Neues Einwanderungsrecht soll Fachkräftemangel eindämmen

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Schon seit Jahren herrscht in Deutschland ein Mangel an Fachkräften – unterschiedlich ausgeprägt je nach Branche oder Beruf. Dabei handelt es nicht nur um einzelne Engpässe, sondern um ein generelles Problem mit Folgen: Inzwischen sehen viele Unternehmen im Fachkräftemangel eine ernsthafte Gefahr für ihre Geschäftsentwicklung. Zu den besonders betroffenen Bereichen mit Fachkräftemangel gehören unter anderem das Handwerk und die Pflegebranche. Auch Ingenieure und IT-Spezialisten fehlen. Im sog. MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) mangelt es insgesamt ebenfalls an Fachkräften.

Gesetzgeber hat reagiert

Nach langer politischer Diskussion hat der Gesetzgeber auf den Fachkräftemangel reagiert und mit dem sog. Fachkräfteeinwanderungsgesetz neue Rahmenbedingungen für die Zuwanderung beschlossen. Das neue Gesetz wird voraussichtlich am 01.01.2020 in Kraft treten. Das Ziel: Qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten soll der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert werden. Bislang sind bereits Akademiker bei der Einreise privilegiert. In Zukunft sollen aber auch gut qualifizierte Fachkräfte ohne Hochschulabschluss unter erleichterten Bedingungen einreisen können.

Vorrangprüfung fällt weg

Vielerorts waren es bislang bürokratische Hemmnisse, welche die Einstellung ausländischer Fachkräfte erschwert haben. Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll es in diesem Bereich Verbesserungen geben, indem bürokratische Hürden gesenkt werden. Verfügt die Fachkraft über eine anerkannte Qualifikation und einen Arbeitsvertrag in Deutschland, wird künftig auf die sog. Vorrangprüfung verzichtet. Bislang sind Arbeitgeber in solchen Fällen zum Nachweis verpflichtet, dass für die offene Stelle kein geeignete:r Bewerber:in aus Deutschland oder aus dem EU-Ausland zur Verfügung steht. Das neue Gesetz enthält jedoch auch eine sog. Verordnungsermächtigung, wonach die Vorrangprüfung wieder eingeführt werden kann, wenn sich an der Arbeitsmarktsituation etwas ändert, z. B. in bestimmten Berufen oder in bestimmten Regionen.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz besagt, dass bei qualifizierter Berufsausbildung außerdem die bisher bestehende Beschränkung auf sog. Engpassberufe wegfällt. Darüber hinaus wurden die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, das Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse zu beschleunigen und zu vereinfachen. Bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses soll es verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland geben – mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen.

Einreise zur Jobsuche für gut qualifizierte Fachkräfte

Nach der bislang geltenden Regelung müssen Nicht-EU-Ausländer mit einer guten beruflichen Qualifikation den Abschluss eines Arbeitsvertrags nachweisen, um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bekommen. In Zukunft dagegen müssen Fachkräfte nicht mehr unbedingt einen Arbeitsvertrag vorlegen, um einreisen zu dürfen.

Aufgrund der Neuregelung haben Fachkräfte aus Nicht- EU-Staaten künftig die Möglichkeit, befristet nach Deutschland einzureisen, um sich einen Job zu suchen. Voraussetzung dafür sind eine qualifizierte Berufsausbildung, Deutschkenntnisse sowie die finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt während der Jobsuche selbst zu bestreiten. Eine vergleichbare Regelung gibt es bisher schon für Hochschulabsolvent:innen. In Zukunft sind aber auch Nicht-Akademiker:innen mit guter Qualifikation bei der Einreise privilegiert. Eine spezielle Regelung wird es für IT-Spezialist:innen geben. IT-Fachkräfte dürfen künftig auch ohne den Nachweis einer qualifizierten Berufsausbildung einreisen, wenn sie mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der IT-Branche vorweisen können.

Neuregelung der Beschäftigungs- und Ausbildungsduldung

Neben der Zuwanderung von Fachkräften hat der Gesetzgeber auch die Beschäftigungsduldung in Deutschland lebender Asylbewerber:innen neu geregelt – und zwar in einem eigenständigen Gesetz. Es geht dabei um abgelehnte Asylbewerber:innen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden und schon gut integriert sind. Sie können in Zukunft – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate und damit einen sicheren Aufenthaltsstatus bekommen.

Voraussetzung für die 30-monatige Beschäftigungsduldung ist, dass der:die Asylbewerber:in seit mindestens 12 Monaten geduldet ist und seit mindestens 18 Monaten sozialversicherungspflichtig mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 35 Stunden beschäftigt ist. Weitere Voraussetzung zur Beschäftigungsduldung ist, dass der Lebensunterhalt des:der Asylbewerber:in gesichert ist. Darüber hinaus muss der:die Asylbewerber:in weitere Kriterien erfüllen, z. B. hinreichende mündliche Sprachkenntnisse in Deutsch besitzen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch folgende Stichtagsregelung: Nur solche Personen, die vor dem 01.08.2018 nach Deutschland eingereist sind, können von der Neuregelung der Beschäftigungsduldung profitieren.
Bei der schon bestehenden Regelung der Ausbildungsduldung werden wesentliche Voraussetzungen präzisiert, um eine bundeseinheitliche Anwendung zu ermöglichen. Damit sollen Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis, die eine Ausbildung begonnen haben, eine verlässliche Bleibeperspektive bekommen.

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Über den:die Autor:in

Beate Fromm

ist Produktmanagerin der Haufe Akademie für die Tagungen Personal und TVöD/TV-L.

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