Zum Inhalt springen

Das Lieferkettengesetz: Was Unternehmen 2026 wissen müssen

0

Im Februar 2021 verkündete die Bundesregierung einen neuen Gesetzentwurf zur Überwachung sozialer Standards von Unternehmen und deren Zulieferern in Deutschland. Während Industrieverbände vor zu hohen Restriktionen warnten, ging das geplante Lieferkettengesetz für NGOs und Umweltschützer:innen nicht weit genug. Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten – zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, seit dem 1. Januar 2024 gilt es auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.

Das Jahr 2025 war von intensiven politischen Debatten geprägt. Die Bundesregierung beschloss Entlastungen für betroffene Unternehmen, insbesondere mit Blick auf Berichtspflichten und Sanktionspraxis. Gleichzeitig wurde die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), die 2024 verabschiedet wurde, Ende 2025 politisch deutlich abgeschwächt. Dennoch bleibt das Lieferkettengesetz auch 2026 rechtlich bindend – und die Erfahrungen aus den ersten Prüfungen zeigen, worauf Unternehmen jetzt achten müssen.

Key Facts: Übersicht über das Lieferkettengesetz 2026

  • Gilt direkt für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (auch ausländische Niederlassungen in Deutschland).
  • Betrifft indirekt viele Mittelständler über Kundenanforderungen wie Fragebögen, Verhaltenskodizes und Audits.
  • Sorgfaltspflicht umfasst den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer vollständig; bei mittelbaren Zulieferern gilt sie nur anlassbezogen.
  • Das BAFA kontrolliert die Umsetzung. 2025 beschlossene Entlastungen reduzieren insbesondere die Berichtspflichten.

Was ist das Lieferkettengesetz (LkSG)?

Das Lieferkettengesetz – offiziell „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ – verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten. Umweltaspekte sind insoweit erfasst, wie sie zu Menschenrechtsverletzungen führen können.

Seit 2024 sind tausende Unternehmen in Deutschland direkt betroffen, viele mittelständische Firmen indirekt, etwa weil große Kunden Anforderungen über Verhaltenskodizes, Lieferantenfragebögen oder Audit-Rechte weitergeben. Das Gesetz verpflichtet dazu, Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern systematisch zu analysieren, Präventionsmaßnahmen umzusetzen, Abhilfe bei Verstößen zu leisten und ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Bei mittelbaren Zulieferern greift die Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen, also bei konkreten Hinweisen auf mögliche Verstöße.

Unsere Seminarempfehlung

Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG)


Seminar: Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Die Rolle des BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Aufsichtsbehörde. Es kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und kann bei Verstößen Bußgelder verhängen. Diese können – bei großen Unternehmen – bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Zudem droht ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre. Eine eigenständige zivilrechtliche Haftung gegenüber Geschädigten sieht das LkSG nicht vor.

Im Jahr 2025 wurden Entlastungen für Unternehmen beschlossen. Insbesondere die bisherige jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA soll entfallen, und die Sanktionspraxis soll sich stärker auf gravierende Verstöße konzentrieren. Das Gesetz selbst bleibt jedoch in Kraft und bildet weiterhin den verbindlichen Rechtsrahmen in Deutschland.

Hintergrund: Wie das deutsche Lieferkettengesetz entstanden ist

In der globalisierten Wirtschaft kam es wiederholt zu Menschenrechts- und Umweltverstößen entlang komplexer Lieferketten. Internationaler Referenzrahmen sind die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die der UN-Menschenrechtsrat im Juni 2011 verabschiedete. Auf dieser Grundlage beschloss die Bundesregierung am 21. Dezember 2016 den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der zunächst auf freiwillige Selbstverpflichtungen setzte. Nachdem diese aus Sicht der Bundesregierung nicht ausreichend umgesetzt wurde, folgte das verbindliche Lieferkettengesetz, das von 2023 bis 2024 stufenweise in Kraft trat.

LkSG 2026: Welche Unternehmen sind betroffen?

Direkt betroffen sind alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden – branchenunabhängig. Sie müssen umfassende Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen etablieren und ihre Prozesse dokumentieren. Dies gilt auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Konzerne, sofern die Mitarbeiterschwelle überschritten wird.

Indirekt betroffen sind viele mittelständische Unternehmen, da große Kunden die gesetzlichen Anforderungen entlang der Lieferkette weiterreichen. In der Praxis geschieht dies über Vertragsklauseln, Verhaltenskodizes, Selbstauskünfte oder Audit-Rechte. Unternehmen, die entsprechende Strukturen frühzeitig aufbauen, gewinnen Transparenz über ihre Lieferketten und stärken ihre Risikosteuerung im Einkauf.

Lieferkettengesetz umsetzen: Pflichten und Maßnahmen für Unternehmen

Unternehmen müssen insbesondere:

  • Ein angemessenes Risikomanagement einrichten,
  • eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte veröffentlichen,
  • regelmäßige Risikoanalysen durchführen,
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten,
  • die Maßnahmen dokumentieren.

Wichtig: Die Sorgfaltspflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich und für unmittelbare Zulieferer vollständig. Bei mittelbaren Zulieferern greifen sie nur anlassbezogen, also bei konkreten Hinweisen auf mögliche Verstöße.

Der Einkauf spielt dabei eine zentrale Rolle: Er schafft Transparenz entlang der Lieferkette, bewertet Risiken und verankert Präventionsmaßnahmen in Vertragsbeziehungen. Eine systematische Priorisierung von Risiken ist dabei ausdrücklich vorgesehen.

Bußgelder und Strafen beim Lieferkettengesetz

Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei großen Unternehmen; für kleinere Unternehmen gelten feste Bußgeldrahmen. Zusätzlich kann ein Unternehmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Eine unmittelbare zivilrechtliche Haftung für Schäden entlang der Lieferkette begründet das LkSG hingegen nicht.

LkSG und CSDDD im Vergleich

Kriterium LkSG (Deutschland) CSDDD (EU)
Geltungsbereich Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden (seit 2023), seit 2024 mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden Politisch modifizierte Fassung: künftig nur Unternehmen mit mindestens 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Mrd. € Jahresumsatz
Einführung / Anwendung In Kraft seit 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2024 Richtlinie 2024 verabschiedet; nationale Umsetzungspflicht bis 2026, Anwendung nach aktueller politischer Planung voraussichtlich ab 2029
Lieferkette Eigener Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer vollständig; mittelbare Zulieferer nur anlassbezogen Grundsätzlich gesamte Wertschöpfungskette (vor- und teilweise nachgelagert), ohne strikte Unterscheidung zwischen direkt und mittelbar
Umwelt & Klima Umweltpflichten nur bei Menschenrechtsbezug Eigenständige Umweltkategorien; ursprünglich vorgesehene verpflichtende Klimatransitionspläne politisch abgeschwächt
Zivilrechtliche Haftung Keine eigenständige zivilrechtliche Haftungsregelung Ursprünglich vorgesehen, in der politisch überarbeiteten Fassung nicht mehr als eigenständige EU-Haftungsnorm enthalten
Bußgelder Bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (bei großen Unternehmen) EU-weiter Sanktionsrahmen vorgesehen; ursprünglich bis zu 5 Prozent, politisch reduzierte Obergrenze gegenüber Erstfassung
Stakeholder-Einbindung Beschwerdeverfahren vorgeschrieben, aber keine weitgehenden Dialogpflichten Weitergehende Beteiligung von Betroffenen und Interessenträgern vorgesehen

 

Kritik am deutschen Lieferkettengesetz – und Ausblick

Trotz der Umsetzung des LkSG bestehen weiterhin zentrale Kritikpunkte und Herausforderungen für Unternehmen, die im Folgenden zusammengefasst sind:

  • Das LkSG konzentriert sich stark auf unmittelbare Zulieferer.
  • Bei mittelbaren Zulieferern greift die Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen.
  • Umweltaspekte sind nur dann relevant, wenn sie menschenrechtliche Risiken berühren.
  • Kritisiert werden zudem bürokratische Belastungen und Wettbewerbsnachteile für Unternehmen im internationalen Vergleich.

Die 2025 beschlossenen Entlastungen sollen hier gegensteuern. Gleichwohl bleibt die Erwartung der Aufsichtsbehörde klar: Unternehmen müssen ihre Risikoanalysen nachvollziehbar dokumentieren und wirksame Präventionsstrukturen etablieren.

Lieferkettengesetz als Chance für resiliente Lieferketten

Das Lieferkettengesetz ist seit 2024 im Regelbetrieb angekommen und bleibt auch 2026 verbindlich und durchsetzbar. Die europäische Regulierung wurde abgeschwächt und zeitlich verschoben, ersetzt das deutsche Recht aber noch nicht. Mittelfristig ist vorgesehen, dass ein neues nationales Gesetz die CSDDD umsetzt und das LkSG ablösen wird.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Bestehende LkSG-Strukturen weiter professionalisieren.
  • Dokumentation verschlanken, aber Risikomanagement beibehalten.
  • Entwicklungen auf EU-Ebene und geplante Ablösung des LkSG beobachten.

Gut implementierte Sorgfaltssysteme sind nicht nur eine Compliance-Frage, sondern zunehmend Teil strategischer Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit.

Unsere Seminarempfehlung

Das Lieferkettengesetz: Handele jetzt für eine nachhaltige SC!

Im Online‑Seminar lernst Du, wie Du die Anforderungen des Lieferkettengesetzes praktisch umsetzt und nachhaltige Lieferketten mit langfristigem Lieferantenmanagement in Deinem Unternehmen etablierst.


Seminar: Das Lieferkettengesetz: Handele jetzt für eine nachhaltige SC!
Lust, den Beitrag zu teilen?

Über den:die Autor:in

Benedikt Söder

ist Produktmanager für Qualifizierungsangebote, Seminare & Trainings für die Themen Immobilienwirtschaft und -management sowie Einkauf, Logistik, Supply Chain und Außenhandel bei der Haufe Akademie.