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Umgang mit Bewerbungen von Schwerbehinderten im ÖD

Umgang mit Bewerbungen von Schwerbehinderten im ÖD

Gleiche Behandlung für alle ist das Ziel. Es gilt Diskriminierungen zu verhindern und allen Bewerbern und Bewerberinnen möglichst ähnliche Rahmenbedingungen zu bieten. Für private und öffentliche Arbeitgeber gelten dabei unterschiedliche Rechte und Pflichten. Vorbereitung ist unerlässlich, damit einer erfolgreichen Zusammenarbeit nichts im Wege steht. Denn es gibt zahlreiche Fördermöglichkeiten und Angebote, um eine gelungene Integration und Inklusion zu gewährleisten.

Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

Wenn eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen eingeht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessensvertretung (also den Betriebs- oder Personalrat) zu unterrichten. Dies muss gemäß § 164 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX unmittelbar nach Eingang der Bewerbung geschehen. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Stellen also von Beginn an in den Bewerbungsprozess einbinden. Die Schwerbehindertenvertretung darf dabei alle erforderlichen Unterlagen einsehen.

Wird der Betriebs- oder Personalrat nicht eingebunden, sind Entschädigungsklagen beim Bundesarbeitsgericht in der Regel erfolgreich. Denn nicht immer gelingt es dem Arbeitgeber im Falle einer Absage, die Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers oder einer schwerbehinderten Bewerberin zu widerlegen. Darüber hinaus stellt die absichtliche oder fahrlässige Nichtinformation der betrieblichen Interessen- oder Schwerbehindertenvertretung eine Ordnungswidrigkeit dar.

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Einstellung schwerbehinderter Bewerber

Nicht jeder oder jede schwerbehinderte Bewerber oder Bewerberin wird automatisch zum Vorstellungsgespräch eingeladen oder gar eingestellt. Auch wenn für öffentliche Arbeitgeber besondere Pflichten gelten, darf von einer Einladung abgesehen werden, wenn Bewerbern oder Bewerberinnen die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Doch müssen öffentliche Arbeitgeber ihrer Vorbildfunktion entsprechend gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Private Arbeitgeber hingegen betreffen diese Pflichten nicht.

Mit der Inklusionsvereinbarung Teilhabe stärken

Ein Instrument, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu unterstützen, ist die Inklusionsvereinbarung. Die betriebliche Integration wird so über Zielvereinbarungen gesteuert. Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes wurde der § 83 SGB IX und die Bezeichnung Integrationsvereinbarung in Inklusionsvereinbarung geändert. Der Arbeitgeber hat demnach mit der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Betriebs-/Personalrat eine verbindliche Integrationsvereinbarung abzuschließen.

Es sollen praxisbezogene Vereinbarungen abgeschlossen werden, die geeignet sind, die Beschäftigungssituation spürbar zu verbessern. Mit der Inklusionsvereinbarung sollen betriebliche Belange im Zusammenhang mit der Eingliederung behinderter Menschen einvernehmlich geregelt werden. Sie soll den betrieblichen Erfordernissen Rechnung tragen, den Betriebsfrieden fördern und damit störungsfreie Betriebsabläufe ermöglichen. Obligatorischer Gegenstand der Inklusionsvereinbarung sind Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Verfahrensregelungen. Zur Stärkung dieses Gestaltungsinstruments wurden in § 166 Abs. 3 SGB IX[1] weitere Aspekte eingefügt, die jedoch optional sind:

Förderungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Menschen mit Schwerbehinderungen haben häufig Nachteile im Arbeitsleben. Das Schwerbehindertenrecht in Teil 3 des SGB IX (§§ 151 ff. SGB IX) versucht diese auszugleichen. Dazu sieht das SGB IX für schwerbehinderte Menschen vielfältige Eingliederungshilfen vor:

Damit Arbeitnehmende mit Behinderungen leistungsfähig und wirksam arbeiten können, sind gewissen Anpassungen möglich. Etwa gewisse Arbeitsplatzanpassungen oder flexible Arbeitszeitmodelle. Denn nicht immer ist eine gleiche Behandlung auch gerecht. Dies wird deutlich durch das folgende Bild:


Quelle: Universität Münster

Unternehmen können bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmende zahlreiche Förderungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen:

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Speziell für TVöD-Anwender:innen haben wir dieses Personalleitungsforum konzipiert. Zwei Expert:innen vermitteln einen kompakten Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen im Arbeits- und Tarifrecht für das Jahr 2025. Neueste Rechtsprechung und wichtige Brennpunktthemen, die von zentraler Bedeutung in der Personalarbeit sind, werden praxisnah erörtert


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