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Beitragsbemessungsgrenze

Die wichtigsten Aspekte für die Entgelabrechnung

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Jahr für Jahr wird die Beitragsbemessungsgrenze angepasst – doch wie soll man auf dem neusten Stand sein? Dafür ist die Bundesregierung zuständig. Pünktlich, wie ein Uhrwerk, wird die BBG zum 1. Januar des neuen Kalenderjahres angepasst – mal hoch, mal runter. Da es sich lohnt zu wissen, wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze ist, um welche Versicherungen es geht und was passiert, wenn sie überschritten wird, werfen wir in diesem Beitrag einen umfassenden Blick auf die wichtigsten Aspekte der BBG und erklären, was Entgeltabrechner:innen unbedingt wissen sollten.

Grundlagen zur Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, bleibt beitragsfrei. Damit dient die BBG als zentrale Rechengröße in der Sozialversicherung und beeinflusst wesentlich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgeber. Die BBG ist aber nicht nur für gesetzlich Versicherte relevant. Auch für Privatversicherte spielt sie eine Rolle, da sie den Arbeitgeberzuschuss sowie die Berechnung von Beiträgen zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung beeinflusst.

Wie häufig wird die BBG angepasst?

Die Beitragsbemessungsgrenze wird in der Regel einmal jährlich angepasst, jeweils zum 1. Januar eines neuen Kalenderjahres. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung der Durchschnittseinkommen in Deutschland, die durch die sogenannte Bezugsgröße bestimmt wird. Diese Berechnung basiert auf den durchschnittlichen Bruttolöhnen und -gehältern des vorletzten Jahres. Die Anpassung der BBG wird von der Bundesregierung per Verordnung festgelegt. Das Ziel dieser regelmäßigen Anpassung ist es, die BBG an die Einkommensentwicklung anzupassen und sicherzustellen, dass sie die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegelt.

Entwicklung der BBG zum 1. Januar 2025

Zum 1. Januar 2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich angehoben. Grund dafür ist die positive Einkommensentwicklung in Deutschland im Jahr 2023, die zu einer Lohnzuwachsrate von 6,44 Prozent führte. Diese Lohnsteigerung bildet die Basis für die Fortschreibung der sozialen Sicherung im Jahr 2025.

Für das Jahr 2025 gelten folgende Werte:

Grenze Jährlicher Wert Monatlicher Wert
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 66.150 Euro 5.512,50 Euro
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 96.600 Euro 8.050 Euro
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 118.800 Euro 9.900 Euro
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 73.800 Euro 6.150 Euro

Durch diese Anpassung fallen die BBG-Werte für 2025 höher aus als in den vergangenen Jahren. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Abgabenhöhe für Arbeitnehmende und Arbeitgeber, da ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig wird. Gleichzeitig steigen auch die Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung entsprechend der neuen BBG.

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Abgrenzung: Versicherungspflichtgrenze vs. Beitragsbemessungsgrenze

Hier müssen wir eine Grenze ziehen, denn sonst droht Verwechslungsgefahr. Beide Grenzen spielen eine wichtige Rolle für die Krankenversicherung, unterscheiden sich jedoch in ihrer Bedeutung und Anwendung und haben unterschiedliche Funktionen in der Sozialversicherung.

Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über dieser Grenze verdient, kann entscheiden, ob er:sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt. Im Jahr 2025 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 73.800 Euro jährlich (6.150 Euro monatlich).

Im Gegensatz dazu legt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommen oberhalb der BBG bleibt beitragsfrei. Während die Versicherungspflichtgrenze die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung regelt, deckelt die BBG die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge.

Bei der Entgeltabrechnung ist die Unterscheidung besonders wichtig. Einerseits ist zu prüfen, ob Arbeitnehmende die Voraussetzungen für einen Wechsel in die PKV erfüllen, und andererseits ist sicherzustellen, dass die Beiträge korrekt berechnet werden – unabhängig davon, ob es sich um gesetzlich oder privat Versicherte handelt.

Die Beitragsbemessungsgrenze in den einzelnen Versicherungszweigen

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) dient in allen Zweigen der Sozialversicherung als Obergrenze für die Berechnung der Beiträge. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, bleibt beitragsfrei. Dies sorgt für eine Begrenzung der Beitragslast und hat jeweils branchenspezifische Auswirkungen.

BBG für die Krankenversicherung

Die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt im Jahr 2025 66.150 Euro jährlich bzw. 5.512,50 Euro monatlich. Bis zu diesem Betrag werden Beiträge zur Krankenversicherung erhoben, darüber hinausgehendes Einkommen bleibt beitragsfrei.
Die BBG ist sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte relevant:

  • Für gesetzlich Versicherte begrenzt sie die Höhe der Beitragspflicht.
  • Für privat Versicherte beeinflusst sie den Arbeitgeberzuschuss, der sich nach der BBG der GKV richtet, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des PKV-Beitrags.

Besonderheiten bei der Berechnung ergeben sich durch die Einbeziehung aller beitragspflichtigen Einkünfte (z. B. Gehalt, Sonderzahlungen). Dabei wird stets der maximal beitragspflichtige Betrag auf Basis der BBG berücksichtigt.

BBG für die Pflegeversicherung

Die BBG der Pflegeversicherung ist identisch mit der der Krankenversicherung (66.150 Euro jährlich bzw. 5.512,50 Euro monatlich). Auch hier wird Einkommen oberhalb dieser Grenze nicht für die Beitragsberechnung herangezogen.

Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Versicherungszweigen ist die Kinderlosenzuschlagsregelung. Kinderlose zahlen in der Pflegeversicherung einen höheren Beitragssatz (zusätzlich 0,6 Prozentpunkte). Dieser Zuschlag wird ebenfalls nur bis zur BBG berechnet, was die finanzielle Belastung begrenzt.

BBG für die Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gab es bis zuletzt regionale Unterschiede, da die Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und neuen Bundesländer unterschiedlich festgelegt wurden. Doch seit diesem Jahr gelten einheitliche Werte:

„Damit steigt die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 Euro in den alten beziehungsweise 7.450 Euro in den neuen Bundesländern auf dann erstmalig einheitliche 8.050 Euro im Monat.“¹

Diese Vereinheitlichung wurde vom Gesetzgeber beschlossen, weil sich die Einkommensverhältnisse in Ost und West zunehmend angeglichen haben. Die BBG hat nicht nur Auswirkungen auf die Beitragszahlungen, sondern auch auf die Rentenansprüche: Einkommen oberhalb der BBG wird nicht in die Rentenberechnung einbezogen, was die Höhe der späteren Rente begrenzt.

Überblick: BBG für die Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterschiedlich hoch. Für 2025 gelten folgende Werte:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 66.150 Euro jährlich / 5.512,50 Euro monatlich
  • Rentenversicherung: 96.600 Euro jährlich / 8.050 Euro monatlich
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 118.800 Euro jährlich / 9.900 Euro monatlich

Dieser Vergleich zeigt, dass die BBG in der Rentenversicherung deutlich höher liegt als in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dies spiegelt die unterschiedlichen Funktionen der Versicherungszweige wider: Während die Rentenversicherung auf die langfristige Absicherung ausgerichtet ist, deckt die Kranken- und Pflegeversicherung laufende Gesundheitskosten ab.

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Berechnung der Beiträge und Rolle der Beitragsbemessungsgrenze

Die Berechnung der Beiträge basiert auf dem beitragspflichtigen Einkommen, das durch die BBG begrenzt wird. Einkommen bis zur BBG wird mit den entsprechenden Beitragssätzen verbeitragt, während Einkommen oberhalb der BBG beitragsfrei bleibt. Dies bedeutet in der Praxis, dass bei einem höheren Einkommen die maximale Abgabenhöhe durch die BBG gedeckelt ist.

Die Differenz bei den BBG- Werten reflektiert die unterschiedlichen Aufgaben und Finanzierungsbedarfe der Versicherungen. Dabei wird die Höhe der Beiträge durch die Kombination von BBG und Beitragssätzen bestimmt. Die BBG begrenzt lediglich die beitragspflichtige Einkommensbasis, während der Beitragssatz den Prozentsatz des Einkommens angibt, der für die jeweilige Sozialversicherung abgeführt wird.

Ein Beispiel:
Derzeit beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,6 Prozent, was bedeutet, dass Arbeitnehmende und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zahlen. Durch die BBG wird verhindert, dass diese Prozentsätze auf unbegrenzte Einkommenshöhen angewandt werden. Diese Deckelung sorgt für Planungssicherheit und begrenzt die Belastung für Besserverdienende.

Praktisch bedeutet das, dass die BBG nicht nur Auswirkungen auf die Beitragshöhe hat, sondern auch auf die Zuschüsse des Arbeitgebers, insbesondere bei der privaten Krankenversicherung. Arbeitgeberzuschüsse orientieren sich an den BBG-Werten der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass auch privat Versicherte von der BBG profitieren.

So wird ein klarer Rahmen für die Berechnung der Beiträge geschaffen, der sowohl Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebern Transparenz bietet. Die BBG stellt sicher, dass die Belastung proportional zum Einkommen bleibt, während sie gleichzeitig die Solidarität innerhalb des Sozialversicherungssystems wahrt.

Information für Arbeitgeber: Verschiedene Rechenbeispiele für 2025 etwa für Beschäftigte ohne oder mit Kindern finden Sie bei der Techniker Krankenkasse.

Was passiert, wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird?

Wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten, bleiben Einkommensteile oberhalb dieser Grenze beitragsfrei. Für Arbeitnehmende und Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Beiträge zur Sozialversicherung auf das Einkommen bis zur BBG begrenzt sind. Dies reduziert die prozentuale Belastung für Besserverdienende, da für das übersteigende Einkommen keine weiteren Abgaben anfallen. Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung richtet sich ebenfalls nur nach der BBG.
Die BBG ist vorteilhaft für Besserverdienende, da sie eine Obergrenze für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge schafft. Nur durch die Solidarität der Versicherten bleibt das System stabil. Die Beitragssätze bleiben für alle gleich, und das Einkommen unterhalb der BBG wird für die Finanzierung der Sozialversicherung verwendet. Insgesamt stellt die BBG also eine Balance zwischen sozialer Absicherung und Begrenzung der Beitragslast her.

Herausforderungen und Sonderfälle

Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bringt in der Praxis einige Herausforderungen mit sich, insbesondere bei Sonderfällen wie mehreren Arbeitsverhältnissen oder unregelmäßigem Einkommen. Eine fehlerhafte Berechnung kann zu Nachzahlungen oder unnötigen Doppelverbeitragungen führen.

Zu den häufigsten Fehlern gehören:

  • Falsche Zusammenführung von Einkommen bei mehreren Arbeitsverhältnissen.
  • Nichtbeachtung der BBG bei Sonderzahlungen wie Boni oder Einmalzahlungen.
  • Unklare Regelungen bei unregelmäßigem Einkommen oder schwankenden Arbeitszeiten.

Sonderfall: Mehrere Arbeitsverhältnisse

Hat eine Person mehrere Arbeitsverhältnisse, werden die Einkünfte zusammengerechnet, um zu prüfen, ob die BBG erreicht wird. Liegt das Gesamteinkommen über der BBG, wird der überschreitende Betrag nicht mehr für Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. Arbeitgeber müssen hierbei die Beiträge auf Basis des jeweiligen anteiligen Einkommens berechnen, was die Abwicklung komplexer macht.

Um Fehler zu vermeiden, können folgende Tipps nützlich sein:

  • Regelmäßige Abstimmung: Arbeitnehmende sollten Arbeitgeber über weitere Arbeitsverhältnisse informieren, um doppelte Verbeitragung zu vermeiden.
  • Software-Unterstützung: Der Einsatz von Abrechnungssystemen hilft, die BBG korrekt zu berücksichtigen.
  • Beratung durch Expert:innen: Bei komplexen Fällen, wie unregelmäßigem Einkommen oder mehreren Arbeitsverhältnissen, kann eine Beratung durch Steuer- und Sozialversicherungsexpert:innen hilfreich sein.

Die nächste Anpassung kommt bestimmt

Fair oder unfair? Besserverdienende gewinnen? Unterm Strich sorgt die BBG für eine planbare und faire Beitragsstruktur, indem sie die finanzielle Belastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber begrenzt, während sie gleichzeitig die Solidarität zwischen allen Versicherten gewährleistet.

Durch ihre jährliche Anpassung bleibt die BBG eng an die wirtschaftliche Entwicklung gekoppelt, was eine zeitgemäße und gerechte Beitragserhebung ermöglicht. Für Arbeitgeber und Entgeltabrechner:innen hat die BBG nicht nur bei der korrekten Berechnung der Beiträge, sondern auch in Sonderfällen wie mehreren Arbeitsverhältnissen oder unregelmäßigem Einkommen eine hohe praktische Relevanz.

Die BBG bietet Planungssicherheit, unterstützt eine solide Finanzierung der Sozialversicherungssysteme und wird auch in Zukunft ein zentrales Element bleiben, das es kontinuierlich im Blick zu behalten gilt.

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¹ Deutsche Rentenversicherung, „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen“.

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Über den:die Autor:in

Dr. Emily Dang

Dr. Emily Dang ist Produktmanagerin für den Bereich Entgeltabrechnung und TVöD der Haufe Akademie. Sie war zuvor bei einem namhaften Versicherungsunternehmen als Trainerin für den Außen- und Innendienst tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Konzeption und Umsetzung von Bildungsmaßnahmen.