In Deutschland arbeiten rund 2,5 Millionen Menschen in einem Midijob.1 Für Entgeltabrechnende bedeutet das: Das Thema begegnet ihnen in der Abrechnung eher früher als später. Darum sollten sie sich mit den speziellen Regelungen auskennen, die ein Midijob mit sich bringt. In diesem Beitrag erfährst du, was bei der Abrechnung eines Midijobs wichtig ist.
Alles Wichtige in Kürze
- Als Midijob gilt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000 Euro.
- Arbeitnehmer:innen profitieren vor allem im unteren Einkommensbereich von geringeren Sozialabgaben.
- Arbeitgeber hingegen müssen im unteren Einkommensbereich höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
- Überschreitet das Entgelt die Midijob-Grenze gelegentlich, bleibt der Midijob-Status erhalten. Allerdings hat es beitragsrechtliche Konsequenzen und muss bei der Entgeltabrechnung beachtet werden.
Was ist ein Midijob?
Als Midijob gilt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, dessen regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb einer gesetzlich definierten Entgeltspanne liegt – dem sogenannten Übergangsbereich. Das Besondere: Arbeitnehmende, deren Gehalt im Übergangsbereich liegt, zahlen zwar Sozialversicherungsbeiträge, jedoch weniger als Arbeitnehmende in einem regulären Arbeitsverhältnis. Dafür trägt der Arbeitgeber einen höheren Anteil vor allem im unteren Einkommensbereich.
Der Übergangsbereich beginnt unmittelbar oberhalb der Geringfügigkeitsgrenzen (Minijob-Grenze) und endet bei einem festgelegten Höchstbetrag. Aktuell liegt die Entgeltspanne bei 603,01 Euro bis 2.000 Euro. Ab 2.000,01 Euro gelten die regulären SV-Beitragssätze, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in je zur Hälfte teilen. Die Höchstgrenze von 2.000 Euro gilt seit dem 1. Januar 2023.
Achtung: Minijob-Grenze seit 2022 dynamisch
Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und somit dynamisch: Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze. Das hat potenziell Auswirkungen auf Midijobbende und ihre Gehaltsabrechnung. Verdienen sie am unteren Ende des Übergangsbereichs, kann es durch die Erhöhung des Mindestlohns dazu kommen, dass sie sich plötzlich in einem Minijob wiederfinden – dieser ist für Arbeitnehmende sozialversicherungsfrei und hat somit direkte Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung.
Minijob, Midijob oder regulärer Job: Unterschiede bei Sozialversicherung und Lohnsteuer
Das Entgelt ist nicht der einzige Unterschied, den Minijob, Midijob und eine reguläre Beschäftigung mit sich bringen. Sie unterscheiden sich vor allem auch in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht und die Lohnsteuer. Hier ein kurzer Überblick:
Arbeitnehmende, die einem Minijob nachgehen, dürfen monatlich nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Diese liegt 2026 bei 603 Euro monatlich und ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Minijobbende dürfen die Verdienstgrenze bis zu zweimal im Jahr überschreiten, sofern dies unvorhergesehen geschieht. Sie dürfen somit also maximal 8.442 Euro im Jahr verdienen.
Minijobbende sind von der Lohnsteuer befreit, sofern sie in die Lohnsteuerklasse I bis IV fallen. Auch müssen sie keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss schriftlich beantragt werden, ansonsten zahlen Arbeitnehmer:innen Beiträge in Höhe von 3,6 Prozent ihres Verdienstes. Bisher galt die Befreiung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Ab 1. Juli 2026 gelten jedoch neue Regeln: Die Befreiung darf auf Antrag einmalig wieder rückgängig gemacht werden.
Anders als für Minijobbende fallen für Arbeitgeber Abgaben in Höhe von maximal 31,17 Prozent an, darunter Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Lohnsteuer.
| Krankenversicherung | 13 % |
| Pflegeversicherung | Keine Abgabe |
| Rentenversicherung | 15 % |
| Umlage 1 (U1) | 0,8 % |
| Umlage 2 (U2) | 0,22 % |
| Unfallversicherung | Individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger |
| Arbeitslosenversicherung | Keine Abgabe |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % |
| Steuer (Pauschsteuer) | 2 % |
Die Pauschsteuer von 2 Prozent dürfen Arbeitgeber auch an ihre Minijobbenden weitergeben, dies geschieht in der Praxis jedoch selten. Statt der Pauschsteuer können Arbeitgeber sich auch dafür entscheiden, die Lohnsteuer individuell auf Grundlage der Steuerklasse ihrer Minijobbenden zu berechnen.
Arbeitgeber melden Minijobbende über die Minijob-Zentrale an.
Wichtig: Momentan ist im Rahmen der Pflegereform im Gespräch, dass Arbeitgeber auch in die Pflegeversicherung einzahlen sollen. Beachte hier die aktuelle Gesetzgebung.
Midijob
Bei einem Midijob verdienen Beschäftigte zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro brutto monatlich und profitieren von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, sofern sie nicht einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Trotz der reduzierten Beiträge, erwerben Midijobbende den vollen Leistungsanspruch in der Rentenversicherung. Ist der Midijob die „erste Tätigkeit“ fällt für Beschäftige keine oder nur wenig Lohnsteuer an. Diese wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), also der jeweiligen Steuerklasse, berechnet und vom Bruttolohn abgezogen.
Wie viel an Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmende anfällt, berechnet sich nach einer speziellen Formel. Diese sorgt dafür, dass die Abgaben im unteren Einkommensbereich gering ausfallen und sich mit steigendem Verdienst erhöhen.
Zahlen Arbeitgeber ein geringeres Entgelt bedeutet dies für sie höhere Abgaben. Im unteren Bereich fallen etwa 28 Prozent an Sozialversicherungsabgaben an. Bis zur Einkommensgrenze von 2.000 Euro werden die zu zahlenden Beiträge auf den regulären Beitragssatz von etwa 20 Prozent abgeschmolzen.
Tipp: Im Internet finden sich auch Midijob-Rechner, mit denen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge errechnet werden können.
Reguläre Beschäftigung
Ab 2.000,1 Euro Entgelt spricht man von einer regulären Beschäftigung, also einem sozialversicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis. Hierbei wird die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet. Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sich Arbeitnehmende und Arbeitgeber je zur Hälfte. Die Unfallversicherung sowie die Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage) werden allein vom Arbeitgeber getragen.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens, ist der Faktor F zu berücksichtigen. Dieser wird jedes Jahr zum 1. Januar aktualisiert. Für 2026 beträgt er 0,6619. Berechnet wird das Einkommen 2026 über die Formel: F x 603 + ([2000/(2000 – 603)] – [603/(2000-603)] x F ) x (Arbeitsentgelt – 603). Es gibt jedoch eine vereinfachte Berechnungsformel:
- 1,145937223 x Arbeitsentgelt – 291,8744452
Die vereinfachte Formel zur Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile für 2026 lautet:
- 1,431639227 x Arbeitsentgelt – 863,2784538
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten.
- Gesamtbeitrag der beitragspflichtigen Einnahmen ermitteln über die Formel: 1,145937223 x Arbeitsentgelt – 291,8744452
- Arbeitnehmeranteil ausrechnen mit der Formel: 1,431639227 x Arbeitsentgelt – 863,2784538
- Arbeitgeberanteil berechnen durch den Abzug des Arbeitnehmerbeitrags vom Gesamtbeitrag.
Beachte: Bei der Pflegeversicherung gilt ein Zuschlag von 0,6 Prozent für Kinderlose. Dieser berechnet sich auf Grundlage der beitragspflichtigen Einnahme aus Punkt 1 und wird anschließend zum zu zahlenden Arbeitnehmeranteil hinzugerechnet.
Wichtig: Für jeden Versicherungszweig erfolgt die Berechnung der Beiträge gesondert
Beispiel: Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags
In dieser Beispielrechnung beträgt das Entgelt des Minijobbenden 800 Euro, der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung liegt bei 18,6 Prozent. Folgende Berechnung ergibt sich für den Beitrag zur Rentenversicherung im Übergangsbereich:
- 1,145937223 x 800 – 291,8744452 = 624,88 Euro
624,88 Euro x 18,6 % = 116,23 EuroDer Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen beläuft sich auf 116,23 Euro. - 1,431639227 x 800 – 863,2784538 = 282,03 Euro
282,03 Euro x 9,3 % = 26,23 Euro
Der Arbeitnehmeranteil berechnet sich mit der vereinfachten Formel für den Arbeitnehmeranteil und der Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags und beträgt 26,23 Euro.
- 116,23 Euro – 26,23 Euro = 90,00 Euro
Gesamtbetrag minus Arbeitnehmeranteil ergibt den Arbeitgeberanteil von 90,00 Euro.
Schwankendes Entgelt und Einmalzahlungen
Bei schwankendem Entgelt der Beschäftigten muss das monatliche Arbeitsentgelt geschätzt bzw. durch eine Durchschnittsberechnung ermittelt werden. Ist der:die Beschäftigte bereits ein Jahr oder länger im Unternehmen beschäftigt, geht man von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt aus. Bei neuen Beschäftigten wird das Entgelt eines:einer vergleichbaren Beschäftigten herangezogen.
Einmalzahlungen , die mindestens einmal jährlich zu erwarten sind (z. B. Weihnachtsgeld), sind bei der Berechnung des monatlichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Was geschieht, wenn die Midijob-Grenze gelegentlich überschritten wird?
Ein gelegentliches und nicht dauerhaftes Überschreiten der Midijob-Grenze ist unkritisch und gefährdet den Status als Midijobbende:r nicht. Allerdings ergeben sich beitragsrechtliche Konsequenzen. In den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt über 2.000 Euro lag, werden die Beitragsanteile nicht nach den besonderen Regelungen im Übergangsbereich berechnet, sondern wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis prozentual vom Arbeitsentgelt.
Meldungen und Fristen beim Midijob
Beim Midijob gelten grundsätzlich dieselben Meldepflichten wie bei jeder anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Grundlage dafür ist die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV). Die Meldungen werden über das Entgeltabrechnungssystem an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle übermittelt, die die Daten dann an die weiteren Träger weiterleitet. Hier findest du einen Überblick über die wichtigsten Meldungen und Fristen:
Anmeldung (Meldegrund 10): Midijobber:innen müssen wie reguläre Beschäftigte mit der ersten Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn gemeldet werden.
Abmeldung (Meldegrund 30): Das Ende einer Beschäftigung ist mit der folgenden Gehaltsabrechnung zu melden, spätestens jedoch 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung.
Unterbrechungsmeldung (Meldegrund 51): Wird der Midijob für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen, z. B. während des Bezugs von Mutterschafts- oder Krankengeld, ist eine Unterbrechungsmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des vollen Kalendermonats zu übermitteln.
Beispiel: Herr Fürst ist vom 1. Mai bis 15. August krankgeschrieben. Bis zum 11. Juni erhält er sein Arbeitsentgelt. Es ist eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 für den Beschäftigungszeitraum 1. Januar bis 11. Juni zu erstellen. Eine Neuanmeldung ist nicht nötig, die Jahresmeldung umfasst dann allerdings nur noch den Zeitraum 16. August bis 31. Dezember.
GKV-Monatsmeldung (Meldegrund 58): Für Mehrfachbeschäftigte ist eine GKV-Monatsmeldung zu machen, allerdings nur nach Aufforderung der Krankenkasse. Die Meldung ist mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Anforderung der Krankenkasse zu übermitteln.
Jahresmeldung (Meldegrund 50): Für jeden zum 31. Dezember beschäftigten Midijobber ist bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Jahresmeldung zu erstatten. Sie enthält das im Kalenderjahr erzielte beitragspflichtige Entgelt. Wichtig: Hier ist das tatsächliche Entgelt einzutragen, nicht ein Hochrechnungswert. Arbeitgeber müssen die Jahresmeldung nur vornehmen, wenn das Beschäftigungsverhältnis über das Jahresende hinaus unverändert fortbesteht.
Midijob in Kombination mit anderen Jobs
Ein Midijob kann neben anderen Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden. Mögliche Konstellationen sind z. B. die Folgenden:
Midijob + Hauptbeschäftigung
Üben Beschäftigte einen Midijob neben einem Hauptjob aus, profitieren sie nicht von den geringeren Sozialabgaben, da beide Beschäftigungen zusammen die Verdienstgrenze von 2.000 Euro überschreiben. Zudem wird der Midijob i. d. R. in Steuerklasse 6 eingeordnet, was zu höheren Abzügen führt.
Mehrere Midijobs
Bei mehreren Midijobs profitieren Beschäftigte vom Übergangsbereich, sofern die Midijobs in der Summe die Verdienstgrenze von 2.000 Euro nicht überschreiten.
Midijob + Minijob
Kombinieren Beschäftigte einen Midijob mit einem Minijob, bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei und der Midijob wird nach den Regelungen, die für Beschäftigungen im Übergangsbereich gelten, abgerechnet.
Handlungsempfehlungen für Entgeltabrechnende
Midijobs gestalten sich in der Abrechnung zwar zunächst abstrakter als reguläre Beschäftigungsverhältnisse, sind aber mit dem richtigen Know-how gut zu managen.
Wichtig ist vor allem, Folgendes im Blick zu behalten:
Übergangsbereich
Änderungen beim Übergangsbereich ergeben sich hauptsächlich durch Anpassungen beim Mindestlohn. Es ist also wichtig, die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze zu kennen. So ist schnell ersichtlich, welche der Beschäftigten bei einer Erhöhung des Mindestlohns evtl. in einen sozialversicherungsfreien Minijob rutschen.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse muss die jeweilige Fallkonstellation berücksichtigt werden. Nur so lässt sich klären, ob der:die Beschäftigte nach den Regelungen im Übergangsbereich abgerechnet wird.
Entgeltänderungen
Eine Gehaltserhöhung kann dafür sorgen, dass Beschäftigte aus dem Übergangsbereich fallen und aus dem Midijob eine reguläre Beschäftigung wird, die dementsprechend abgerechnet werden muss. Auch beim gelegentlichen Überschreiten der Verdienstgrenze ist Vorsicht bei der Abrechnung geboten. Wichtig: Wenn das Entgelt gelegentlich über 2.000 Euro im Monat liegt, greifen die besonderen Regelungen im Übergangsbereich nicht.
1 Statistikportal der Rentenversicherung: https://statistik-rente.de/drv/extern/blickpunkt/, 9.6.2026.
