Homeoffice – Rechte und Pflichten

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Homeoffice – welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen?

Homeoffice als Arbeitszeitmodell wird in Betrieben deutschlandweit immer beliebter. Das Arbeiten von zu Hause verspricht mehr Flexibilität für Arbeitnehmer:innen, Arbeitgeber:innen hingegen erhoffen sich produktivere, weil motiviertere Mitarbeitende. Doch welche Rahmenbedingungen gelten für das Homeoffice und welche Rechte und Pflichten ergeben sich für beide Parteien daraus?
Hier finden Sie 8 wichtige Fragen und Antworten:

1. Gibt es ein Recht auf Homeoffice?

Nein, es besteht für Arbeitnehmer:innen kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice. Jede:r Arbeitgeber:in hat das Recht, seine betriebliche Organisation frei zu gestalten. Wenn Homeoffice in dieser Gestaltung nicht vorkommt, muss er es auch nicht anbieten.

2. Müssen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen Homeoffice schriftlich im Arbeitsvertrag festlegen?

Theoretisch können Arbeitnehmer:innen mit Arbeitgeber:innen mündlich vereinbaren, dass sie von zu Hause aus arbeiten. In der Praxis hat es sich aber bewährt, dass entsprechende Regelungen schriftlich fixiert werden. Durch die vertragliche Fixierung kann der:die Arbeitgeber:in auch weiterhin sein Direktionsrecht ausüben.

3. Gelten die vereinbarten Arbeitszeiten auch im Homeoffice?

Sofern Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes vereinbart haben, gilt die darin enthaltene Arbeitszeitenregelung auch für das Homeoffice. Dementsprechend müssen auch zu Hause die Vorgaben des Arbeitszeitengesetzes inklusive Pausenregelung angewandt werden. Empfehlenswert ist die Einrichtung einer Zeiterfassung, damit die Arbeitszeit des:der Arbeitnehmer:in im Homeoffice aufgezeichnet und dokumentiert wird. Bei möglichen Rückfragen durch die Arbeitsbehörde kann der:die Arbeitgeber:in die Arbeitszeiten seines:ihrer Arbeitnehmer:in im Homeoffice lückenlos darlegen.

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4. Ist der Arbeitsschutz auch im Homeoffice gültig?

Wenn sich Arbeitnehmer:innen zu Hause einen Arbeitsplatz einrichten, muss dieser den Anforderungen an den Arbeitsschutz entsprechen und für die Aufgaben geeignet sein, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausführt. Der:Die Arbeitgeber:in ist sogar verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Gesundheit des:der Arbeitnehmer:in im Homeoffice ausreichend geschützt wird. Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln wie Computern oder Sitzmöbeln wird die Arbeitsstätten- und Bildschirmarbeitsverordnung angewandt.

In der Praxis kann das dann auch so aussehen, dass der:die Arbeitgeber:in sich das Homeoffice seines:ihres Arbeitnehmer:in anschaut, um eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Allerdings benötigt der:die Arbeitgeber:in für einen Besuch im Homeoffice eine Einwilligung des:der Arbeitnehmer:in. Denn für die Wohnstätte gilt die „Unverletzlichkeit“ nach dem Grundgesetz. Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber können spezielle Zugangsrechte festlegen, z. B. um eine IT-Anlage zu installieren oder die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

5. Muss der:die  Arbeitgeber:in die Kosten für Arbeitsmittel im Homeoffice übernehmen?

Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, muss der:die Arbeitgeber:in die Kosten für Arbeitsmittel im Homeoffice tragen. Wenn der:die Arbeitgeber:in z. B. keinen Rechner für die Arbeit bereitstellt, kann der:die Arbeitnehmer:in theoretisch einen Rechner kaufen und sich die Kosten vom Arbeitgeber erstatten lassen. Das gilt auch für Betriebskosten wie Strom oder Wasser, die für die Arbeitsstätte zu Hause benötigt werden.

6. Benötigen Arbeitnehmer:innen eine Zustimmung des:der Vermieter:in für ein Homeoffice?

Solange die Arbeit im Homeoffice den „Wohncharakter“ der Wohnung nicht verändert oder den Regelungen der Mietsache widerspricht, benötigt ein:e Mitarbeiter:in im Homeoffice keine Zustimmung durch den:die Vermieter:in. Anders wäre es z. B., wenn die Wohnräume durch das Homeoffice zu Gewerberäumen werden oder wenn durch das Homeoffice ein hoher Kundenverkehr im Haus und in der Wohnung stattfinden würde.

7. Gelten die Regelungen der DSGVO auch im Homeoffice?

Im Homeoffice müssen die Vorgaben des Datenschutzes ebenfalls eingehalten werden. Verantwortlich dafür sind Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Sie müssen entsprechende technische Maßnahmen dafür treffen und die Arbeit so organisieren, dass sie den Datenschutzregelungen entspricht. So muss der:die Arbeitnehmer:in z. B. dafür sorgen, dass Angehörige keinen Zugriff auf Firmen- oder Kundendaten erhalten. Das kann z. B. durch Abschließen des Büros sichergestellt werden.

8. Können Arbeitnehmer:innen ihr Homeoffice steuerlich geltend machen?

Arbeitnehmer:innen haben das Recht, die im Rahmen ihrer Arbeit zu Hause entstehenden Kosten in der Einkommensteuererklärung anzugeben. In der Regel sind das die Kosten, die nicht durch den:die Arbeitgeber:in erstattet werden.

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Über den:die Autor:in

Beate Fromm

ist Produktmanagerin der Haufe Akademie für die Tagungen Personal und TVöD/TV-L.

Zur Themenübersicht Recht und Datenschutz