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Einmalzahlungen korrekt abrechnen

So behältst du Steuer, SV, Märzklausel und BBG sicher im Blick

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Weihnachtsgeld im Februar, ein Jahresbonus im März, eine Jubiläumsprämie zwischendurch: Einmalzahlungen tauchen regelmäßig in der Entgeltabrechnung auf und immer wieder tauchen dieselben Fragen auf. Wie wird die Steuer berechnet? Wann greift die Märzklausel? Und was passiert, wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird? Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen klar und praxisnah.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Einmalzahlungen sind lohnsteuerlich „sonstige Bezüge“. Die Steuer wird nicht aus der Tabelle abgelesen, sondern per Hochrechnung auf den Jahresarbeitslohn ermittelt.
  • Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung entsteht im Monat der Auszahlung (§ 22, § 23a SGB IV). Die BBG-Prüfung erfolgt getrennt für KV/PV und RV/ALV.
  • Die Märzklausel greift nur, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen: Auszahlung zwischen 1.1. und 31.3., Beschäftigung bereits im Vorjahr und Überschreitung der anteiligen Jahres-BBG.
  • Einmalzahlungen sind in der Lohnabrechnung und der GKV-Monatsmeldung immer getrennt vom laufenden Entgelt auszuweisen.

Was sind Einmalzahlungen?

Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die aus einem bestimmten Anlass zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden. Sie fallen nicht jeden Monat an, sondern einmalig oder zu festen Zeitpunkten im Jahr.

Sonderzahlung, Einmalzahlung, sonstige Bezüge: Welcher Begriff gilt wo?

Je nach Kontext wird unterschiedlich formuliert. Lohnsteuerrechtlich heißen diese Zahlungen „sonstige Bezüge“, sozialversicherungsrechtlich „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“. Im betrieblichen Alltag hat sich „Sonderzahlung“ als Sammelbegriff durchgesetzt. Im Alltag werden die Begriffe oft synonym verwendet.

Typische Einmalzahlungen im Überblick

  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
  • oder 14. Monatsgehalt
  • Jahresboni und Tantiemen
  • Gewinnbeteiligungen
  • Jahres- und Anwesenheitsprämien
  • Jubiläumszuwendungen und Gratifikationen

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung. Höhe und Voraussetzungen variieren je nach Regelung. Häufige Faktoren sind der Anteil am Monats- oder Jahresgehalt, der Beschäftigungsumfang und die Betriebszugehörigkeit.

Wann wird eine Einmalzahlung zugeordnet?

Grundsätzlich gilt: Die Einmalzahlung wird dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie ausgezahlt wird. Ist der vorherige Zeitraum noch nicht abgerechnet, ist aus Vereinfachungsgründen auch eine Zuordnung dorthin möglich. Fällt die Auszahlung in den Zeitraum Januar bis März, ist zusätzlich die Märzklausel zu prüfen.

Wie werden Einmalzahlungen versteuert?

Einmalzahlungen sind lohnsteuerpflichtig und werden lohnsteuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt. Sie werden nicht nach genau demselben Verfahren besteuert wie das laufende Monatsgehalt, sondern nach einem speziellen Berechnungsverfahren für sonstige Bezüge (§ 39b Abs. 3 EStG). Die Lohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn wird ermittelt, indem daraus ein fiktiver Jahresarbeitslohn hochgerechnet wird. Bei Einmalzahlungen läuft es anders: Für die Einmalzahlung wird ein voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit und ohne Einmalzahlung zugrunde gelegt, und aus der Differenz der so ermittelten Steuerbeträge ergibt sich die Lohnsteuer auf die Einmalzahlung.

Maßgeblich sind dabei insbesondere:

  • Die Steuerklasse der oder des Beschäftigten,
  • Der laufende Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Auszahlung und
  • die im Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge (z. B. frühere Boni, Prämien, Weihnachtsgeld).

Weil die Progression mit steigendem Jahreseinkommen zunimmt, fällt der Steueranteil bei Einmalzahlungen häufig höher aus als beim laufenden Monatslohn. In der Praxis führt das regelmäßig zu der Rückfrage: Warum bleibt vom Weihnachtsgeld so wenig übrig? Die Antwort liegt in diesem besonderen Berechnungsverfahren und der Hochrechnung auf ein höheres Jahreseinkommen. Wer das im Gespräch mit Mitarbeitenden verständlich erklären kann, spart sich viel Aufwand.

Was hinter dem höheren Steuerabzug steckt

Durch die Einmalzahlung wird das voraussichtliche Jahreseinkommen rechnerisch angehoben. Die Einmalzahlung wirkt so, als wäre sie Teil eines insgesamt höheren Jahreseinkommens. Dadurch rutscht das Einkommen in einen höheren progressiven Steuersatz, und genau das zeigt sich im Nettobetrag.

Wichtig ist die Einordnung:

  • Es gibt zwar ein spezielles Berechnungsverfahren für Einmalzahlungen (sonstige Bezüge),
  • aber es gilt kein eigener „Sondersteuersatz“.

Der höhere Abzug entsteht dadurch, dass die Einmalzahlung im Rahmen des normalen progressiven Einkommensteuertarifs zu einer Verschiebung in der Progression führt. Dieser Effekt wirkt subjektiv oft stärker, als er tatsächlich ist. Wenn man das so erklärt, lässt sich die Irritation vieler Mitarbeitender gut auffangen.

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Einmalzahlungen und Sozialversicherung: Was gilt?

Einmalzahlungen sind sozialversicherungspflichtig, sobald sie tatsächlich ausgezahlt werden. Die Beitragspflicht entsteht im Monat der Auszahlung (§ 22, § 23a SGB IV).

Wann bleibt ein Teil beitragsfrei?

Ob die Einmalzahlung vollständig oder nur anteilig beitragspflichtig ist, hängt von der Beitragsbemessungsgrenze ab:

BBG wird nicht überschritten: BBG wird überschritten:
Das laufende Entgelt und die Einmalzahlung zusammen liegen unterhalb der BBG. Die Einmalzahlung ist vollständig beitragspflichtig. Es ist eine anteilige Jahres-BBG zu ermitteln. Beitragspflichtig ist nur der Teil der Einmalzahlung, der die Differenz zwischen dieser anteiligen Jahres-BBG und dem bisher beitragspflichtig abgerechneten Entgelt ausfüllt. Der Rest bleibt beitragsfrei.

Die Prüfung erfolgt getrennt für KV/PV und RV/ALV, weil unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Bei Zuordnung im laufenden Jahr gilt der Beitragssatz des Auszahlungsmonats. Greift die Märzklausel, sind die Beitragssätze des Vorjahres maßgeblich.

Was gilt für die JAEG?

Für die Jahresarbeitsentgeltgrenze zählen Einmalzahlungen grundsätzlich nur dann, wenn sie regelmäßig gewährt werden oder ein Rechtsanspruch darauf besteht. Die genauen Anforderungen an die Prognose – etwa bei unregelmäßigen Intervallen oder tariflichen Sonderformen – sollten anhand der aktuellen Hinweise des GKV-Spitzenverbands geprüft werden.

Sonderfall Unfallversicherung

Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt eine abweichende Regel: Einmalzahlungen werden immer dem Kalenderjahr der Auszahlung zugeordnet. Die Märzklausel findet hier keine Anwendung.

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Märzklausel: Wann gilt das Vorjahr?

Die Märzklausel gehört zu den häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung von Einmalzahlungen. Sie bewirkt, dass eine Zahlung, die zwischen Januar und März ausgezahlt wird, sozialversicherungsrechtlich dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet wird.

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein

  1. Die Einmalzahlung wird zwischen dem 1.1. und dem 31.3. ausgezahlt.
  2. Die versicherungspflichtige Beschäftigung hat bereits im Vorjahr bestanden.
  3. Die Einmalzahlung kann weder im Auszahlungsmonat noch im Zeitraum 1.1. bis 31.3. auf Basis der anteiligen Jahres-BBG in voller Höhe beitragspflichtig abgerechnet werden.

Für die dritte Voraussetzung gilt: Bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten ist die anteilige Jahres-BBG der Krankenversicherung maßgeblich. Wird diese überschritten, gilt die Märzklausel einheitlich für alle SV-Zweige. Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten ist die BBG der Rentenversicherung heranzuziehen.

Sind nicht alle drei Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Einmalzahlung dem laufenden Jahr zugeordnet, auch wenn sie im ersten Quartal ausgezahlt wird.

Was folgt daraus?

Greift die Märzklausel, gelten für die Einmalzahlung die Regeln des Vorjahres:

  • Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres, z. B. Dezember 2025
  • Beitragsbemessung nach den BBG-Werten und Beitragssätzen des Vorjahres
  • Beitragspflichtig ist nur der Teil, der die Differenz zur anteiligen Jahres-BBG des Vorjahres ausfüllt
  • Ein Günstigkeitsvergleich zwischen Vorjahr und laufendem Jahr findet nicht statt

Beispiel: Weihnachtsgeld im Februar

Ein:e Mitarbeiter:in erhält im Februar 2026 das Weihnachtsgeld für 2025. Die Beschäftigung bestand bereits im Vorjahr.

Schritt 1: Grundsätzlich wird die Einmalzahlung dem Auszahlungsmonat zugeordnet, also Februar 2026.

Schritt 2: Die Auszahlung liegt im Zeitraum 1.1. bis 31.3. Damit ist die Märzklausel zu prüfen. Dazu wird die anteilige Jahres-BBG für den Zeitraum 1.1. bis 31.3.2026 ermittelt und dem bereits beitragspflichtig abgerechneten Entgelt gegenübergestellt.

  • Die Einmalzahlung passt vollständig in die SV-Luft¹: Die Märzklausel greift nicht. Das Weihnachtsgeld wird im Februar 2026 regulär verbeitragt.
  • Die Einmalzahlung übersteigt die verfügbare SV-Luft: Die Märzklausel greift. Das Weihnachtsgeld wird in allen SV-Zweigen außer der UV dem Dezember 2025 zugeordnet und nach den Vorjahreswerten verbeitragt.

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Wie viel bleibt von einer Einmalzahlung netto übrig?

Eine pauschale Antwort gibt es dazu leider nicht. Der Nettobetrag hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Steuerklasse
  • Höhe des laufenden Entgelts und seine Auswirkung auf die Progression
  • Beitragssätze zur Sozialversicherung
  • Anteilige Beitragsbemessungsgrenze
  • Zuordnung nach Märzklausel
  • Kirchensteuerpflicht und Solidaritätszuschlag

Die Steuerbelastung ist bei Einmalzahlungen meist höher als beim laufenden Gehalt, weil die Hochrechnung auf den Jahresarbeitslohn die Progression stärker zum Tragen bringt. Der SV-Anteil kann dagegen niedriger ausfallen oder vollständig entfallen, wenn die BBG durch das laufende Entgelt bereits ausgeschöpft ist.

Einmalzahlungen korrekt abrechnen: Worauf es ankommt

  • Getrennt ausweisen: Einmalzahlungen gehören in der Lohnabrechnung und der GKV-Monatsmeldung immer in eine eigene Position, getrennt vom laufenden Entgelt.
  • Zuordnung sorgfältig prüfen: Auszahlungsmonat, Vorperiode, Märzklausel, Arbeitgeberwechsel und eventuelle Unterbrechungen der Beschäftigung müssen berücksichtigt werden.
  • Märzklausel nicht automatisch anwenden: Alle drei Voraussetzungen prüfen. Auszahlung im ersten Quartal allein reicht nicht.
  • BBG-Prüfung je Zweig: Die Prüfung erfolgt getrennt für KV/PV und RV/ALV. Bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten ist die KV-BBG der Ausgangspunkt, bei krankenversicherungsfreien die RV-BBG.
  • UV-Sonderregel im Blick behalten: Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt immer das Zuflussprinzip.
  • JAEG-Prüfung bei hohen Zahlungen: Einmalzahlungen zählen zur JAEG grundsätzlich nur bei regelmäßiger Gewährung oder Rechtsanspruch. Bei tariflichen Sonderformen oder unregelmäßigen Intervallen empfiehlt sich eine Prüfung anhand der aktuellen GKV-Spitzenverbands-Hinweise.
  • Mitbestimmung beachten: Bei der Festlegung von Verteilungsgrundsätzen für Einmalzahlungen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Grundsätze der Verteilung, nicht auf die Entscheidung des Arbeitgebers, ob eine Einmalzahlung gewährt wird. Tarifliche Regelungen oder Öffnungsklauseln können den Mitbestimmungsspielraum im Einzelfall einschränken.
  • Kommunikation vorbereiten: Die Hochrechnungsmethode bei der Steuer ist für viele Beschäftigte schwer nachvollziehbar. Wer das im Gespräch klar erklären kann, nimmt Mitarbeitenden die Unsicherheit.
  • Dokumentation: Rechtsgrundlage, Berechnungsweg und Zuordnungsentscheidung nachvollziehbar festhalten.

¹ SV‑Luft: Bezeichnet je Versicherungszweig die Differenz zwischen der anteiligen Jahres‑Beitragsbemessungsgrenze und dem bisher im Kalenderjahr beitragspflichtig abgerechneten Arbeitsentgelt. Nur bis zu diesem Betrag kann eine Einmalzahlung noch der Beitragspflicht unterworfen werden.

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Über den:die Autor:in

Dr. Emily Dang

Dr. Emily Dang ist Produktmanagerin für den Bereich Entgeltabrechnung und TVöD der Haufe Akademie.
Sie war zuvor bei einem namhaften Versicherungsunternehmen als Trainerin für den Außen- und Innendienst tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Konzeption und Umsetzung von Bildungsmaßnahmen.