Corona-Krise: Kurzarbeitergeld und Entschädigungsansprüche

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Aufgrund der Corona-Krise hat der Gesetzgeber Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer steuerfreien „Corona-Prämie“. Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer:innen einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Regelungen im Einzelnen:

Kurzarbeitergeld: Erhöhung ab dem 4. Monat

Beim Kurzarbeitergeld wurde eine stufenweise Erhöhung beschlossen: Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 % für kinderlose Arbeitnehmer:innen und auf 77 % für Arbeitnehmer:innen mit Kindern. Ab dem 7. Monat der Kurzarbeit erfolgt eine nochmalige Anhebung des Kurzarbeitergelds auf 80 % bzw. 87 %. Die Regelung gilt befristet für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020. Voraussetzung für den Bezug des erhöhten Kurzarbeitergeldes ist, dass die Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert wurde. Während der ersten 3 Monate der Kurzarbeit wird weiterhin das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % gezahlt.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld möglich

Wenn der:die Arbeitgeber:in seinen:ihren Mitarbeitenden Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zahlt, sind diese Zuschüsse lohnsteuerfrei, sofern sie in der Zeit zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 gezahlt werden und zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Differenzbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Normalerweise handelt es sich bei einem Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld um eine lohnsteuerpflichtige Leistung. Im Rahmen des sog. Corona-Steuerhilfegesetzes wurden solche Zuschüsse vorübergehend steuerfrei gestellt.

Steuerfreie „Corona-Prämie“ möglich

Arbeitgeber:innen können ihren Beschäftigten noch bis zum Jahresende 2020 Beihilfen – sog. „Corona-Prämien“ – bis zu einem Betrag von 1.500 EUR in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen steuerfrei gewähren (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Beilhilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Anderweitige Steuerbefreiungsmöglichkeiten sind durch diese Regelung nicht ausgeschlossen und können daneben ebenfalls genutzt werden. Die steuerfreien Beihilfen sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Entschädigungsregelung bei Beschäftigungsverboten

Kommt es infolge einer Infektion mit dem Coronavirus bzw. eines Verdachts der Infektion zu einem Beschäftigungsverbot, steht dem Betroffenen eine Verdienstausfallentschädigung zu. Das sieht eine spezielle Regelung im Infektionsschutzgesetz vor. Während der ersten 6 Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, ab Beginn der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes.

Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Einen Entschädigungsanspruch haben außerdem berufstätige Eltern, wenn sie aufgrund einer behördlichen Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen ihre Kinder selbst betreuen müssen und dadurch bedingt einen Verdienstausfall haben. Diese Regelung gilt, wenn die Betreuung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder von Kindern mit einer Behinderung (unabhängig von deren Alter) notwendig wird. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass die Eltern keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können. Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalls und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 EUR begrenzt. Der Entschädigungsanspruch gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung aufgrund von Schulferien ohnehin geschlossen ist.

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Über den:die Autor:in

Beate Fromm

ist Produktmanagerin der Haufe Akademie für die Tagungen Personal und TVöD/TV-L.

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