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Kategorien: Rechnungswesen

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Definition und gesetzliche Regelung: Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, kommt bei der doppelten Buchführung zur Anwendung. Gesetzlich geregelt ist die GuV ist im Handelsgesetzbuch (HGB).

In § 242 Abs. 2 HGB wird die GuV als „Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs“ definiert. Mit der GuV wird also der Gewinn oder Verlust innerhalb eines Geschäftsjahrs ermittelt.

Die GuV bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss eines Unternehmens.

Wer ist zur Erstellung einer GuV verpflichtet?

Diejenigen Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen auch eine GuV als Bestandteil des Jahresabschlusses erstellen.

Eine Bilanzierungspflicht und damit auch eine Pflicht zur Erstellung einer GuV haben:

  • Personengesellschaften, wie zum Beispiel GbR, OHG und KG
  • Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel GmbH und AG
  • Eingetragene Kaufleute/Gewerbetreibende mit einem Jahresgewinn von mehr als 80.000 Euro oder einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro (Werte gelten ab 2024)

Keine Bilanzierungspflicht und damit auch keine Pflicht zur Erstellung einer GuV haben:

  • Gewerbetreibende mit einem Jahresgewinn von nicht mehr als 80.000 Euro oder einem Jahresumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro
  • Freiberufler

Für Betriebe und Freiberufler, die nicht zur Erstellung einer GuV verpflichtet sind, reicht es aus, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen.

Tipp: Zur Unterstützung bei der Erstellung einer GuV können Sie eine Buchhaltungssoftware nutzen.

Wie ist eine GuV aufgebaut?

Die GuV kann entweder in Staffelform oder in Kontenform dargestellt werden.

GuV in Staffelform

Bei der Staffelform, bei der die Positionen der GuV untereinander aufgelistet werden, kann gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 HGB zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren gewählt werden.

Das Gesamtkostenverfahren

Das sogenannte Gesamtkostenverfahren zur Erstellung einer GuV ist in § 275 Abs. 2 HGB geregelt. Dabei werden alle Kosten, die bei der betrieblichen Leistungserbringung angefallen sind, berücksichtigt und den Erlösen gegenübergestellt. Die Aufwendungen werden nach Kostenarten gegliedert, zum Beispiel Kosten für Material, Personaleinsatz etc.
Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind folgende Positionen auszuweisen:

  • Umsatzerlöse
  • Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • andere aktivierte Eigenleistungen
  • sonstige betriebliche Erträge
  • Materialaufwand:
    a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
    b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
  • Personalaufwand:
    a) Löhne und Gehälter
    b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
  • Abschreibungen:
    a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
    b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
  • sonstige betriebliche Aufwendungen
  • Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
  • Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
  • sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
  • Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
  • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • Ergebnis nach Steuern
  • sonstige Steuern
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Das Umsatzkostenverfahren

Das Umsatzkostenverfahren ist in § 275 Abs. 3 HGB geregelt. Bei diesem Verfahren werden im Gegensatz zum Gesamtkostenverfahren nur die Umsatzkosten berücksichtigt, also die Kosten, die für die tatsächlich verkauften Produkte angefallen sind. Beim Umsatzkostenverfahren werden die Aufwendungen nach den einzelnen Kostenstellen, also nach dem Ort ihrer Entstehung, unterschieden. Die Umsatzkosten werden dabei mit den erzielten Einnahmen verglichen. Die Umsatzerlöse werden den auf sie bezogenen Herstellungskosten gegenübergestellt.

Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind folgende Positionen auszuweisen:

  • Umsatzerlöse
  • Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • Bruttoergebnis vom Umsatz
  • Vertriebskosten
  • allgemeine Verwaltungskosten
  • sonstige betriebliche Erträge
  • sonstige betriebliche Aufwendungen
  • Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
  • Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
    davon aus verbundenen Unternehmen
  • sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
  • Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
  • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • Ergebnis nach Steuern
  • sonstige Steuern
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Sonderregelung für Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften nach§ 267 a HGB dürfen die GuV in vereinfachter Form darstellen. Gemäß § 275 Abs. 5 HGB müssen sie nur folgende Positionen in der GUV ausweisen:

  • Umsatzerlöse
  • sonstige Erträge
  • Materialaufwand
  • Personalaufwand
  • Abschreibungen
  • sonstige Aufwendungen
  • Steuern
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Die GuV in Kontenform

Alternativ zur Staffelform darf die GuV in Kontenform – in zwei Spalten mit Soll und Haben – aufgebaut werden. Dabei werden die Kosten und Erträge folgendermaßen verbucht:

  • Kosten und Aufwendungen im Soll (Personalkosten, Betriebskosten, Steuern, Abschreibungen etc…)
  • Einnahmen und Erträge im Haben (Verkaufserlöse, Zinserträge etc…)

Ob das Unternehmen Gewinn oder Verlust gemacht hat, kann man daran erkennen, auf welcher Seite der Saldo steht.

Brutto- oder Nettoprinzip festlegen

Unabhängig davon, ob Sie für die GuV die Staffelform (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren) oder die Kontenform verwenden, müssen Sie festlegen, ob Sie die GuV nach dem Brutto- oder Nettoprinzip erstellen.
Wird das Bruttoprinzip gewählt, dürfen Aufwendungen und Erträge nicht saldiert werden, sondern sind einzeln aufzulisten.
Beim Nettoprinzip dagegen werden Aufwendungen und Erträge saldiert, also miteinander verrechnet.

Wie beeinflusst die GuV die Bilanz?

Die GuV bildet zusammen mit der Bilanz den Hauptbestandteil des Jahresabschlusses. Die Ergebnisse der GuV fließen direkt in die Bilanz ein.
Ein Jahresüberschuss (Gewinn) wird im Haben gebucht. Ein Jahresfehlbetrag (Verlust) muss im Soll gebucht werden.

Fazit

Die GuV bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss. Die gesetzlichen Vorschriften zur GuV befinden sich im HGB. Aus der GuV wird ersichtlich, ob das Unternehmen Gewinn oder Verlust gemacht hat.

Die GuV kann in Kontenform oder in Staffelform angelegt werden. Bei Anwendung der Staffelform kann man zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren wählen. Außerdem muss sich der Unternehmer bei der GuV zwischen dem Bruttoprinzip und dem Nettoprinzip entscheiden.

Wenn Sie bei der Erstellung keine Fehler machen, ist es für das Ergebnis der GuV unerheblich, welche Form bzw. welches Verfahren Sie verwendet haben. Das Gesamtergebnis muss jeweils identisch sein.

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FAQ

Was ist eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)?

Die GuV ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses und stellt alle Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres gegenüber. So zeigt sie, ob ein Unternehmen Gewinn oder Verlust gemacht hat.

Wer ist verpflichtet, eine GuV zu erstellen?

Alle Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen eine GuV erstellen. Dazu zählen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) und eingetragene Kaufleute mit bestimmten Umsatz- oder Gewinngrenzen.

Was ist der Unterschied zwischen GuV und EÜR?

Die GuV wird nach den Regeln der doppelten Buchführung erstellt, während die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) eine vereinfachte Form für kleinere Gewerbetreibende und Freiberufler ist. Die EÜR reicht aus, wenn die Umsatz- oder Gewinngrenzen nicht überschritten werden.

Welche Formen der GuV gibt es?

Die GuV kann in Staffelform oder Kontenform dargestellt werden. Bei der Staffelform unterscheidet man zwischen Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen zudem eine vereinfachte Form nutzen.

Wie hängt die GuV mit der Bilanz zusammen?

Die GuV ist eng mit der Bilanz verknüpft und fließt direkt in diese ein. Ein Gewinn (Jahresüberschuss) erhöht das Eigenkapital in der Bilanz, während ein Verlust (Jahresfehlbetrag) das Eigenkapital mindert.

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