Der Mindestlohn spielt in der Entgeltabrechnung eine zentrale Rolle. Wird er nicht eingehalten, drohen im schlimmsten Fall hohe Bußgelder. Darum solltest du die aktuellen Regelungen rund um den Mindestlohn immer im Blick behalten.
In diesem Beitrag erfährst du, wie hoch der Mindestlohn 2025 ist, welche Erhöhungen für die nächsten zwei Jahre geplant sind und welche Vorschriften du unbedingt beachten solltest.
Was ist der Mindestlohn?
Der Mindestlohn ist eine seit 2015 gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze, an die sich Beschäftigte, Arbeitgeber:innen und Tarifpartner halten müssen. Über die Jahre hinweg ist der Mindestlohn stetig gestiegen. Im Folgenden findest du eine chronologische Übersicht über die Mindestlohnerhöhungen.
Beachte: Beim Mindestlohn handelt es sich immer um den Bruttolohn.
Jahr | Monat | Mindestlohn (Euro/Stunde) |
2027 | Januar | 14,60 |
2026 | Januar | 13,90 |
2025 | Januar | 12,82 |
2024 | Januar | 12,41 |
2022 | Oktober | 12,00 |
Juli | 10,45 | |
Januar | 9,82 | |
2021 | Juli | 9,60 |
Januar | 9,50 | |
2020 | Januar | 9,35 |
2019 | Januar | 9,19 |
2017 | Januar | 8,84 |
2015 | Januar | 8,50 |
Wie hoch ist der Mindestlohn 2025?
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Er stieg somit im Vergleich zum Vorjahr um 41 Cent.
Wann wird der Mindestlohn das nächste Mal erhöht?
Am 27. Juni 2025 hat die unabhängige Mindestlohnkommission die Erhöhung des Mindestlohns für 2026 und 2027 beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde.

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Mindestlohngesetz: Was regelt das MiLoG?
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt den gesetzlichen Mindestlohn. Dort ist u. a. die Höhe des Mindestlohns verankert und welche Personen anspruchsberechtigt sind. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die in Deutschland beschäftigt sind – mit wenigen Ausnahmen (z. B. Praktikant:innen). Für Auszubildende greift das Berufsbildungsgesetz, in dem die Höhe der monatlichen Mindestvergütung festgelegt ist.
Wer entscheidet über die Höhe des Mindestlohns?
Für die Überprüfung und Anpassung des Mindestlohns ist die unabhängige Mindestlohnkommission zuständig.¹ Die Kommission besteht aus einem:einer Vorsitzenden, je drei stimmberechtigten Arbeitgeber- und drei Gewerkschaftsvertreter:innen sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft, die jedoch kein Stimmrecht besitzen. Alle zwei Jahre legt die Kommission ihren Beschluss der Bundesregierung vor, die auf deren Grundlage ggf. einen neuen Mindestlohn beschließt.
Wer bekommt den Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten. Praktikant:innen haben allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den Mindestlohn.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind außerdem folgende Arbeitnehmer:innen:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung,
- ehrenamtlich Beschäftigte,
- Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten,
- Langzeitarbeitslose (innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, wenn sie nicht nach Branchentarif bezahlt werden),
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz,
- Strafgefangene,
- Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten,
- Selbstständige und
- Teilnehmer:innen einer Maßnahme der Arbeitsförderung.
Mindestlohn 2025: Was gilt im Minijob?
Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen) erhalten den Mindestlohn. Mit dem Anstieg des Mindestlohns 2025 auf 12,82 Euro änderte sich auch die Minijob-Verdienstgrenze (Geringfügigkeitsgrenze), denn diese ist mittlerweile dynamisch angelegt und an den Mindestlohn gekoppelt. So dürfen Minijobber:innen im Jahr 2025 556 Euro monatlich verdienen. Liegen sie auch nur einen Cent darüber, wird ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres ist unkritisch. Das bedeutet: Springt der:die Minijobber:in z. B. als Krankheitsvertretung ein, so gilt dies als gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten. Der Verdienst darf dabei höchstens das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 Euro – betragen. Bei zweimaligem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist somit ein Jahresverdienst von maximal 7.784 Euro möglich.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beachten
Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes haben in bestimmten Branchen Vorrang vor dem Mindestlohngesetz. Das gilt auch für auf deren Grundlage erlassene Rechtsverordnungen. Der gesetzliche Mindestlohn darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.
Welche Branchenmindestlöhne gibt es?
Für manche Branchen gelten andere Mindestlöhne, so z. B. im Baugewerbe. Diese Mindestlöhne sind in Tarifverträgen festgehalten, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes basieren und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für verbindlich erklärt wurden. Eine Übersicht hat das Bundesministerium in einer PDF zusammengestellt.
Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz
In bestimmten Branchen besteht nach dem Mindestlohngesetz eine Dokumentationspflicht, um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch wirklich für jede gearbeitete Stunde gezahlt wird. Die Pflicht zur Aufzeichnung gilt für geringfügig Beschäftigte (mit Ausnahme von Minijobber:innen im privaten Bereich) sowie für Wirtschaftsbereiche, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz festgehalten sind (z. B. Baugewerbe, Gaststätten, Speditionsbereich oder Gebäudereinigung).
Das muss festgehalten werden:
- Beginn der Arbeitszeit
- Ende der Arbeitszeit
- Dauer der täglichen Arbeitszeit (ohne Pausen)
Ob die Aufzeichnungen handschriftlich oder maschinell erfolgen, ist unerheblich. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen korrekt sind; Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in sind allerdings nicht nötig.
Wichtig: Mit Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages muss die Arbeitszeit dokumentiert sein. Der Arbeitgeber muss das Dokument bei einer Kontrolle durch den Zoll vorzeigen können.
Was ist die MiLoG-Verordnung?
Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, kurz MiLoG-Verordnung oder MiLoDokV, regelt Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht. So zum Beispiel für Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigt. Diese Schwellenwerte wurden zuletzt mit der Anhebung des Mindestlohns 2025 angepasst. Keine Dokumentationspflicht besteht somit für:
- Beschäftigte, deren verstetigtes Bruttomonatsgehalt 4.461 Euro übersteigt oder
- deren verstetigtes regelmäßiges Bruttomonatsgehalt 2.974 Euro übersteigt und nachweislich über mindestens zwölf volle Monate gezahlt wurde.
Was passiert bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz?
Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung überprüft. Bei Verstößen ist mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro zu rechnen.
Mindestlohnrechner: Bruttoverdienst einfach berechnen
Wie hoch der monatliche Bruttolohn bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro im Jahr 2025 ausfällt, hängt davon ab, wie viele Stunden Mitarbeiter:innen im Monat arbeiten. Mit der Formel Wöchentliche Arbeitszeit x 13/12 x 4 lässt sich das ganz einfach ausrechnen. Im Folgenden findest du zwei Beispielrechnungen:
Monatlicher Bruttoverdienst bei einer 40-Stunden-Woche:
(40 x 13/12) x 4 = 173,33 durchschnittliche Arbeitsstunden pro Monat
173,33 Stunden x 12,82 Euro = 2.222,13 monatlicher Bruttoverdienst
Monatlicher Bruttoverdienst bei einer 20-Stunden-Woche:
(20 x 13/12) x 4 = 86,67 durchschnittliche Arbeitsstunden pro Monat
86,67 Stunden x 12,82 Euro = 1.111,11 monatlicher Bruttoverdienst
Wer es sich leichter machen möchte, nutzt den Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit.
Ausblick und Trend
Der Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU sah mit Blick auf die geltende EU-Mindestlohnrichtlinie eine Steigerung des Mindestlohns auf 15 Euro für 2026 vor. Gleichzeitig betonte die neue Regierung, dass die Entscheidung weiterhin der unabhängigen Mindestlohnkommission obliege. Diese hat sich für eine Erhöhung in zwei Schritten ausgesprochen; 2026 erfolgt eine Erhöhung auf 13,90 Euro und 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro. Der Mindestlohn von 15 Euro ist für die kommenden zwei Jahre also erst einmal passé.
Zukünftig dürfte sich der Mindestlohn aber weiter erhöhen, denn: Die EU-Mindestlohnrichtlinie sieht einen Mindestlohn von 60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten vor. Laut dem Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) müsste der Mindestlohn in Deutschland darum schon jetzt 15,12 Euro betragen. Bei der beschlossenen zweistufigen Erhöhung floss der Referenzwert von 60 Prozent zumindest in die Beurteilung durch die Mindestlohnkommission ein.
Diese und kommende Erhöhungen sorgen für steigende Personalkosten. Die Folge: Möglicher Stellenabbau oder teurere Produkte und Dienstleistungen. Doch von den Erhöhungen profitieren im Gegenzug rund 6 Millionen Mindestlohnbeschäftigte und somit auch die Wirtschaft. Denn mehr Geld im Geldbeutel bedeutet auch: die Kaufkraft steigt.
¹ Website der Mindestlohnkommission: https://www.mindestlohn-kommission.de/de/home.