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Kategorien: Personalmanagement

Arbeitszeitgesetz

Was ist das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG, legt in Deutschland zentrale Regeln zur Arbeitszeit von Arbeitnehmer:innen fest. Es schützt Beschäftigte vor zu langen Arbeitszeiten und sichert Erholungsphasen durch Ruhepausen und Ruhezeit. Das Gesetz gilt für viele Arbeitnehmer:innen, enthält aber auch Ausnahmen, etwa für bestimmte leitende Angestellte oder besondere Tätigkeiten.

Das Arbeitszeitgesetz in Deutschland verfolgt zwei Ziele: Es soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen und zugleich klare Rahmenbedingungen für Arbeitgeber:innen schaffen. Dazu definiert es unter anderem Höchstarbeitszeit, Pausen, Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen.

Maximale Arbeitszeit pro Tag

Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums im Durchschnitt wieder acht Stunden pro Werktag erreicht werden.

Als Arbeitszeit zählt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Wegezeiten zur regulären Arbeitsstätte zählen in der Regel nicht dazu. Dienstreisen, Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft können je nach Ausgestaltung anders bewertet werden.

Arbeitszeitgesetz: Ruhepausen und Ruhezeit

Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass Beschäftigte bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause erhalten. Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 45 Minuten Ruhepausen erforderlich. Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Zusätzlich gilt eine Ruhezeit von grundsätzlich elf zusammenhängenden Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer:innen ausreichend Zeit zur Erholung haben. In bestimmten Branchen, etwa in Krankenhäusern, der Gastronomie oder bei Verkehrsbetrieben, erlaubt das ArbZG abweichende Regelungen, wenn ein Ausgleich erfolgt.

Arbeitsschutzgesetz: Abgrenzung und Zusammenhang

Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz verfolgen beide den Schutz der Beschäftigten, regeln aber unterschiedliche Bereiche. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber:innen, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und Schutzmaßnahmen umzusetzen. Das Arbeitszeitgesetz konkretisiert den Schutz durch Vorgaben zu Stunden, Pausen, Ruhezeit und Höchstarbeitszeit.

In der Praxis greifen beide Regelwerke ineinander. Wenn lange Arbeitszeiten, Schichtarbeit oder Nachtarbeit die Gesundheit belasten, müssen Arbeitgeber:innen nicht nur die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen einhalten, sondern auch Risiken für die Beschäftigten bewerten.

Ausnahmen, Tarifvertrag und besondere Regelungen

Ein Tarifvertrag kann in bestimmten Grenzen Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz zulassen. Das betrifft zum Beispiel Ausgleichszeiträume, Ruhezeiten oder branchenspezifische Besonderheiten. Solche Abweichungen sind jedoch nicht frei gestaltbar, sondern müssen sich im gesetzlichen Rahmen bewegen.

  • Sonn- und Feiertage: Arbeiten ist grundsätzlich verboten, aber für bestimmte Branchen erlaubt, etwa Pflege, Sicherheit, Gastronomie oder Medien.
  • Nachtarbeit: Für Nachtarbeit gelten besondere Schutzregeln, Ausgleichsansprüche und arbeitsmedizinische Untersuchungen.
  • Dokumentation: Arbeitgeber:innen müssen bestimmte Arbeitszeiten erfassen, besonders wenn die werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinausgeht.

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FAQ

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz gilt für die meisten Arbeitnehmer:innen in Deutschland. Ausnahmen bestehen unter anderem für leitende Angestellte, Chefärzt:innen oder bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit Sonderregelungen.

Wie lange darf man ohne Pause arbeiten?

Mehr als sechs Stunden Arbeit ohne Pause sind nicht erlaubt. Spätestens dann muss eine Ruhepause eingeplant werden. Bei mehr als neun Stunden Arbeit erhöht sich die gesetzliche Pausenzeit.

Was passiert bei Verstößen gegen das ArbZG?

Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen. In schweren Fällen, etwa bei wiederholter Überschreitung der Höchstarbeitszeit oder Gefährdung von Beschäftigten, können auch strafrechtliche Folgen entstehen.

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