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Kategorien: Rechnungswesen

Forderung

Häufig begegnet man im Rechnungswesen dem Begriff „Forderung“. Was ist damit genau gemeint? Wann entsteht eine Forderung? Wie sind Forderungen in der Bilanz darzustellen und zu bewerten?

Was ist eine Forderung?

Bei einer Forderung handelt es sich um einen – auf einem Vertragsverhältnis basierenden – Anspruch eines Gläubigers gegen einen Schuldner. Die Forderung ist somit das Gegenteil einer Verbindlichkeit. Klassisches Beispiel sind die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, also die Ansprüche, die ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Geschäftspartnern hat.

In der Regel handelt es sich bei Forderungen um finanzielle Ansprüche des Gläubigers. Eine Forderung kann sich aber auch auf Sachgüter oder Dienstleistungen beziehen.

Wann entsteht eine Forderung?

Eine Forderung entsteht immer dann, wenn eine vertragliche Leistung erbracht wurde und die Gegenleistung nicht unmittelbar erfolgte.

Ein Beispiel: Eine Ware wird auf Rechnung geliefert. Somit entsteht am Tag der Lieferung eine Forderung gegenüber dem Kunden. Sie besteht solange, bis der Kunde die Rechnung bezahlt.

Wie sind Forderungen in der Bilanz auszuweisen?

Ist eine Forderung entstanden, so unterliegt sie dem sogenannten Aktivierungsgebot.

Das bedeutet: Forderungen müssen als Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Sie sind unter „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ zu führen und zu unterteilen in:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  • Sonstige Vermögensgegenstände

Eine bereits verjährte Forderung ist in der Bilanz zu aktivieren, wenn anzunehmen ist, dass sich der Schuldner nicht auf die Verjährung berufen wird.

Forderungen sind außerdem in der Steuerbilanz zu aktivieren, sobald sie wirtschaftlich verursacht wurden und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind.

Ausnahmen vom Aktivierungsgebot

  • Forderungen aus Kauf-, Dienst- und Werkverträgen, bei denen ein Leistungsaustausch erfolgen soll, dürfen in der Bilanz nicht ausgewiesen werden. Es handelt sich dabei um sogenannte schwebende Geschäfte.
  • Forderungen, die vom Schuldner bestritten werden, dürfen in der Bilanz nicht ausgewiesen werden (sogenanntes Vorsichtsprinzip).
  • Die Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen ist unzulässig (auflösend bedingte Forderungen sind dagegen bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung aktivierungspflichtig).

Forderungen, die vom Schuldner bestritten werden, dürfen erst aktiviert werden, wenn der Streit geklärt ist, zum Beispiel durch Anerkennung oder mittels rechtskräftiger Gerichtsentscheidung.

Bewertung von Forderungen

Entscheidend für die Bewertung einer Forderung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag.

Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz mit ihren Anschaffungskosten oder mit einem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Die Anschaffungskosten entsprechen in der Regel ihrem Nennwert. Auch steuerrechtlich sind Forderungen maximal mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Ein niedrigerer Teilwert darf zum Beispiel dann angesetzt werden, wenn der tatsächliche Wert aufgrund einer Preisminderung die Anschaffungskosten unterschreitet.

Forderungen in ausländischer Währung sind in Euro umzurechnen und dann in Euro auszuweisen.

Niederstwertprinzip beachten

Für das Umlaufvermögen gilt in der Handelsbilanz das Niederstwertprinzip. Das heißt, dass Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung zwingend vorzunehmen sind.

In der Steuerbilanz kann – wahlweise – der niedrigere Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung angesetzt werden. Die Ermittlung des Teilwerts einer Forderung hat im Rahmen einer Schätzung zu erfolgen. Eine dauerhafte Wertminderung besteht dann, wenn die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bzw. der vorangehenden Tilgung der Forderung anhält.

Grad der „Einbringlichkeit“ ist entscheidend

Für die Bewertung von Forderungen ist der Grad der „Einbringlichkeit“ – die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung – von entscheidender Bedeutung. Zu unterscheiden ist zwischen werthaltigen, zweifelhaften und uneinbringlichen Forderungen.

  • Werthaltige Forderungen sind mit ihrem Nennwert anzusetzen.
  • Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Solche Forderungen dürfen zur Klarstellung auf das Konto „zweifelhafte Forderungen“ umgebucht werden. Die Umbuchung allein führt aber noch zu keinem abweichenden Wertansatz.
  • Uneinbringliche Forderungen sind auf 0 Euro abzuschreiben.

Als „werthaltig“ gilt eine Forderung dann, wenn es als wahrscheinlich anzusehen ist, dass die Forderung beglichen wird. Das betrifft die Fälle, in denen kein Zahlungsausfall zu erwarten ist.

Als „zweifelhaft“ gelten Forderungen, bei denen der Zahlungseingang gefährdet erscheint oder nur noch mit einer teilweisen Zahlung gerechnet werden kann (sogenanntes Ausfallrisiko). Das ist zum Beispiel anzunehmen, wenn mehrfache Mahnungen erfolglos geblieben sind oder bereits Mahnbescheide erlassen wurden. Es handelt sich um Forderungen, bei denen ein Verlust droht, dieser aber noch nicht realisiert ist.

„Uneinbringlich“ sind Forderungen, bei denen nicht mehr mit einem Zahlungseingang zu rechnen ist, zum Beispiel weil das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos war. Uneinbringliche Forderungen sind über das Konto „Forderungsverluste“ auszubuchen.

Wie eine Wertberichtigung durchzuführen ist

Für die Korrektur des Werts einer Forderung stehen die folgenden zwei Methoden zur Verfügung:

Einzelwertberichtigung

Die sogenannte Einzelwertberichtigung trägt dem Grundsatz der Einzelbewertung Rechnung. Dabei berücksichtigt die Berichtigung einzelner Forderungen erkannte und konkret absehbare Ausfallrisiken der jeweiligen Forderung. Bei der Einzelwertberichtigung ist das spezielle Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners Gegenstand der Betrachtung.

Pauschalwertberichtigung

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung stellt die sogenannte Pauschalwertberichtigung dar. Diese Methode berücksichtigt das allgemeine Ausfallrisiko von Forderungen. Die Pauschalwertberichtigung bemisst sich nach dem Gesamtbestand der Forderungen ohne einzelwertberichtigte Forderungen und ohne Umsatzsteuer. Die Höhe der Pauschalwertberichtigung richtet sich nach betrieblichen Erfahrungswerten. Zu erwartende Skontoabzüge sind in die Berechnung der Pauschalwertberichtigung einzubeziehen.

Zu beachten ist: Die Pauschalwertberichtigung darf nur für Forderungen vorgenommen werden, die nicht bereits einzelwertberichtigt worden sind.

Gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB muss eine Pauschalwertberichtigung erfolgen, wenn sich aus der Vergangenheit eine pauschale, dauerhafte Wertminderung für den aktuellen Bilanzstichtag ableiten lässt. Steuerrechtlich besteht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG diesbezüglich ein Wahlrecht.

Was bedeutet Forderungsausfall?

Wenn endgültig klar ist, dass ein Schuldner die Forderung nicht bezahlt, spricht man von einem Forderungsausfall. Ein Forderungsausfall liegt zum Beispiel vor, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Es handelt sich um dann um eine uneinbringliche Forderung.

Bei einem Forderungsausfall ist die Forderung auf 0 Euro abzuschreiben. Die Umsatzsteuer muss in einem solchen Fall korrigiert werden.

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FAQ: Forderungen im Rechnungswesen und in der Bilanzierung

Warum ist es wichtig, Forderungen korrekt in der Bilanz zu erfassen?

Forderungen stellen einen Vermögenswert dar, da sie zukünftige Zahlungseingänge sichern. Eine korrekte Bilanzierung ist wichtig, um die finanzielle Lage eines Unternehmens realistisch darzustellen. Unvollständig oder falsch erfasste Forderungen können das Ergebnis verfälschen und zu Fehleinschätzungen bei Investoren, Banken oder der Geschäftsführung führen.

Was zählt zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL)?

Diese Forderungen entstehen, wenn ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen verkauft, der Kunde aber noch nicht bezahlt hat. Sie sind der häufigste Typ von Forderungen und bilden einen zentralen Posten im Umlaufvermögen der Bilanz.

Worin besteht der Unterschied zwischen Forderungen aus LuL und sonstigen Forderungen?

  • Forderungen aus LuL: entstehen aus dem operativen Geschäft.
  • Sonstige Forderungen: umfassen alle anderen Ansprüche, z. B. Steuerforderungen, Versicherungsleistungen oder Vorschüsse an Mitarbeiter.

Beide Arten gehören zum Umlaufvermögen, werden aber getrennt dargestellt.

Wann darf eine Forderung bilanziert werden?

Nur wenn ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht, darf die Forderung in der Bilanz angesetzt werden. Sie muss außerdem sicher und quantifizierbar sein. Forderungen, bei denen Zweifel an der Einbringlichkeit bestehen, müssen ggf. abgeschrieben oder wertberichtigt werden.

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