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Kategorien: Rechnungswesen

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, sind abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie dienen einem Unternehmen länger als ein Jahr, haben aber vergleichsweise niedrige Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Typische Beispiele sind Bürostühle, Smartphones, Werkzeuge, Drucker oder kleinere Maschinen.

Die steuerliche Behandlung ist im Einkommensteuergesetz, kurz EStG, geregelt. Entscheidend ist vor allem der Nettowert bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen. Wer keine Vorsteuer abziehen darf, rechnet mit dem Bruttobetrag.

Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ein Wirtschaftsgut gilt nur dann als GWG, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind. Es muss abnutzbar sein, also durch Nutzung an Wert verlieren. Außerdem muss es beweglich sein und zum Anlagevermögen gehören. Besonders wichtig ist die selbstständige Nutzbarkeit.

  • Abnutzbar: Das Wirtschaftsgut hat eine begrenzte Nutzungsdauer
  • Beweglich: Es ist kein Gebäude und kein fest eingebauter Gebäudebestandteil.
  • Selbstständig nutzbar: Es kann ohne ein anderes Wirtschaftsgut sinnvoll verwendet werden.
  • Anlagevermögen: Es wird dauerhaft im Betrieb genutzt und nicht direkt weiterverkauft.

Ein Monitor ist meist nicht selbstständig nutzbar, wenn er nur zusammen mit einem Computer eingesetzt werden kann. Ein Smartphone erfüllt diese Voraussetzung dagegen in der Regel.

Abschreibung und Sofortabschreibung bei GWG

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es vereinfachte Regeln bei der Abschreibung. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 250 Euro können sofort als Betriebsausgabe erfasst werden. Bei Anschaffungskosten über 250 Euro bis 800 Euro ist eine Sofortabschreibung möglich. Das bedeutet, der gesamte Betrag wird im Jahr der Anschaffung steuerlich berücksichtigt.

Alternativ kann ein Sammelposten gebildet werden. Diese Regel betrifft Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 250 Euro bis 1.000 Euro. Der Sammelposten wird über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben. Diese Methode nennt man Poolabschreibung.

Sammelposten und Poolabschreibung

Die Poolabschreibung lohnt sich vor allem, wenn viele Wirtschaftsgüter mit ähnlichen Anschaffungskosten gekauft werden. Alle passenden GWG eines Jahres werden in einem Sammelposten zusammengefasst. Der einzelne Gegenstand wird danach nicht mehr separat abgeschrieben.

Ein Vorteil ist die einfache Verwaltung. Ein Nachteil entsteht, wenn ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre verkauft, beschädigt oder entsorgt wird. Der Sammelposten läuft trotzdem unverändert weiter. Unternehmen sollten daher prüfen, ob Sofortabschreibung oder Sammelposten im jeweiligen Jahr günstiger ist.

Häufige Fehler bei GWG

  • Falsche Wertgrenze: Entscheidend sind die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer, wenn Vorsteuer abgezogen werden darf.
  • Keine selbstständige Nutzbarkeit: Zubehör zählt nicht automatisch als geringwertiges Wirtschaftsgut.
  • Vermischte Methoden: Sofortabschreibung und Sammelposten müssen im selben Jahr sauber getrennt angewendet werden.
  • Fehlende Dokumentation: Rechnungen, Anschaffungsdatum und Nutzung sollten nachvollziehbar erfasst werden.

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FAQ

Was zählt zu geringwertigen Wirtschaftsgütern?

Dazu zählen abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, etwa Büromöbel, kleinere Geräte oder Werkzeuge.

Wann ist eine Sofortabschreibung möglich?

Eine Sofortabschreibung ist bei GWG mit Anschaffungskosten über 250 Euro bis 800 Euro möglich. Bis 250 Euro können die Kosten direkt als Aufwand erfasst werden.

Was ist der Unterschied zwischen GWG und Sammelposten?

Bei der GWG-Sofortabschreibung wird ein Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben. Beim Sammelposten werden mehrere Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammengefasst und über fünf Jahre abgeschrieben.

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