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Kategorien: Rechnungswesen

Anlagevermögen

Definition von Anlagevermögen

Als Anlagevermögen bezeichnet man alle Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände, die dauerhaft im Unternehmen genutzt werden.

Dazu gehören:

  • Maschinen
  • Gebäude
  • Fahrzeuge
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter (wie zum Beispiel Patente)

Eine gesetzliche Definition findet sich in § 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB):

„Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“

Vom Anlagevermögen zu unterscheiden ist das sogenannte Umlaufvermögen. Während das Anlagevermögen über einen längeren Zeitraum hinweg betrieblich genutzt wird und den langfristigen Bestand des Unternehmens sichern soll, stellt das Umlaufvermögen die Vermögensgegenstände dar, die für eine nur kurzfristige Nutzung bestimmt sind. Dazu zählen Vermögensgegenstände, die weiterverkauft, verarbeitet oder verbraucht werden, wie zum Beispiel Rohstoffe. Das Umlaufvermögen wird für die laufende Geschäftstätigkeit verwendet.

Abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Beim Anlagevermögen unterscheidet man zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern.

Als abnutzbare Wirtschaftsgüter bezeichnet man Vermögensgegenstände, die einem natürlichen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegen und die dadurch mit der Zeit aufgrund der Nutzung an Wert verlieren. Typische Beispiele sind Maschinen oder Fahrzeuge.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter werden in der Buchhaltung planmäßig abgeschrieben. Dadurch wird der Wertverlust transparent dargestellt.

Hierbei sind die allgemeinen Regeln zur Abschreibung zu beachten. Die Abschreibung ist in § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Dagegen sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter solche Vermögensgegenstände, die dauerhaft ihren Wert behalten, solange keine außergewöhnlichen Umstände eintreten. Dazu gehören beispielsweise Grundstücke oder Finanzanlagen. Sie unterliegen nicht der planmäßigen Abschreibung, können jedoch außerplanmäßig wertgemindert werden, zum Beispiel wenn der Marktwert eines Grundstücks durch äußere Einflüsse sinkt.

Anlagevermögen in der Bilanz

Das Anlagevermögen muss in der Unternehmensbilanz gesondert ausgewiesen werden, um die langfristigen Vermögenswerte des Unternehmens darzustellen.

Es ist nach folgenden Kategorien unterteilt:

  • Sachanlagen: Damit sind materielle Wirtschaftsgüter gemeint, wie zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude oder Betriebsgrundstücke.
  • Finanzanlagen: Hierzu zählen Beteiligungen an anderen Unternehmen, langfristige Wertpapiere oder Darlehen.
  • Immaterielle Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Patente, Marken oder Lizenzen.

Nutzungsdauer und Abschreibung

Die jährliche Abschreibung wird durch die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bestimmt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts wird in der sogenannten AfA-Tabelle festgelegt. Die AfA-Tabelle gibt vor, wie viele Jahre die einzelnen Wirtschaftsgüter voraussichtlich genutzt werden können. Die in der AfA-Tabelle angegebene Nutzungsdauer entspricht der Anzahl der Jahre, in denen das Wirtschaftsgut abgeschrieben werden muss.

Mehr zu AfA-Tabelle

Das Anlagevermögen muss entweder in einem Bestandsverzeichnis oder im sogenannten Anlagespiegel dokumentiert werden. Folgende Angaben müssen darin festgehalten werden:

  • die Bezeichnung des Wirtschaftsguts
  • das Anschaffungs- oder Herstellungsdatum
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Umbuchungen und Abschreibungen
  • der Bilanzwert am Bilanzstichtag
  • der Tag des Anlagenabgangs

Zu beachten ist: Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft (AG) sind nach § 268 Abs. 2 HGB dazu verpflichtet, einen Anlagespiegel zu führen. Dieser soll Auskunft über die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Abschreibungen und den Buchwert am Bilanzstichtag geben. Zusätzlich müssen die Abschreibungsmethoden sowie Veränderungen innerhalb des Anlagevermögens transparent dargestellt werden.

Wenn Anlagevermögen das Unternehmen verlässt

Wenn ein Wirtschaftsgut den Betrieb verlässt, wird das als Abgang des Anlagevermögens bezeichnet. Dieser kann erfolgen durch:

  • Verkauf des Wirtschaftsguts
  • Entnahme zu Privatzwecken
  • Schenkung (unentgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts)
  • Verschrottung (Entfernung des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb ohne Erlös)
  • Rückgabe im Rahmen der Gewährleistung

Wichtig: Solche Abgänge sind buchungspflichtig. In der Buchhaltung und Bilanzierung müssen entsprechende Vorgänge lückenlos dokumentiert werden – und zwar im Hinblick auf den gesamten Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut genutzt wurde. Um dies zu gewährleisten, empfiehlt sich das Führen eines Anlagenverzeichnisses.

Anlagenabgang dokumentieren

Ein Anlagenabgang sollte entsprechend dokumentiert werden, indem das betreffende Wirtschaftsgut sowie die Anlagennummer, Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten, der Buchwert am letzten Bilanzstichtag, die Abschreibungen bis zum Anlagenabgang sowie der Grund für den Anlagenabgang schriftlich festgehalten werden. Bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts sollten außerdem Käufer und Verkaufspreis genannt werden.

Zusätzlich sollten Sie folgende Dokumente aufbewahren und für den Jahresabschluss bereitstellen: die Eingangsrechnung als Nachweis für die Anschaffungskosten, die Buchungsbelege des Anlagenabgangs sowie – bei Weiterveräußerung – eine Kopie des Kaufvertrags.

Tipp: Mittels elektronischer Anlagenverwaltungsprogramme können Sie alle relevanten Bewegungen im Bereich des Anlagevermögens automatisch dokumentieren und die entsprechenden Belege erstellen.

Verkauf

Wenn Anlagervermögen verkauft wird, muss eine ordnungsgemäße Bilanzierung und steuerliche Erfassung gewährleistet sein. Dafür ist eine korrekte Buchung von entscheidender Bedeutung.

Beim Verkauf wird in der Regel ein Kaufvertrag abgeschlossen, aus dem Verkäufer, Käufer, Verkaufspreis sowie das Verkaufsdatum ersichtlich werden. Auf dieser Basis wird die Buchung im Rechnungswesen vorgenommen. Der Verkaufserlös wird auf einem speziellen Konto erfasst.

Dazu folgendes Beispiel: Eine Maschine hat einen Buchwert von 100.000 EUR. Sie wird für einen Preis von 90.000 Euro verkauft. Somit entsteht ein sogenannter Buchverlust von 10.000 EUR, der auf einem Aufwandskonto verbucht werden muss. Der Verkaufserlös in Höhe von 90.000 Euro ist in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auf der Ertragsseite auszuweisen.

Entnahme zu Privatzwecken

Manchmal kommt es vor, dass ein Teil des Anlagevermögens zu privaten Zwecken aus dem Unternehmen entnommen wird. Eine solche Entnahme ist buchhalterisch wie ein Verkauf zu behandeln. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass es bei der Privatentnahme keinen Verkaufserlös gibt. Der Erlös entsteht somit nicht durch eine Zahlung des Käufers, sondern durch die Überführung in das Privatvermögen.

Die Bemessungsgrundlage für die Verbuchung der Privatentnahme ist der tatsächliche Marktwert des Wirtschaftsguts. Aus diesem Grund muss der aktuelle Wert des Wirtschaftsguts realistisch ermittelt und dokumentiert werden. Um den Vorgang transparent zu gestalten, sollte eine Rechnung an die Privatperson gestellt werden.

Schenkung oder Verschrottung

Falls ein Wirtschaftsgut verschrottet oder verschenkt wird, entsteht naturgemäß kein Verkaufserlös. In diesen Fällen wird der Anlagenabgang direkt auf ein Aufwandskonto gebucht.

Bei der Verschrottung eines vollständig abgeschriebenen Wirtschaftsguts muss keine weitere Abschreibung vorgenommen werden. Der Buchungsaufwand entsteht in diesem Fall nur durch den Abgang des Wirtschaftsguts aus dem Anlagenverzeichnis. Ist das zu verschrottende Wirtschaftsgut noch nicht vollständig abgeschrieben, so muss der Restwert zusätzlich noch abgeschrieben werden.

Wird das Wirtschaftsgut per Schenkung übertragen und somit aus dem Unternehmen entfernt, ist der Restbuchwert als Aufwand zu erfassen.

Rückgabe im Rahmen der Gewährleistung

Wenn Sie nach dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, zum Beispiel einer Maschine oder einem Fahrzeug, einen Mangel an dem Gegenstand feststellen, haben Sie das Recht auf Rückgabe oder Ersatz.

Wird das mangelhafte Wirtschaftsgut durch ein neues Wirtschaftsgut ersetzt, entsteht kein buchungspflichtiger Vorgang im Rechnungswesen. Zu empfehlen ist jedoch ein Vermerk bei den Kaufunterlagen.

Wenn die Sache dagegen zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet wird, dann wird die Rückerstattung buchhalterisch wie ein Verkaufserlös behandelt. Zusätzlich muss der Abgang des Wirtschaftsguts in der Buchhaltung erfasst werden.

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FAQ

Was gehört zum Anlagevermögen?

Alle Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände, die dauerhaft im Unternehmen genutzt werden z. B. Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge sowie immaterielle Güter wie Patente.

Was ist der Unterschied zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen?

Anlagevermögen wird langfristig betriebslich genutzt und soll den Bestand sichern. Umlaufvermögen ist für kurzfristige Nutzung bestimmt (z. B. zum Weiterverkauf, Verbrauch oder zur Verarbeitung wie Rohstoffe) und dient der laufenden Geschäftstätigkeit.

Wie wird Anlagevermögen abgeschrieben?

Abnutzbare Güter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) werden planmäßig abgeschrieben; die Nutzungsdauer bestimmt die jährliche Abschreibung (AfA-Tabelle). Nicht abnutzbare Güter (z. B. Grundstücke, Finanzanlagen) werden nicht planmäßig abgeschrieben, können aber außerplanmäßig wertgemindert werden.

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