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Kategorien: Rechnungswesen

Kontokorrent

Definition von Kontokorrent

Ein Kontokorrent ist eine besondere Form der Geschäftsbeziehung zwischen zwei Parteien, bei der gegenseitige Ansprüche laufend miteinander verrechnet werden. Diese Verrechnungen erfolgen über ein spezielles Konto, das sogenannte Kontokorrentkonto. Der Begriff stammt aus dem Handelsrecht und ist im HGB (§ 355) geregelt. Ziel des Kontokorrents ist es, eine übersichtliche Abrechnung laufender Geschäftsvorfälle zu ermöglichen.

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird ein Kontokorrent häufig mit einem Girokonto verwechselt. Tatsächlich ist ein Girokonto in der Regel ein Kontokorrentkonto, da hier laufend Posten verrechnet werden. Besteht zusätzlich eine Kreditlinie, spricht man von einem Kontokorrentkredit.

Einsatz im geschäftlichen Kontext

Kontokorrentbeziehungen werden besonders im unternehmerischen Umfeld genutzt. Typischerweise führen Unternehmen ein Kontokorrentkonto bei einer Bank, über das Ein- und Auszahlungen, Überweisungen sowie Kreditinanspruchnahmen gebucht werden. Durch die Verrechnung sämtlicher Geschäftsvorgänge entsteht ein aktueller Saldo, der entweder zugunsten des Unternehmens oder der Bank ausfällt.

Auch zwischen Geschäftspartnern kann ein Kontokorrentvertrag abgeschlossen werden, um wiederkehrende Zahlungen, etwa aus Lieferungen und Leistungen, zu bündeln. Dies erleichtert die Buchhaltung und verbessert die Liquiditätsplanung.

Kontokorrentkredit und Kreditlinie

Ein wesentlicher Bestandteil des Kontokorrents ist der Kontokorrentkredit. Dabei handelt es sich um eine flexible Form des Kredits, bei der Unternehmen ihre Kreditlinie auf dem Konto bis zu einem vereinbarten Betrag überziehen dürfen. Für die Nutzung dieses Kredits fallen Zinsen an, deren Zinssatz vertraglich festgelegt wird.

Der Vorteil: Unternehmen können kurzfristige Liquiditätsengpässe überbrücken, ohne separate Kreditanträge stellen zu müssen. Die Rückzahlung erfolgt automatisch durch laufende Zahlungseingänge auf dem Konto.

Rechtliche Grundlagen: HGB, Kontokorrentvertrag und Kontokorrentabrede

Die rechtliche Basis eines Kontokorrents bildet das Handelsgesetzbuch (HGB). § 355 HGB definiert die Bedingungen eines Kontokorrents zwischen Kaufleuten. Dabei wird durch eine Kontokorrentabrede oder einen Kontokorrentvertrag festgelegt, dass alle gegenseitigen Forderungen in ein einziges Konto eingebucht und miteinander verrechnet werden.

Am Ende eines vereinbarten Zeitraums (z. B. monatlich oder vierteljährlich) wird der Saldo festgestellt. Nur dieser Saldo ist dann rechtlich einklagbar, nicht jedoch die einzelnen Einträge.

Vorteile für Unternehmen

  • Liquiditätssteuerung: Unternehmen können flexibel auf Zahlungsein- und -ausgänge reagieren.
  • Transparenz: Alle Geschäftsvorfälle werden übersichtlich auf einem Konto zusammengeführt.
  • Effizienz: Zeit- und Kostenersparnis bei der Rechnungslegung und Buchführung.
  • Kreditflexibilität: Der Kontokorrentkredit ermöglicht kurzfristige Finanzierung ohne zusätzliche Anträge.

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FAQ

Ist ein Kontokorrent dasselbe wie ein Girokonto?

Nein. Ein Girokonto ist in der Regel als Kontokorrentkonto ausgestaltet, da hier ständig Ein- und Ausgänge miteinander verrechnet werden. Der Begriff Kontokorrent betont diesen Verrechnungsaspekt. Bietet das Konto zusätzlich eine Kreditlinie, spricht man von einem Kontokorrentkredit.

Wer kann ein Kontokorrentkonto nutzen?

Hauptsächlich Unternehmen, Selbstständige und Kaufleute. Privatpersonen nutzen meist Girokonten ohne formellen Kontokorrentvertrag.

Wie unterscheiden sich Kontokorrentkredit und Ratenkredit?

Ein Kontokorrentkredit ist flexibel, kurzfristig und an ein Konto gebunden. Ein Ratenkredit hat im Gegensatz zum flexiblen Kontokorrentkredit in der Regel feste Laufzeiten und Rückzahlungsraten und wird oft, aber nicht immer, für einen bestimmten Zweck vergeben.

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