Geldwerter Vorteil: Gut für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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Das Gehalt spielt beim Recruiting von Mitarbeiter:innen eine wichtige Rolle. Den Ausschlag für die Zusage geben häufig die vielfältigen Zusatzleistungen. Diese Geldwerten Vorteile werden von vielen Menschen als attraktive und überzeugende Ergänzungen zum Gehalt gesehen und wirken somit positiv auf die Entscheidungsfindung.

Die zusätzlichen Dienst- oder Sachleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmer:innen zukommen lässt, werden steuerrechtlich als geldwerte Vorteile behandelt. Sie unterliegen § 8 des Einkommensteuergesetzes (EstG) und sind damit für Arbeitnehmer:innen Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns, der bei der Steuererklärung angegeben werden muss.

Was gehört zum geldwerten Vorteil?

  • Ein Dienstwagen oder Firmenwagen, der auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht und für den entweder ein Fahrtenbuch geführt werden oder für den die Ein-Prozent-Regel anwenden werden muss.
  • E-Bikes (JobRad) und Fahrräder werden seit dem 01.01.2020 mit 0.25% versteuert
  • Der rabattierte oder kostenfreie Erwerb von Waren oder Dienstleistungen (Fabrik- beziehungsweise Mitarbeitereinkauf), die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen (maximal Euro 1.080 jährlich sind steuerfrei)
  • Beteiligung der Mitarbeiter:in am Unternehmenserfolg über den Kauf von Aktien
  • Tankgutscheine
  • Dienstwohnung
  • Kostenloser Betriebskindergarten
  • Fahrtkostenzuschuss
  • Arbeitskleidung
  • Gesundheitsförderung
  • Jobtickets für den Nahverkehr

 

Sachbezüge bis 50€ pro Monat sind seit dem 01. Januar 2022 grundsätzlich abgabenfrei und werden nicht als geldwerte Vorteile abgerechnet. Stellt das Unternehmen Getränke und Obst kostenfrei zur Verfügung, ist dies kein geldwerter Vorteil.

Wichtig zu wissen:

Ein geldwerter Vorteil ist daran zu erkennen, dass er durch den Arbeitgeber als Dankeschön beziehungsweise als Entlohnung oder als einen zusätzlichen Vorteil gewährt wird. Der Grund dafür ist die geleistete Arbeit oder auch eine herausragende Leistung. Geldwerte Leistungen sind immer freiwillig. Was jedoch nicht freiwillig ist, ist deren Versteuerung. Geldwerte Vorteile sind (unter Berücksichtigung des Freibetrags) steuerpflichtig. Allerdings gelten unterschiedliche Freibeträge und Feinheiten, die die Beschäftigten in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung im Blick haben müssen.

Geldwerter Vorteil: Jeder profitiert

Mitarbeitende schätzen geldwerte Vorteile, denn häufig werden sie als Verbesserung der eigenen Lebensumstände wahrgenommen. Dazu zählt zum Beispiel der Betriebskindergarten, der die Suche nach einem Platz fürs Kind oder lange Wege zwischen Zuhause, Arbeit und Kita erspart. Grundsätzlich gilt: Vom geldwerten Vorteil haben alle etwas. Er senkt Steuern und Abgaben bei der Lohnabrechnung – und er fühlt sich für beide Seiten gut an. Seine Berechnung und die Verbuchung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung brauchen jedoch Know-how und Sorgfalt.

Was das Finanzamt nicht interessiert

Es gibt auch Gesten, Geschenke und Maßnahmen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen aus ganz persönlichen Gründen zuteilwerden lassen. Dazu zählen zum Beispiel Geschenke zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt der Kinder. Diesen Geschenken liegt ein persönlicher Bezug zugrunde – und keine besondere Leistung des:r Beschäftigten. Deshalb müssen diese Geschenke nicht versteuert werden.

Ein bisschen Freiheit gibt es außerdem: Steuerfrei sind geldwerte Vorteile, wenn der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr Euro 1.080 nicht übersteigt. Dieser gilt als Freibetrag.

Und auch wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter:innen den PC oder das Smartphone schenkt oder zu einem günstigen Preis überlässt, bleibt dies steuerfrei – allerdings nur für die Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss den geldwerten Vorteil pauschal versteuern und das Gerät zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen.

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Über den:die Autor:in

Dr. Emily Dang

Dr. Emily Dang ist Produktmanagerin für den Bereich Entgeltabrechnung und TVöD der Haufe Akademie.
Sie war zuvor bei einem namhaften Versicherungsunternehmen als Trainerin für den Außen- und Innendienst tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Konzeption und Umsetzung von Bildungsmaßnahmen.

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