Seit dem 1. Januar 2026 gibt es sie – die Aktivrente. Nicht nur für Rentner:innen bringt sie entscheidende Veränderungen mit sich, sondern auch für die Entgeltabrechnung. Wie die Aktivrente funktioniert und wie sie in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen ist, erfährst du hier.
Alles Wichtige in Kürze
- Die Aktivrente gilt für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.
- Der Freibetrag liegt bei monatlich 2.000 Euro.
- Die Aktivrente ist lohnsteuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei.
Was ist die Aktivrente?
Anders als es der Name vermuten lässt, handelt es sich bei der Aktivrente um keine Rente, sondern um einen Steuerfreibetrag. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, darf bis zu 2.000 Euro steuerfrei verdienen.
Mit der Aktivrente möchte die Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mit ihr einen Anreiz setzen, Menschen im Rentenalter länger in einer Erwerbstätigkeit zu halten. Arbeitgeber profitieren somit von erfahrenen Fachkräften, Rentner:innen wiederum von einem höheren Nettogehalt.
Nach zwei Jahren soll die Aktivrente evaluiert werden, um ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Wer darf die Aktivrente nutzen?
Beschäftigte, die das gesetzliche Regelalter erreicht haben (67 Jahre inkl. Übergangsregelung), profitieren von der Aktivrente, sofern sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Selbstständige, Minijobber, Land- und Forstwirte, Beamte oder Abgeordnete können die Aktivrente nicht in Anspruch nehmen. Jedoch gilt der Steuerfreibetrag unabhängig davon, ob der oder die Beschäftigte bereits eine Rente bezieht oder den Rentenbeginn aufschiebt.
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Für Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ergibt sich aus der Aktivrente kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Sind beide Seiten mit einer Weiterbeschäftigung einverstanden, bedarf es nur dann eines neuen Arbeitsvertrags, wenn der bestehende Arbeitsvertrag eine Altersgrenzenklausel enthält.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag?
Wer über das gesetzliche Rentenalter hinaus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, kann nicht unbegrenzt steuerfrei hinzuverdienen. Die Aktivrente ist auf einen Verdienst von 2.000 Euro begrenzt – der darüberliegende Betrag ist voll zu versteuern.
Jedoch erhöhen die steuerfreien Einkünfte aus der Aktivrente nicht wie andere steuerfreie Einkünfte (z. B: Elterngeld) den Steuersatz. Sie unterliegen somit nicht dem Progressionsvorbehalt.
Darf der Freibetrag mit in den nächsten Monat genommen werden?
Wird der Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, so ist er nicht auf einen anderen Monat übertragbar.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin verdient in einem Monat 1.700 Euro und könnte im darauffolgenden Monat 2.300 Euro verdienen. Sind beide Beträge steuerfrei? Nein – für die 300 Euro, die über dem Steuerfreibetrag liegen, fällt Lohnsteuer an, da der Freibetrag von 2.000 Euro monatsbezogen ist.
Gilt die Aktivrente für mehrere Arbeitsverhältnisse?
Die Aktivrente kann nicht für mehrere Arbeitsverhältnisse in Anspruch genommen werden, sondern ist auf das erste Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) beschränkt. Befindet sich der oder die Beschäftigte in Steuerklasse VI, so darf die Aktivrente nur Anwendung finden, wenn der oder die Beschäftigte bestätigt, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtig wird. Diese Erklärung ist z. B. über eine E-Mail möglich und ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Üben Arbeitnehmer:innen zwei Beschäftigungen aus, die die Voraussetzungen für die Aktivrente erfüllen und schöpfen sie den Freibetrag im ersten Dienstverhältnis nicht aus, können sie den verbleibenden Steuerfreibetrag über die Einkommensteuererklärung geltend machen.
Welche Abgaben fallen bei der Aktivrente an?
Zwar fällt bei der Aktivrente keine Lohnsteuer an, Sozialversicherungsabgaben müssen allerdings sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:in entrichten.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen teilen sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung je zur Hälfte. Für Rentner:innen, die eine Vollrente beziehen, gilt der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14 Prozent. Dafür haben sie keinen Anspruch auf Krankengeld.
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: Für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung fällt nur der Arbeitgeberanteil an. Arbeitnehmer:innen müssen keine Beiträge entrichten. Sie können jedoch auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten – dann wird auch der Arbeitgeberanteil ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.
Was zählt zum Arbeitsentgelt?
Zum Arbeitsentgelt zählen auch einmalige Einnahmen, Zuschläge, laufende Zulagen, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt werden.
Beispielrechnung: Kosten für Arbeitgeber
Ein Unternehmen beschäftigt eine Arbeitnehmerin, die die Voraussetzungen für die Aktivrente erfüllt. Sie verdient 2.000 Euro brutto im Monat.
| Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag) | 8,7 % | 174,00 Euro |
| Pflegeversicherung | 1,7 % | 34,00 Euro |
| Rentenversicherung | 9,3 % | 186,00 Euro |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % | 26,00 Euro |
| Gesamtkosten | 2.420 Euro |
Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Lohnsteuerberechnung?
Bei der Lohnsteuerberechnung ist der steuerfreie Arbeitslohn von monatlich bis zu 2.000 Euro nicht zu berücksichtigen. Eine Lohnsteuerberechnung ist für den Arbeitslohn vorzunehmen, der den Höchstbetrag von 2.000 Euro übersteigt. Im maschinellen Programmablauf (PAP) und im BMF-Rechner findet die Aktivrente darum keine Berücksichtigung.
Wie ist die Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen?
Die steuerfreie Summe der Aktivrentenbeträge ist gesondert auszuweisen und wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in einem neuen Datenfeld eingegeben. Für das Jahr 2026 gilt: Die Aktivrente muss in einer frei belegbaren Zeile zwingend mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ eingetragen werden. Für die Folgejahre ist laut Bundesfinanzministerium eine Anpassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorgesehen.
Checkliste für HR und die Entgeltabrechnung
- Arbeitsvertrag: Enthält der Arbeitsvertrag eine Altersgrenzenklausel, muss er bei Weiterbeschäftigung angepasst oder neu aufgesetzt werden.
- Rentenbescheid kontrollieren: Handelt es sich um eine bewilligte Altersrente?
- Rentenart: Liegt eine Voll- oder Teilrente vor?
- Anmeldung (DEÜV): Personengruppe 120 für Regelaltersrentner.
- Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-1-1 bei Vollrentnern.
- Jahresmeldung: Erfolgt wie bei allen anderen Beschäftigten auch.
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