Abschreibung
Die AfA ist für Unternehmen ein wichtiges Instrument der Steuerbilanzierung von Anlagegütern. Sie dient der Senkung des steuerlichen Gewinns und damit auch der Senkung der Steuerlast sowie der Verbesserung der Unternehmensliquidität.
Was heißt AfA?
Die Abkürzung „AfA“ steht für „Absetzung für Abnutzung“. Mit dieser Methode können Anschaffungskosten, zum Beispiel für eine Maschine oder ein Fahrzeug, über den Zeitraum der Nutzung von der Steuer abgesetzt werden. Diesen Vorgang nennt man auch Abschreibung. Dabei wird der Wertverlust des Anlagevermögens über die Nutzungsdauer hinweg verteilt und steuerlich berücksichtigt.
👉 Zur ausführlichen Erklärung der AfA (Absetzung für Abnutzung)
Wo ist die Abschreibung gesetzlich geregelt?
Gesetzlich geregelt ist die Abschreibung in § 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Gemäß dieser Vorschrift müssen die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, gleichmäßig über den Zeitraum der Nutzungsdauer verteilt von der Steuer abgesetzt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG bemisst sich die Abschreibung nach der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“ des Wirtschaftsguts.
Welchen Nutzen hat die Abschreibung für das Unternehmen?
Mit der AfA können Unternehmen den Wertverlust von Anlagegütern, der durch Abnutzung oder technischen Fortschritt entsteht, über deren Nutzungsdauer hinweg steuerlich geltend machen.
Die Abschreibung kann grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter genutzt werden, die Sie für ihre betriebliche Tätigkeit nutzen, wie zum Beispiel:
- Maschinen
- Werkzeuge
- Firmen-Fahrzeuge
- Büromöbel
- Computer-Hardware und Software
- Telekommunikationsanlagen
Wie hoch die AfA im konkreten Fall ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab – zum Beispiel von der Nutzungsdauer einer Maschine oder vom Grad der Abnutzung.
Wichtig: Anlagegüter dürfen nur dann mit der AfA-Methode abgeschrieben werden, wenn sie tatsächlich betrieblich genutzt werden. Außerdem ist zu beachten, dass die AfA nur für steuerliche Zwecke gilt. Es ist nicht zwingend notwendig, dass die AfA mit dem tatsächlichen Wertverlust des Anlageguts exakt übereinstimmt. Um eine Überbewertung in der Bilanz zu vermeiden, sollte die AfA den tatsächlichen Wertverlust jedoch nicht überschreiten.
Es gibt auch immaterielle Wirtschaftsgüter, die abgeschrieben werden können. Dazu gehören beispielsweise Patente, Lizenzen oder auch der „derivative Geschäfts- oder Firmenwert“. Für die Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände gelten jedoch besondere Voraussetzungen.
Welche Abschreibungsmethoden gibt es?
Zu unterscheiden sind grundsätzlich folgende Abschreibungsmethoden:
Lineare Abschreibung
Die lineare Abschreibung ist die klassische Abschreibungsmethode. Wie der Name verrät, wird bei dieser Methode der Anschaffungs- oder Herstellungswert des Anlageguts über die Nutzungsdauer linear – also gleichmäßig – verteilt.
Ein Beispiel: Ein Tieflader hat laut AfA-Tabelle für das Baugewerbe eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren. Somit kann er pro Jahr mit 12,5 Prozent des Anschaffungswerts linear abgeschrieben werden.
Degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung wird in den ersten Jahren der Nutzung eine höhere AfA und in späteren Jahren eine geringere AfA vorgenommen. Diese Methode kann dann sinnvoll sein, wenn das jeweilige Wirtschaftsgut in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt wird oder wenn es aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen schnell an Wert verliert. Ob eine degressive Abschreibung möglich ist, legt der Gesetzgeber fest. Die degressive AfA wurde in der Vergangenheit mehrfach abgeschafft und wieder eingeführt.
Nachdem die degressive AfA jahrelang nicht erlaubt war, wurde sie aufgrund der Corona-Krise für Anschaffungen ab 01.01.2020 wieder zugelassen. Für die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 beträgt die degressive AfA das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes (maximal 25 Prozent). Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2024 gab es wiederum keine Möglichkeit der degressiven Abschreibung.
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die degressive AfA für einen befristeten Zeitraum wieder eingeführt. Demnach ist die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 01.04.2024 bis einschließlich 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt wurden, wieder möglich. Diese befristete AfA beträgt das 2-fache der linearen AfA, wobei sie maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts betragen darf.
Zeitraum
01.01.2011 – 31.12.2019 degressive AfA nicht erlaubt
01.01.2020 – 31.12.2022 degressive AfA erlaubt
01.01.2023 – 31.03.2024 degressive AfA nicht erlaubt
01.04.2024 – 31.12.2024 degressive AfA erlaubt
Außergewöhnliche Abnutzung
In bestimmten Fällen darf die sogenannte außergewöhnliche Abschreibung genutzt werden. Sie ist dann erlaubt, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen auf das Wirtschaftsgut einwirkt und es somit zu einer übermäßig schnellen Abnutzung kommt, zum Beispiel durch einen Brandschaden an einer Maschine oder durch einen Unfallschaden an einem Firmen-Pkw.
AfA-Tabelle bestimmt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht für die einzelnen Branchen eine sogenannte AfA-Tabelle. Diese Tabelle bestimmt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter. Die AfA-Tabelle gibt damit vor, wie viele Jahre das jeweilige Anlagegut voraussichtlich genutzt werden kann, bis es ersetzt werden muss.
Die in der AfA-Tabelle angegebene Nutzungsdauer entspricht der Anzahl der Jahre, in denen das Anlagegut abgeschrieben werden muss. Anhand der Tabelle kann also die jährliche Abschreibungshöhe berechnet werden, indem man den Anschaffungspreis durch die angegebene Nutzungsdauer teilt.
Ein Beispiel: Eine Bäckerei schafft sich einen neuen Kaffeevollautomaten zum Preis von 1.999 Euro an. Die gewöhnliche Nutzungsdauer für Kaffeeautomaten liegt laut AfA-Tabelle bei 5 Jahren. Bei der linearen Abschreibung können für den Kaffeeautomaten demnach 399,80 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Zu einer Übersicht über die aktuell gültigen AfA-Tabellen
AfA für geringfügige Wirtschaftsgüter (GWG)
Eine Ausnahme von den üblichen AfA-Grundsätzen gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungspreis von 800 Euro. Bei solchen „geringfügigen“ Wirtschaftsgütern dürfen – unabhängig von der Nutzungsdauer – die kompletten Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden. Diesen Vorgang nennt man auch Sofortschreibung.
Spezialregelung für die Abschreibung von Computer-Hardware und Software
Bei der Anschaffung von Computer-Hardware oder Software gilt seit dem Jahr 2021 eine Besonderheit im Hinblick auf die Abschreibung. Für Hard- und Software wurde eine gewöhnliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr festgelegt. Das bedeutet, dass die Kosten für Hard- und Software, die nach dem 31.12.2020 angeschafft wurde, bereits im ersten Jahr komplett abgeschrieben werden können.
Die Finanzverwaltung hat dazu in einem BMF-Schreiben klargestellt, dass für die Anschaffung von betrieblicher Computer-Hardware und Software weiterhin § 7 Abs. 1 EStG gilt. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG dar.
AfA in der Steuererklärung
Die AfA muss in der Steuererklärung entweder in der Anlage AVE (Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) oder der Anlage GW (Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung bei Gebäuden) eingetragen werden – je nachdem, um welches Anlagegut es sich handelt.
In der Anlage AVE werden bewegliche Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge etc. erfasst. Hier können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Nutzungsdauer und die jährliche AfA eingetragen werden. Gesondert in der Anlage GW werden Gebäude erfasst, die abgeschrieben werden sollen.
Abschreibung des häuslichen Arbeitszimmers
Unternehmer können grundsätzlich auch ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass das Büro im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Das heißt: Die Möglichkeit, das häusliche Arbeitszimmer abzuschreiben, besteht nur dann, wenn ein Großteil der Arbeit im heimischen Büro stattfindet.
Wenn Sie das häusliche Arbeitszimmer absetzen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können entweder die entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend machen oder eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro als Werbungskosten ansetzen. Die Möglichkeit, die Pauschale zu nutzen, besteht seit dem Steuerjahr 2023.
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FAQ zur Abschreibung
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Abschreibung?
Die steuerliche AfA ist in § 7 EStG geregelt. Maßgeblich für die Nutzungsdauer sind die AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Handelsrechtlich ist die Abschreibungspflicht in den §§ 253, 255 HGB verankert, wobei das Niederstwertprinzip zu beachten ist.
Warum ist die Abschreibung für Unternehmen wichtig?
Abschreibungen senken den steuerlichen Gewinn und damit die Steuerlast. Gleichzeitig sorgen sie für eine realistische Bewertung des Anlagevermögens in der Bilanz und unterstützen die Liquiditätsplanung.
Ab wann beginnt die Abschreibung?
Mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung sowie der Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts.
Welche Wirtschaftsgüter können abgeschrieben werden?
Grundsätzlich alle abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dazu gehören u. a. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebäude sowie immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Patente, Lizenzen, entgeltlich erworbener Firmenwert).