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Kurzfristige Beschäftigung und Steuern: ein Leitfaden

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Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine geringfügige Beschäftigung, die von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Anders als beim Minijob gibt es keine Verdienstgrenze.

In diesem Beitrag erfährst du kompakt, wann eine Beschäftigung als kurzfristig gilt, wie sie sich von berufsmäßigen Einsätzen unterscheidet und welche Pflichten Arbeitgeber bei Sozialversicherung und Lohnsteuer beachten müssen.

Kurzfristige Beschäftigung: Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht.
  • Sozialversicherung: Die Beschäftigung ist beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen lediglich Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage).
  • Berufsmäßigkeit: Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro pro Monat (Stand 2026), bleibt die Beschäftigung nur sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird, etwa als Ferienjob oder Nebenjob.
  • Lohnsteuer: Kurzfristige Beschäftigungen sind lohnsteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent möglich.
  • Mindestlohn: Auch für kurzfristig Beschäftigte gilt der gesetzliche Mindestlohn. Er beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie muss von vornherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt sein. Beide Zeitgrenzen sind gleichwertige Alternativen und gelten unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.

Im Prinzip lässt sich sagen: Der Job ist unregelmäßig und wird nur gelegentlich ausgeübt. Diese Art von Beschäftigung eignet sich besonders für zeitlich begrenzte Tätigkeiten, wie zum Beispiel saisonale Arbeiten als Erntehelfer oder Erntehelferin. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen pro Jahr sind möglich, vorausgesetzt, dass die Gesamtzeitbegrenzung eingehalten wird.

Neu seit 2026: Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten erweiterte Zeitgrenzen von 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

 

Zeitgrenzen, Berufsmäßigkeit und Abgaben bei kurzfristiger Beschäftigung
Abb.: Die wichtigsten Voraussetzungen und Abgaben einer kurzfristigen Beschäftigung im Überblick.

Praxistipp: Wenn du kurzfristige Mitarbeitende einstellst, z. B. für die Sommermonate in deinem Café, vergiss nicht, eventuelle Vorbeschäftigungen zu prüfen. Wenn deine neuen Mitarbeitenden bereits bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig beschäftigt waren, werden diese Tage auf die zulässige Höchstdauer angerechnet. Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, solltest du diese Informationen unbedingt einholen.

Sozialversicherungsbeiträge und Entgeltgrenzen: Was gilt?

Die kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Dennoch sind bestimmte Umlagen, wie die Insolvenzgeldumlage und die Umlage U2, zu entrichten. Wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert, wird auch die Umlage U1 fällig.

Die Beschäftigten müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht.

Allerdings ist zu beachten: Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro pro Monat (Stand 2026), bleibt die Beschäftigung nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie „nicht berufsmäßig“ ausgeübt wird.

Mindestlohn gilt auch bei kurzfristiger Beschäftigung

Auch kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Arbeitgeber müssen zudem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren.

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Was bedeutet „nicht berufsmäßig”?

Kurzfristige Beschäftigungen sind zeitlich befristet und können daher nicht die Haupteinnahmequelle für den Lebensunterhalt einer Person sein. Nicht berufsmäßige Tätigkeiten umfassen beispielsweise:

  • Ferienjobs von Schüler:innen und Studierenden,
  • Aushilfsjobs von Rentner:innen,
  • Zweitjobs neben einer hauptberuflichen Beschäftigung,
  • Nebenjobs während Kurzarbeit beim Hauptarbeitgeber oder
  • klassische „Brückenzeiten“ wie Tätigkeiten zwischen Abitur und Hochschulstudium oder Tätigkeiten zwischen Bachelor- und Masterstudium.

In diesen Fällen kann die Tätigkeit unabhängig von der Höhe des Entgelts als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden.

Wichtiger Unterschied: „berufsmäßige” Tätigkeiten

Berufsmäßige Tätigkeiten umfassen Jobs zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn, Jobs zwischen Studienabschluss und Berufsstart und Nebenjobs während der Elternzeit. In diesen Fällen ist die Abrechnung als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nur möglich, wenn das Entgelt maximal 520 Euro pro Monat beträgt.

In diesen Fällen ist die Abrechnung als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nur möglich, wenn das Entgelt maximal 603 Euro pro Monat (Stand 2026) beträgt.

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Kurzfristige Beschäftigung und Lohnsteuer

Kurzfristige Beschäftigungen sind lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuerberechnung für kurzfristig Beschäftigte kann anhand ihrer individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Abrechnung mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent erfolgen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Beschäftigte:

  • nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist,
  • die Beschäftigung nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht,
  • das durchschnittliche Entgelt pro Arbeitstag höchstens 150 Euro beträgt und
  • der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 19 Euro beträgt.

Wenn eine kurzfristige Beschäftigung unerwartet sofort erforderlich ist, darf der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer verwenden, auch wenn der Tagesverdienst über 150 Euro liegt. In diesem Fall muss die Stundenlohn-Grenze von 19 Euro aber trotzdem eingehalten werden.

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Online-Redaktion