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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: FAQs und Regelungen

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In Deutschland unterliegen Arbeitnehmende und Arbeitgeber der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen. Im Rahmen der Beitragsberechnung ist es wichtig zu unterscheiden, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten ist oder nicht.

Was bedeutet sozialversicherungsrechtliche Beurteilung?

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die Prüfung, ob eine Tätigkeit oder eine Zuwendung im Sinne des Sozialversicherungsrechts als versicherungspflichtig gilt. Dabei wird festgestellt, ob eine Beschäftigung vorliegt und welche Sozialversicherungszweige betroffen sind. Diese Beurteilung ist essenziell für die korrekte Anmeldung und Beitragsabführung zur Sozialversicherung.

Wer beurteilt die Sozialversicherungspflicht?

Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht obliegt in Deutschland den Sozialversicherungsträgern. Dazu gehören:

  1. Krankenkassen: Sie spielen eine zentrale Rolle bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen.
  2. Deutsche Rentenversicherung: Sie ist ebenfalls beteiligt an der Beurteilung, insbesondere bei Fragen zur Rentenversicherungspflicht.
  3. Agentur für Arbeit: Diese kann bei der Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht beteiligt sein.

In Zweifelsfällen oder bei komplexen Beschäftigungsverhältnissen kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden. Dieses Verfahren dient dazu, eine verbindliche Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht zu treffen.

Wann findet eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für eine Krankenkasse statt?

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch die Krankenkasse erfolgt in der Regel bei Aufnahme einer Beschäftigung, bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis oder bei Zweifeln über den Status einer Person. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei unklaren Fällen eine entsprechende Beurteilung oder ein Statusfeststellungsverfahren zu veranlassen, um sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden.

Was ist eine sozialversicherungsrechtliche Auswertung?

Die sozialversicherungsrechtliche Auswertung bezeichnet die Analyse und Dokumentation der Ergebnisse einer Beurteilung. Dabei wird festgehalten, ob eine Versicherungspflicht besteht, welche Beiträge fällig werden und wie diese zu berechnen sind. Sie dient als Grundlage für die Abrechnung und Kommunikation mit Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern.

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Was ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)?

Was regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung?

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt. Entscheidend ist, ob die Zuwendung einen arbeitsrechtlichen Grund hat und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung der Arbeitnehmenden steht. Wenn eine Zuwendung des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten ist, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Andernfalls trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein.

Konkret umfasst die SvEV folgende Regelungen:

  • Definition von Arbeitsentgelt: Sie klärt, welche Einkünfte als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt gelten und welche nicht. Dies betrifft sowohl Geldleistungen als auch bestimmte Sachleistungen.
  • Bewertung von Sachbezügen: Die Verordnung gibt vor, wie Sachbezüge, wie beispielsweise Firmenwagen oder Verpflegung, zu bewerten sind und in welcher Höhe sie als Arbeitsentgelt angesetzt werden.
  • Ausnahmen und Befreiungen: Sie listet bestimmte Einkünfte und Leistungen, die von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind, wie beispielsweise bestimmte einmalige Zahlungen oder Zuschüsse.
  • Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts: Die SvEV legt fest, wie das beitragspflichtige Entgelt zu berechnen ist, insbesondere bei Sonderzahlungen oder unregelmäßigen Einkünften.

Durch diese Regelungen sorgt die SvEV für Klarheit und Einheitlichkeit bei der Beurteilung von Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, was wichtig für die korrekte Beitragsberechnung und -abführung ist.

Ausnahmen und spezifische Regelungen für verschiedene Berufsgruppen

Verschiedene Berufsgruppen unterliegen speziellen Regelungen und Ausnahmen, die von individuellen Umständen wie Arbeitszeiten, Verdienstgrenzen und der konkreten Art der Beschäftigung abhängen. Es ist wichtig, die spezifischen Bedingungen und gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen:

Minijobber:

Bei einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) darf das monatliche Entgelt 520 Euro nicht überschreiten. Minijobber sind von der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, müssen aber grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Sie können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Studenten:

Studenten, die neben ihrem Studium arbeiten, können unter bestimmten Bedingungen als Werkstudenten beschäftigt sein. Werkstudenten sind in der Regel von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie sich im Vollzeitstudium befinden und während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.Die Beschäftigung ist jedoch rentenversicherungspflichtig.

Selbständige:

Selbständige sind nicht automatisch in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Sie müssen sich eigenverantwortlich um ihre Kranken- und Pflegeversicherung sowie um ihre Altersvorsorge kümmern. In bestimmten Fällen, wie bei Künstlern und Publizisten, kann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Gesellschafter:

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern ist komplex und hängt von der konkreten Gestaltung der Gesellschaft und dem Einfluss des Gesellschafters ab. Bei einer GmbH ist zum Beispiel relevant, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig oder abhängig beschäftigt ist.

Praktikanten:

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten hängt von der Art des Praktikums ab. Bei Pflichtpraktika im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung besteht oft keine Sozialversicherungspflicht, während freiwillige Praktika meist sozialversicherungspflichtig sind.

Auszubildende:

Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, jedoch gibt es spezielle Regelungen hinsichtlich der Beitragsberechnung und der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Familienangehörige im Betrieb:

Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen kann es Ausnahmen geben, insbesondere wenn die Arbeitsleistung nicht wie bei einem fremden Arbeitnehmer erbracht wird. Die Sozialversicherungspflicht hängt von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ab.

Kurzfristig Beschäftigte:

Personen, die eine Beschäftigung von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet ausüben, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit, sofern die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Diese Ausnahmen und Sonderregelungen sind abhängig von den individuellen Umständen und der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse. Es ist wichtig, die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, um die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Was ist ein sozialversicherungsrechtlicher Status?

Der sozialversicherungsrechtliche Status beschreibt, ob eine Person im Sinne des Sozialversicherungsrechts als Beschäftigte oder Selbstständige gilt. Diese Einordnung ist entscheidend für die Beitragspflicht und für die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Der Status wird insbesondere dann geprüft, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht eindeutig ist.

Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren ist ein formelles Verfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person, insbesondere bei freien Mitarbeitenden oder Gesellschafter-Geschäftsführern. Es wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt und dient dazu, Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte zu schaffen.

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Aufgaben Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mitzuwirken. Dazu gehören die korrekte Meldung von Beschäftigten, die Prüfung von Zuwendungen auf ihre Beitragspflicht sowie die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflichten. Auch die Initiierung eines Statusfeststellungsverfahrens bei unklaren Beschäftigungsverhältnissen zählt zu den Arbeitgeberpflichten.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer:innen gilt als Arbeitsentgelt. Entscheidend ist, ob die Zuwendung einen arbeitsrechtlichen Grund hat und ob sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung der Beschäftigten steht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SvEV gelten Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt, wenn sie für eine Beschäftigung gewährt werden. Dies können beispielsweise Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder auch Sachbezüge sein.

Zuwendungen des Arbeitgebers gelten hingegen nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie einen anderen arbeitsrechtlichen Grund haben und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung des Arbeitnehmenden stehen. Beispiele hierfür sind Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder auch freiwillige soziale Leistungen des Arbeitgebers, wie z. B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld.

Was wird in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung als Arbeitsentgelt definiert?

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung wird als Arbeitsentgelt grundsätzlich alles angesehen, was der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erhält. Dazu gehören:

  • Gehalt oder Lohn: Das regelmäßige Entgelt für die geleistete Arbeit.
  • Provisionen: Zahlungen, die auf Basis von Verkäufen oder Leistungen erfolgen.
  • Zuschläge: Zum Beispiel für Überstunden, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit.
  • Sachbezüge: Leistungen wie Firmenwagen, Unterkunft oder Verpflegung, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum Geldlohn erhält.
  • Einmalzahlungen: Dazu zählen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen.
  • Vermögenswirksame Leistungen: Arbeitgeberleistungen, die in einen Sparvertrag des Arbeitnehmers eingezahlt werden.
  • Boni und Prämien: Zusätzliche Zahlungen, die an bestimmte Leistungen oder Erfolge geknüpft sind.

Entscheidend ist, dass diese Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erbracht werden.

Konsequenzen für die Sozialversicherungsbeiträge

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Für Arbeitsentgelt müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Bei anderen Bezügen wie z. B. Krankengeld oder Mutterschaftsgeld hingegen trägt der Arbeitgeber allein die Beiträge zur Sozialversicherung.

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Über den:die Autor:in

Dr. Emily Dang

Dr. Emily Dang ist Produktmanagerin für den Bereich Entgeltabrechnung und TVöD der Haufe Akademie. Sie war zuvor bei einem namhaften Versicherungsunternehmen als Trainerin für den Außen- und Innendienst tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Konzeption und Umsetzung von Bildungsmaßnahmen.