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Kategorien: Rechnungswesen

Jahresabschluss

Definition: Was ist der Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres und somit ein wesentlicher Bestandteil des Rechnungswesens.

Bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz sowie aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Bei nicht-bilanzierungspflichtigen Unternehmen reicht für den Jahresabschluss die Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Der Jahresabschluss soll folgende Funktionen erfüllen:

  • Darstellung des Erfolgs sowie der aktuellen Finanzlage des Unternehmens
  • Abschluss der Buchhaltung eines Geschäftsjahres
  • Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung
  • Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung der Dokumente

Gesetzlich geregelt ist die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses in den §§ 242 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Ob ein Unternehmen einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen muss, hängt von der Rechtsform des Unternehmens sowie von der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns ab.

Zur Erstellung eines Jahresabschlusses sind verpflichtet:

  • Personengesellschaften, zum Beispiel GbR, KG und OHG
  • Kapitalgesellschaften, zum Beispiel GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
  • Gewerblich tätige Einzelunternehmer, deren Umsatz mehr als 800.000 Euro pro Jahr oder deren Gewinn mehr als 80.000 Euro pro Jahr beträgt

Einzelunternehmer sind von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und GuV befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 80.000 Euro Gewinn oder nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz machen. Auch Freiberufler sind nicht bilanzierungspflichtig.

Für nicht-bilanzierungspflichtige Einzelunternehmer sowie für Freiberufler reicht es aus, das Betriebsergebnis am Ende des Geschäftsjahres per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu ermitteln.

Zu beachten ist: Kapitalgesellschaften, zum Beispiel die GmbH oder die AG, müssen gemäß § 264 Absatz 1 Satz 1 HGB den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern und zusätzlich einen Lagebericht erstellen. Außerdem unterliegen diese Unternehmen der Publizitätspflicht. Das heißt: Sie müssen ihre Jahresabschlüsse, einschließlich des Lageberichts, im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern, die mit der Bilanz, der GuV und dem Anhang eine Einheit bilden.

Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss?

Hier ist zwischen den handels- und den steuerrechtlichen Fristen zu unterscheiden.

Fristen nach dem HGB

Gemäß dem HGB ist der Jahresabschluss in den ersten drei Monaten – also im ersten Quartal – des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erstellen. Diese Regelung gilt für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.

Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften können den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht. Sie müssen den Jahresabschluss aber spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres erstellen.

Steuerrechtliche Fristen

Abweichend von den handelsrechtlichen Fristen sind die steuerrechtlichen Fristen zu betrachten. Wenn keine Fristverlängerung besteht, verlangt das Finanzamt die elektronische Übermittlung der Steuererklärung inklusive Jahresabschluss bis spätestens 31. Juli des Folgejahres. Unternehmen, welche die Einhaltung dieser Frist nicht schaffen, sollten eine Fristverlängerung beantragen.

Mehr Zeit für die Abgabe bleibt, wenn die Steuererklärung inklusive Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellt wird. Dann gilt eine automatische Fristverlängerung bis Ende Februar des übernächsten Jahres (gerechnet ab dem Geschäftsjahr mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember).

Was muss der Jahresabschluss beinhalten?

Wird der Jahresabschluss nach HGB erstellt, setzt er sich zusammen aus:

  • der Bilanz (Gegenüberstellung von Vermögenswerten und Schulden zum Bilanzstichtag)

und

  • der GuV (Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen)

Außerdem gehören ggf. ein Anhang mit Erläuterungen zu den Bilanz- und GuV-Posten sowie ein Lagebricht zum Jahresabschluss.

Wichtige Dokumente im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss sind:

  • Eingangs- und Ausgangsrechnungen bzw. Kopien davon
  • Quittungen/Spendenquittungen
  • Reisekostenabrechnungen
  • Kassenbuch
  • Gesellschaftsvertrag
  • Leasingverträge
  • Miet- und Pachtverträge
  • Kreditverträge
  • Handelsregisterauszug

Am Bilanzstichtag sind alle Konten der Bilanz und der GuV abzuschließen. Beim Jahresabschluss werden die aktiven Bilanzposten (Aktiva) und die passiven Bilanzposten (Passiva) des Unternehmens einander gegenübergestellt.

Die Aktiva sind mit den Ergebnissen der Inventur und die Passiva mit den Buchhaltungsunterlagen abzustimmen. Wenn ungewisse Verbindlichkeiten drohen, sind gewinnmindernde Rückstellungen zu bilden.

Bei der Erstellung eines Konzernabschlusses oder bei Erstellung des Jahresabschlusses nach IFRS (International Financial Reporting Standards) sind weitere Bestandteile wie eine Eigenkapitalveränderungsrechnung oder eine Segmentberichterstattung erforderlich.

Den Jahresabschluss vorbereiten

Wichtig ist, den Jahresabschluss gewissenhaft vorzubereiten und sich genügend Zeit dafür zu nehmen.

Tipps zur Vorbereitung des Jahresabschlusses:

  • Erfasse im Rahmen der Inventur alle Vermögensgegenstände
  • Führe die Inventur sorgfältig durch, um den Wert des Unternehmens richtig darzustellen
  • Erfasse sowohl das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, die Bestandskosten sowie die vorhandenen Vorräte im Unternehmen
  • Bewahre die Buchhaltungsunterlagen, zum Beispiel die Ein- und Ausgangsrechnungen, so auf, dass diese problemlos den einzelnen Buchungen zugeordnet werden können.
  • Achte auf das korrekte Ausweisen von Eigenkapital
  • Erfasse und sortiere die Buchungsbelege
  • Ermittle und verbuche die Abschreibungen
  • Führe die Rechnungsabgrenzung durch
  • Erfasse und prüfe die bestehenden Forderungen
  • Bilde Rückstellungen, soweit dies geboten ist
  • Ersetze möglicherweise fehlende Belege
  • Falls im Unternehmen Fahrtenbücher geführt werden, sollten diese geprüft werden

Im Vorfeld des Jahresabschlusses muss der Unternehmer die Grundsatzentscheidung treffen, ob er den Jahresabschluss selbst – mithilfe einer Buchhaltungssoftware – erstellt oder ob er den Abschluss von einem externen Dienstleister (Steuerberater) durchführen lässt.

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FAQ

Was zählt zum Jahresabschluss: Bilanz & GuV oder reicht EÜR?

Bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen besteht er aus Bilanz + GuV. Bei nicht bilanzierungspflichtigen reicht die Gewinnermittlung per EÜR.

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Pflichtig sind u. a. Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) sowie gewerbliche Einzelunternehmer über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn. Unter den Grenzen (an zwei Stichtagen) und Freiberufler: keine Bilanzpflicht, EÜR genügt.

Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss?

Nach HGB: mittelgroße/große Kapitalgesellschaften im 1. Quartal des Folgejahres; kleine/kleinste spätestens innerhalb von 6 Monaten. Steuerlich: elektronische Abgabe mit Steuererklärung i. d. R. bis 31. Juli; mit Steuerberater automatisch bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

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