Minijobs ermöglichen Flexibilität – ob als Nebenverdienst neben Studium oder Rente oder als unkomplizierte Beschäftigungsform für Unternehmen. 2025 und 2026 gelten neue Vorgaben: Die Verdienstgrenze liegt 2025 bei 556 Euro im Monat und steigt 2026 auf 603 Euro im Monat. Auch die Regeln rund um Stunden, Steuern und Sozialabgaben rücken stärker in den Fokus. Du arbeitest als Minijobber:in und möchtest wissen, wie viel du arbeiten darfst? Oder rechnest du Minijobs in der Entgeltabrechnung ab und brauchst klare Vorgaben zu Anmeldung, Pauschalabgaben und korrekter Abrechnung? Dieser Ratgeber liefert dir alle relevanten Informationen – von den rechtlichen Grundlagen über steuerliche Aspekte bis zu praktischen Beispielen. So planst du sicher, reduzierst bürokratische Aufwände und vermeidest Nachzahlungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit maximal 556 Euro Verdienst pro Monat (2025) bzw. 603 Euro pro Monat (2026), bei der Arbeitnehmende von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit sind.
- Neue Regelungen 2025: Die Verdienstgrenze steigt von 538 auf 556 Euro monatlich, die Jahresgrenze auf 6.672 Euro. Bei Mindestlohn (12,82 Euro, Stand 01/2025) können Arbeitnehmende maximal 43,37 Stunden pro Monat arbeiten.
- Neue Regelungen 2026: Mit dem Anstieg des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde ab dem 01/2026 erhöht sich die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich, die Jahresgrenze auf 7.236 Euro. Die mögliche Arbeitszeit liegt bei 43,38 Stunden pro Monat.
- Rechte & Pflichten: Arbeitnehmende haben Anspruch auf Mindestlohn, Urlaub und Lohnfortzahlung. Arbeitgebende zahlen etwa 30 % Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale. Rentenversicherung ist Pflicht (3,6 % Eigenanteil), aber eine Befreiung ist möglich.
- Mehrere Minijobs: Alle regulären Minijobs werden zusammengerechnet (maximal 556 Euro 2025 / 603 Euro 2026). Ausnahme: Ein Minijob plus kurzfristige Beschäftigung (maximal 70 Tage/Jahr) ist zusätzlich erlaubt.
- Überschreitungen: Gelegentliche Überschreitungen sind in maximal zwei Monaten pro Jahr erlaubt (bis 1.112 Euro (2025) bzw. 1.206 Euro (2026)). Bei dauerhafter Überschreitung wird der Job sozialversicherungspflichtig.
- Steuern: In der Regel steuerfrei durch Pauschalierung des Arbeitgebers (2 % Lohnsteuer). Alternative: individuelle Besteuerung bei hohen Werbungskosten.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit besonderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen. Diese Form der Arbeit ermöglicht es Arbeitnehmenden, bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze ohne Abzüge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu arbeiten.
Es gibt zwei Arten von Minijobs:
- Die häufigste Form ist der Minijob mit Verdienstgrenze. Hier dürfen Arbeitnehmende durchschnittlich maximal 556 Euro in 2025 bzw. maximal 603 Euro in 2026 pro Monat verdienen.
- Alternativ gibt es die kurzfristige Beschäftigung: Diese ist auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Jahr begrenzt, unabhängig vom Verdienst.
Abgrenzung zum Midijob: Verdienen Arbeitnehmer:innen mehr als 556 Euro bzw. 603 Euro, aber weniger als 2.000 Euro monatlich, arbeiten sie im sogenannten Übergangsbereich oder Midijob. Hier zahlen Arbeitnehmende reduzierte Sozialversicherungsbeiträge und sind vollständig kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert.
Arbeitsrechtlich handelt es sich bei einem Minijob um eine ganz normale Teilzeitbeschäftigung. Minijobber:innen haben dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer:innen. Der Unterschied liegt in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung.
Minijobs findest du in verschiedenen Bereichen:
- Im gewerblichen Bereich arbeiten Minijobber:innen beispielsweise im Handel (Supermärkte), in der Gastronomie (Kellner, Barista), bei Dienstleistungen (Reinigung, Haushaltshilfe), Logistik (Zusteller), im Eventbereich oder in Büros.
- Im Privathaushalt helfen Minijobber:innen bei der Hausarbeit, Kinderbetreuung, Nachhilfe oder Gartenpflege.
Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale.
Minijob-Grenze 2025 und 2026: Was gilt aktuell?
Die Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Steigt der Mindestlohn, erhöht sich automatisch die Minijob-Grenze. So bleibt die Arbeitszeit konstant, auch wenn die Löhne steigen.
Die wichtigste Neuerung für 2025 (Stand 01/2025):
- Verdienstgrenze: 556 Euro pro Monat
- Jahresgrenze: 6.672 Euro
- Mindestlohn: 12,82 Euro/Stunde
Die wichtigste Neuerung für 2026 (Stand 01/2026):
- Verdienstgrenze: 603 Euro pro Monat
- Jahresgrenze: 7.236 Euro
- Mindestlohn: 13,90 Euro/Stunde
Maximale Arbeitszeit bei Mindestlohn
Bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro können Arbeitnehmende 2025 maximal 43,37 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten. Diese Berechnung ergibt sich aus 556 Euro geteilt durch 12,82 Euro.
Das gleiche Prinzip gilt auch 2026: Mit dem Anstieg des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde können Arbeitnehmende 2026 maximal 43,38 Stunden pro Monat arbeiten. Grundlage ist die Rechnung 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro.
Praxisbeispiel für verschiedene Stundenlöhne:
- bei 15 Euro/Stunde: maximal 37 Stunden (2025) bzw. 40 Stunden (2026) pro Monat
- bei 20 Euro/Stunde: maximal rund 28 Stunden (2025) bzw. 30 Stunden (2026) pro Monat
- bei 25 Euro/Stunde: maximal 22 Stunden (2025) bzw. 24 Stunden (2026) pro Monat
Das bedeutet auch: Je höher der Stundenlohn, desto weniger Stunden kann der:die Minijobber:in arbeiten, um innerhalb der Minijob-Grenze zu bleiben.
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Ausnahmen bei gelegentlichen Überschreitungen
Die Grundregel lautet: Minijobber:innen dürfen durchschnittlich 556 Euro (2025) bzw. 603 Euro (2026) pro Monat verdienen. Aber das Leben ist nicht immer planbar. Deshalb gibt es Ausnahmen bei unvorhersehbaren Überschreitungen.
Diese Sonderregelungen gelten:
- Arbeitnehmende dürfen die Verdienstgrenze in maximal zwei Monaten pro Jahr überschreiten – aber nur bis zum Doppelten der monatlichen Grenze, also höchstens 1.112 Euro (2025) bzw. 1.206 Euro (2026). Typische Gründe sind Krankheitsvertretungen oder unerwartete Mehrarbeit.
- Bei schwankendem Verdienst zählt die Jahresgrenze von 6.672 Euro (2025) bzw. 7.236 Euro (2026).
Wichtig: Der Charakter als geringfügige Beschäftigung muss erhalten bleiben. Extreme Schwankungen – etwa drei Monate Vollzeit und den Rest des Jahres gar nicht – sind nicht erlaubt.
Überschreiten Minijobber:innen die Grenze dauerhaft oder in mehr als zwei Monaten, wird aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das bedeutet, es gibt Abzüge für alle Sozialversicherungen .
Rechte & Pflichten im Minijob
Für Arbeitnehmer:innen
Minijobber:innen haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehört der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro (2025) bzw. 13,90 Euro (2026) pro Stunde. Auch Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung bei Krankheit stehen Minijobber:innen zu. Sie sind automatisch unfallversichert und genießen Kündigungsschutz. Bei einer Kündigung gelten die gleichen Fristen und Regeln wie für andere Arbeitnehmer:innen. Arbeitgeber müssen einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den Minijobber:innen abschließen.
Die Besonderheit liegt in der Sozialversicherung: Minijobber:innen sind von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Das bedeutet keine Beiträge, aber auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine eigenständige Krankenversicherung.
Eine Ausnahme gibt es bei der Rentenversicherung: Hier zahlen Minijobber:innen 3,6 % ihres Lohns ein und sammeln Rentenpunkte. Das sind bei 556 Euro monatlich etwa 20 Euro. Bei der erhöhten Minijob-Grenze von 603 Euro (2026) liegt der Eigenanteil bei rund 22 Euro pro Monat. Minijobber:innen können sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann sparen Minijobber:in 20 Euro bzw. 22 Euro, verzichten aber auf wichtige Leistungen: keine Rentenpunkte, kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und keine Möglichkeit, später freiwillig einzuzahlen.
Für Arbeitgebende
Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist unkompliziert und verpflichtend. Arbeitgebende zahlen etwa 30 % des Bruttolohns als Pauschalbeitrag an die Minijob-Zentrale. Dieser umfasst Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie Steuern. Im Privathaushalt sind es nur etwa 14 %.
Steuerliche Aspekte: Pauschalierung vs. individuelle Besteuerung
Arbeitgebende haben bei Minijobs zwei Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung.
- Die meisten Arbeitgebenden wählen die Pauschalierung: Sie zahlen 2 % Lohnsteuer direkt an die Minijob-Zentrale. Für Minijobber:innen ist der Verdienst dann steuerfrei. Sie müssen nichts in der Steuererklärung angeben.
- Alternativ ist eine individuelle Besteuerung möglich. Hier verzichtet der Arbeitgeber auf die Pauschalierung und behandelt Minijobber:innen steuerlich wie andere Arbeitnehmer:innen. Das kann sich lohnen, wenn Minijobber:innen Werbungskosten geltend machen möchten oder andere Freibeträge nutzen wollen. Für 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro, ab 2026 bei 12.348 Euro (bzw. 24.192 Euro für 2025 und 24.696 Euro für 2026 bei zusammenveranlagten Ehegatten). Bleibt das Gesamteinkommen der Arbeitnehmenden darunter, zahlen sie trotzdem keine Steuern.
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Mehrere Minijobs: Was ist zu beachten?
Grundsätzlich dürfen Minijobber:innen mehrere Minijobs haben. Wichtig: Die Gesamtgrenze von 556 Euro (2025) bzw. 603 Euro (2026) pro Monat gilt für alle Minijobs zusammen.
- Eine Ausnahme gibt es: Es besteht die Möglichkeit, einen regulären Minijob mit einer kurzfristigen Beschäftigung zu kombinieren. Die kurzfristige Beschäftigung wird nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet, solange sie wirklich nur 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Jahr dauert.
- Praxisbeispiel: Student Marc arbeitet in einem Café für 350 Euro monatlich und hilft zusätzlich in einem Büro für 180 Euro monatlich. Zusammen sind das 530 Euro – das liegt noch unter der Grenze von 556 Euro (2025) bzw. 603 Euro (2026). Zusätzlich kann er in den Semesterferien noch eine kurzfristige Beschäftigung als Hilfskraft annehmen.
Überschreiten Minijobber:innen mit mehreren Minijobs die Grenze, wird der chronologisch zuletzt aufgenommene Job sozialversicherungspflichtig. Für diesen Job müssen dann die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
FAQ
Muss ein Minijob versteuert werden?
In den meisten Fällen nein. Wenn der Arbeitgeber die Pauschalierung wählt, ist der Verdienst für Minijobber:innen steuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt 2 % Lohnsteuer pauschal an die Minijob-Zentrale. Alternativ kann eine individuelle Besteuerung gewählt werden – das lohnt sich meist nur bei hohen Werbungskosten oder wenn Minijobber:innen andere Freibeträge nutzen möchten.
Wie viele Minijobs dürfen es sein?
Es gibt keine Begrenzung der Anzahl. Entscheidend ist, dass alle Minijobs zusammen die Grenze von 556 Euro (2025) bzw. 603 Euro (2026) monatlich nicht überschreiten. Eine Ausnahme: Arbeitnehmende können zusätzlich zu einem regulären Minijob eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Diese wird nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Bei gelegentlichen, unvorhersehbaren Überschreitungen (maximal zwei Monate pro Jahr, höchstens 1.112 Euro (2025) bzw. 1.206 Euro (2026)) bleibt der Minijob bestehen. Bei dauerhafter oder häufiger Überschreitung wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Dann müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.
Wie lange darf ein kurzfristiger Minijob dauern?
Maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Kalenderjahr. Wichtig: Die Arbeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das bedeutet, sie darf nicht der Haupterwerb des Arbeitnehmenden sein. Typische Beispiele sind Ferienjobs für Schüler:innen oder Aushilfstätigkeiten während der Semesterferien.