ein allgemeiner Hinweis, wie zum Beispiel \u201eAusfuhr\u201c, \u201einnergemeinschaftliche Lieferung\u201c oder \u201esteuerfreie Vermietung\u201c. Die gesetzliche Regelung, auf der die Steuerbefreiung beruht, muss nicht zwingend benannt werden.<\/p>\n<h2>Was beim Leistungsdatum zu beachten ist<\/h2>\n<p>Als Leistungszeitpunkt gilt bei normalen Lieferungen der Zeitpunkt des Beginns der Bef\u00f6rderung oder Versendung der Ware an einen Dritten, bei nicht bewegten Lieferungen\u00a0 der Tag der Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht und bei sonstigen Leistungen der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung vollendet ist.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist die Angabe des Monats der Leistung ausreichend. Es darf auch auf den Lieferschein mit dort enthaltenem Lieferdatum verwiesen werden. Sind Leistungsdatum und Rechnungsdatum gleich, reicht auch der Hinweis \u201eDas Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum\u201c. Fehlt in der Rechnung das Leistungsdatum oder ist es erkennbar falsch, sollte der Leistungsempf\u00e4nger unverz\u00fcglich eine Rechnungsberichtigung verlangen. Ansonsten ist sein Vorsteuerabzug gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<h2>Pflicht zur E-Rechnung<\/h2>\n<p>Seit dem <strong>01.01.2025<\/strong> gibt es bei Ums\u00e4tzen zwischen im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmen eine Pflicht zur Ausstellung einer <strong>E-Rechnung<\/strong>. Es gelten jedoch folgende \u00dcbergangsfristen:<\/p>\n<ul>\n<li>Ums\u00e4tze, die zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 get\u00e4tigt werden, k\u00f6nnen weiterhin mit einer \u201esonstigen\u201c Rechnung abgerechnet werden. Diese 2-j\u00e4hrige \u00dcbergangsregelung darf also von Unternehmen genutzt werden, die ab dem 01.01.2025 eigentlich zur Erstellung von E-Rechnungen verpflichtet w\u00e4ren.<\/li>\n<li>F\u00fcr Betriebe mit einem Vorjahresgesamtumsatz von nicht mehr als 000 EUR wird die \u00dcbergangsregelung bis Ende 2027 verl\u00e4ngert.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Zu beachten ist: <\/strong>Ab 2025 gilt eine Rechnung nur noch dann als E-Rechnung, wenn sie in einem <strong>strukturierten elektronischen Format ausgestellt, \u00fcbermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung erm\u00f6glicht<\/strong>.<\/p>\n<p>Das Erfordernis eines strukturierten elektronischen Formats wird erf\u00fcllt, wenn die Rechnung der <strong>europ\u00e4ischen Norm f\u00fcr die elektronische Rechnungsstellung (Norm EN 16931)<\/strong> entspricht. Zudem wird verlangt, dass der Leistungsempf\u00e4nger in seinem Unternehmen die technischen Voraussetzungen f\u00fcr die Entgegennahme einer E-Rechnung schafft.<\/p>\n<p>Das Verschicken einer PDF-Rechnung per E-Mail erf\u00fcllt diese Voraussetzungen nicht und gilt somit nicht als E-Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.<\/p>\n<p><strong>Ausnahmen von der Pflicht zur E-Rechnung:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Rechnungen, deren <strong>Gesamtbetrag 250 Euro<\/strong> nicht \u00fcbersteigt, sowie Fahrausweise, die f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen ausgegeben werden, d\u00fcrfen weiterhin als \u201esonstige\u201c Rechnung ausgestellt und \u00fcbermittelt werden.<\/li>\n<li>Wenn mindestens einer der beteiligten Unternehmen nicht im Inland oder in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ans\u00e4ssig ist, besteht ebenfalls keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Dann kann die auszustellende Rechnung \u2013 mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers \u2013 als \u201esonstige\u201c Rechnung ausgestellt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Als \u201esonstige\u201c Rechnungen gelten ab dem 01.01.2025 alle Rechnungen, die in einem nicht strukturierten elektronischen Format oder in Papierform verschickt werden.<\/p>\n<h2>Aufbewahrungsfristen<\/h2>\n<p>Die Aufbewahrungsfrist f\u00fcr Rechnungen wurde zum 01.01.2025 von 10 Jahre auf <strong>8 Jahre<\/strong> verk\u00fcrzt. Diese Neuregelung soll dem B\u00fcrokratieabbau dienen.<\/p>\n<p>Die verk\u00fcrzte 8-j\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist gilt f\u00fcr alle Rechnungen, bei denen am 01.01.2025 die bisherige 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen war. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Rechnung ausgestellt wurde.<\/p>\n<p><strong>Dazu ein Beispiel:<\/strong> Eine Rechnung wird im Laufe des Jahres 2025 ausgestellt. Somit beginnt die 8-j\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2025 und endet am 31.12.2033. Die Rechnung darf dann ab dem 01.01.2034 gel\u00f6scht bzw. entsorgt werden.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Zu beachten ist:<\/strong> F\u00fcr Rechnungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit Grundst\u00fccken (sogenannte Handwerkerrechnungen) gilt eine Aufbewahrungsfrist von nur <strong>2 Jahren. Bei einem Versto\u00df gegen die Aufbewahrungspflicht droht ein Bu\u00dfgeld von bis zu 5.000 EUR.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"margin: 0in; font-family: Calibri; font-size: 11.0pt;\"><div class=\"seminartipp\">\r\n\t\r\n\t<div class=\"content-wrapper\">\r\n\t\t\r\n\t\t<div class=\"\">\r\n\t\t\t<h2>Unsere Seminarempfehlungen<\/h2>\r\n\t\t\t<p class=\"h3\">Rechnungswesen Seminare<\/p>\r\n\t\t\t<p>Im Finanz- und Rechnungswesen z\u00e4hlt Aktualit\u00e4t. 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Auch Vertr\u00e4ge, Kassenbons oder Quittungen k\u00f6nnen reichen, wenn der Abrechnungscharakter klar ist.<\/p>\n<h3 data-start=\"270\" data-end=\"320\">Wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?<\/h3>\n<p data-start=\"321\" data-end=\"567\">Bei Leistungen an <strong data-start=\"339\" data-end=\"354\">Unternehmer<\/strong>: innerhalb von <strong data-start=\"370\" data-end=\"383\">6 Monaten<\/strong>. Bei <strong data-start=\"389\" data-end=\"407\">Privatpersonen<\/strong> grunds\u00e4tzlich keine Frist \u2013 au\u00dfer bei <strong data-start=\"446\" data-end=\"481\">grundst\u00fccksbezogenen Leistungen<\/strong> (ebenfalls <strong data-start=\"493\" data-end=\"505\">6 Monate<\/strong>). Bei <strong data-start=\"512\" data-end=\"522\">EU-B2B<\/strong>: sp\u00e4testens <strong data-start=\"535\" data-end=\"566\">bis zum 15. des Folgemonats<\/strong>.<\/p>\n<h3 data-start=\"569\" data-end=\"625\">Was z\u00e4hlt ab 2025 als E-Rechnung und was nicht?<\/h3>\n<p data-start=\"626\" data-end=\"983\">E-Rechnung nur im <strong data-start=\"644\" data-end=\"684\">strukturierten elektronischen Format<\/strong> mit <strong data-start=\"689\" data-end=\"720\">elektronischer Verarbeitung<\/strong> (z. B. nach <strong data-start=\"733\" data-end=\"745\">EN 16931<\/strong>). Eine <strong data-start=\"753\" data-end=\"771\">PDF per E-Mail<\/strong> ist ausdr\u00fccklich <strong data-start=\"789\" data-end=\"798\">keine<\/strong> E-Rechnung. F\u00fcr B2B im Inland gilt ab <strong data-start=\"837\" data-end=\"851\">01.01.2025<\/strong> die Pflicht, mit \u00dcbergangsfristen (bis Ende 2026 bzw. bis Ende 2027 bei \u2264 800.000 \u20ac Vorjahresumsatz) und Ausnahmen (z. 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Welche Zahlungsfristen gelten und wie lange m\u00fcssen Rechnungen aufbewahrt werden?\r\n<h2>Definition: Was gilt als \u201eRechnung\u201c?<\/h2>\r\nGem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt als Rechnung jedes Dokument, mit dem \u00fcber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.\r\n\r\nEine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, \u00fcbermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung erm\u00f6glicht. Eine \u201esonstige\u201c Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder in Papierform verschickt wird.\r\n<blockquote><strong>Hinweis:<\/strong> Eine Rechnung muss nicht unbedingt als solche bezeichnet sein. Wichtig ist, dass sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, dass es sich um eine Abrechnung \u00fcber eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt. Als Rechnungen k\u00f6nnen zum Beispiel auch Vertr\u00e4ge, Kassenbons oder Quittungen anerkannt werden.<\/blockquote>\r\nJeder Unternehmer, der seinem Kunden eine Leistung erbringt, darf diese Leistung \u2013 zum Beispiel die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung \u2013 in Rechnung stellen.\r\n<h2>Welche Frist gilt f\u00fcr die Rechnungsstellung?<\/h2>\r\nIst der Empf\u00e4nger der Leistung Unternehmer, muss die Rechnung innerhalb von <strong>6 Monaten <\/strong>ausgestellt werden. Bei Leistungen an Privatpersonen gibt es grunds\u00e4tzlich keine Frist zur Rechnungsstellung \u2013 es sei denn, es handelt sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck. Dann muss die Rechnungsstellung auch innerhalb von 6 Monaten erfolgen.\r\n\r\nEine k\u00fcrzere Frist gilt bei Rechnungen ins EU-Ausland: F\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmen einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt, muss die Rechnung bis sp\u00e4testens zum 15. des Folgemonats nach Erbringung der Leistung erstellt werden.\r\n<h2>Pflichtangaben in Rechnungen<\/h2>\r\nGem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 14 Abs. 4 UStG<\/strong> sind folgende Angaben in Rechnungen verpflichtend:\r\n<ul>\r\n \t<li>Vollst\u00e4ndiger Name und vollst\u00e4ndige Adresse des Leistungserbringers und des Leistungsempf\u00e4ngers<\/li>\r\n \t<li>Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers<\/li>\r\n \t<li>das Ausstellungsdatum der Rechnung<\/li>\r\n \t<li>eine fortlaufende Rechnungsnummer<\/li>\r\n \t<li>Menge und Art der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder Umfang und Art der sonstigen Leistung<\/li>\r\n \t<li>Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsdatum)<\/li>\r\n \t<li>das Entgelt f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung sowie gegebenenfalls eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt ber\u00fccksichtigt ist<\/li>\r\n \t<li>den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt<\/li>\r\n \t<li>in den F\u00e4llen des \u00a7 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempf\u00e4ngers<\/li>\r\n \t<li>in den F\u00e4llen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempf\u00e4nger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem\u00e4\u00df Abs. 2 Satz 5 die Angabe \u201eGutschrift\u201d.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<strong>Wichtig: <\/strong>Wenn Pflichtangaben fehlen, kann dies dazu f\u00fchren, dass der Vorsteuerabzug beim Leistungsempf\u00e4nger versagt wird bzw. dass eine Haftungssteuer beim Rechnungssteller erhoben wird.\r\n\r\nBez\u00fcglich der<strong> Rechnungsnummer <\/strong>ist Folgendes zu beachten: Die jeweilige Rechnungsnummer muss <strong>einmalig <\/strong>sein. Nicht zwingend ist dagegen eine l\u00fcckenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern.\r\n\r\nBei <strong>Kleinbetragsrechnungen<\/strong> reicht die Angabe des Bruttobetrags und des Steuersatzes aus.\r\n\r\nF\u00fcr den <strong>Hinweis auf eine Steuerbefreiung<\/strong> \u2013 bei umsatzsteuerfreien Leistungen \u2013 gen\u00fcgt ein allgemeiner Hinweis, wie zum Beispiel \u201eAusfuhr\u201c, \u201einnergemeinschaftliche Lieferung\u201c oder \u201esteuerfreie Vermietung\u201c. Die gesetzliche Regelung, auf der die Steuerbefreiung beruht, muss nicht zwingend benannt werden.\r\n<h2>Was beim Leistungsdatum zu beachten ist<\/h2>\r\nAls Leistungszeitpunkt gilt bei normalen Lieferungen der Zeitpunkt des Beginns der Bef\u00f6rderung oder Versendung der Ware an einen Dritten, bei nicht bewegten Lieferungen\u00a0 der Tag der Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht und bei sonstigen Leistungen der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung vollendet ist.\r\n\r\nGrunds\u00e4tzlich ist die Angabe des Monats der Leistung ausreichend. Es darf auch auf den Lieferschein mit dort enthaltenem Lieferdatum verwiesen werden. Sind Leistungsdatum und Rechnungsdatum gleich, reicht auch der Hinweis \u201eDas Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum\u201c. Fehlt in der Rechnung das Leistungsdatum oder ist es erkennbar falsch, sollte der Leistungsempf\u00e4nger unverz\u00fcglich eine Rechnungsberichtigung verlangen. Ansonsten ist sein Vorsteuerabzug gef\u00e4hrdet.\r\n<h2>Pflicht zur E-Rechnung<\/h2>\r\nSeit dem <strong>01.01.2025<\/strong> gibt es bei Ums\u00e4tzen zwischen im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmen eine Pflicht zur Ausstellung einer <strong>E-Rechnung<\/strong>. Es gelten jedoch folgende \u00dcbergangsfristen:\r\n<ul>\r\n \t<li>Ums\u00e4tze, die zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 get\u00e4tigt werden, k\u00f6nnen weiterhin mit einer \u201esonstigen\u201c Rechnung abgerechnet werden. Diese 2-j\u00e4hrige \u00dcbergangsregelung darf also von Unternehmen genutzt werden, die ab dem 01.01.2025 eigentlich zur Erstellung von E-Rechnungen verpflichtet w\u00e4ren.<\/li>\r\n \t<li>F\u00fcr Betriebe mit einem Vorjahresgesamtumsatz von nicht mehr als 000 EUR wird die \u00dcbergangsregelung bis Ende 2027 verl\u00e4ngert.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<strong>Zu beachten ist: <\/strong>Ab 2025 gilt eine Rechnung nur noch dann als E-Rechnung, wenn sie in einem <strong>strukturierten elektronischen Format ausgestellt, \u00fcbermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung erm\u00f6glicht<\/strong>.\r\n\r\nDas Erfordernis eines strukturierten elektronischen Formats wird erf\u00fcllt, wenn die Rechnung der <strong>europ\u00e4ischen Norm f\u00fcr die elektronische Rechnungsstellung (Norm EN 16931)<\/strong> entspricht. Zudem wird verlangt, dass der Leistungsempf\u00e4nger in seinem Unternehmen die technischen Voraussetzungen f\u00fcr die Entgegennahme einer E-Rechnung schafft.\r\n\r\nDas Verschicken einer PDF-Rechnung per E-Mail erf\u00fcllt diese Voraussetzungen nicht und gilt somit nicht als E-Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.\r\n\r\n<strong>Ausnahmen von der Pflicht zur E-Rechnung:<\/strong>\r\n<ul>\r\n \t<li>Rechnungen, deren <strong>Gesamtbetrag 250 Euro<\/strong> nicht \u00fcbersteigt, sowie Fahrausweise, die f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen ausgegeben werden, d\u00fcrfen weiterhin als \u201esonstige\u201c Rechnung ausgestellt und \u00fcbermittelt werden.<\/li>\r\n \t<li>Wenn mindestens einer der beteiligten Unternehmen nicht im Inland oder in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ans\u00e4ssig ist, besteht ebenfalls keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Dann kann die auszustellende Rechnung \u2013 mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers \u2013 als \u201esonstige\u201c Rechnung ausgestellt werden.<\/li>\r\n<\/ul>\r\nAls \u201esonstige\u201c Rechnungen gelten ab dem 01.01.2025 alle Rechnungen, die in einem nicht strukturierten elektronischen Format oder in Papierform verschickt werden.\r\n<h2>Aufbewahrungsfristen<\/h2>\r\nDie Aufbewahrungsfrist f\u00fcr Rechnungen wurde zum 01.01.2025 von 10 Jahre auf <strong>8 Jahre<\/strong> verk\u00fcrzt. Diese Neuregelung soll dem B\u00fcrokratieabbau dienen.\r\n\r\nDie verk\u00fcrzte 8-j\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist gilt f\u00fcr alle Rechnungen, bei denen am 01.01.2025 die bisherige 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen war. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Rechnung ausgestellt wurde.\r\n\r\n<strong>Dazu ein Beispiel:<\/strong> Eine Rechnung wird im Laufe des Jahres 2025 ausgestellt. Somit beginnt die 8-j\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2025 und endet am 31.12.2033. Die Rechnung darf dann ab dem 01.01.2034 gel\u00f6scht bzw. entsorgt werden.\r\n<blockquote><strong>Zu beachten ist:<\/strong> F\u00fcr Rechnungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit Grundst\u00fccken (sogenannte Handwerkerrechnungen) gilt eine Aufbewahrungsfrist von nur <strong>2 Jahren. Bei einem Versto\u00df gegen die Aufbewahrungspflicht droht ein Bu\u00dfgeld von bis zu 5.000 EUR.<\/strong><\/blockquote>\r\n<p style=\"margin: 0in; font-family: Calibri; font-size: 11.0pt;\">[pods name=\"seminartipp\" slug=\"35030\" template=\"Seminartipp\"]<\/p>\r\n\r\n<h2>FAQ<\/h2>\r\n<h3 data-start=\"21\" data-end=\"62\">Was gilt rechtlich als \u201eRechnung\u201c?<\/h3>\r\n<p data-start=\"63\" data-end=\"268\">Jedes Dokument, das \u00fcber eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet \u2013 es muss nicht \u201eRechnung\u201c hei\u00dfen. Auch Vertr\u00e4ge, Kassenbons oder Quittungen k\u00f6nnen reichen, wenn der Abrechnungscharakter klar ist.<\/p>\r\n\r\n<h3 data-start=\"270\" data-end=\"320\">Wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?<\/h3>\r\n<p data-start=\"321\" data-end=\"567\">Bei Leistungen an <strong data-start=\"339\" data-end=\"354\">Unternehmer<\/strong>: innerhalb von <strong data-start=\"370\" data-end=\"383\">6 Monaten<\/strong>. Bei <strong data-start=\"389\" data-end=\"407\">Privatpersonen<\/strong> grunds\u00e4tzlich keine Frist \u2013 au\u00dfer bei <strong data-start=\"446\" data-end=\"481\">grundst\u00fccksbezogenen Leistungen<\/strong> (ebenfalls <strong data-start=\"493\" data-end=\"505\">6 Monate<\/strong>). Bei <strong data-start=\"512\" data-end=\"522\">EU-B2B<\/strong>: sp\u00e4testens <strong data-start=\"535\" data-end=\"566\">bis zum 15. des Folgemonats<\/strong>.<\/p>\r\n\r\n<h3 data-start=\"569\" data-end=\"625\">Was z\u00e4hlt ab 2025 als E-Rechnung und was nicht?<\/h3>\r\n<p data-start=\"626\" data-end=\"983\">E-Rechnung nur im <strong data-start=\"644\" data-end=\"684\">strukturierten elektronischen Format<\/strong> mit <strong data-start=\"689\" data-end=\"720\">elektronischer Verarbeitung<\/strong> (z. B. nach <strong data-start=\"733\" data-end=\"745\">EN 16931<\/strong>). Eine <strong data-start=\"753\" data-end=\"771\">PDF per E-Mail<\/strong> ist ausdr\u00fccklich <strong data-start=\"789\" data-end=\"798\">keine<\/strong> E-Rechnung. F\u00fcr B2B im Inland gilt ab <strong data-start=\"837\" data-end=\"851\">01.01.2025<\/strong> die Pflicht, mit \u00dcbergangsfristen (bis Ende 2026 bzw. bis Ende 2027 bei \u2264 800.000 \u20ac Vorjahresumsatz) und Ausnahmen (z. B. \u2264 250 \u20ac).<\/p>","acf":{"p_authors":null},"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.1.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Rechnung: Definition, Pflichtangaben, E-Rechnung &amp; Fristen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Rechnung kompakt erkl\u00e4rt: Definition nach UStG, Pflichtangaben, Fristen (auch EU), E-Rechnung-Pflicht ab 2025 inkl. 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