Kurzfristige Beschäftigung: Alles, was Sie wissen müssen

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Interessieren Sie sich für eine kurzfristige Beschäftigung oder planen Sie, kurzfristige Mitarbeitende einzustellen? Unser Blogbeitrag liefert Ihnen alle wichtigen Informationen zu diesem Thema. Erfahren Sie alles über die wichtigsten Merkmale und Unterschiede zwischen berufsmäßigen und nicht berufsmäßigen Tätigkeiten sowie relevante Lohnsteuerregelungen.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung, die auf maximal drei Monate (bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche) innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Im Prinzip lässt sich sagen: Der Job ist unregelmäßig und wird nur gelegentlich ausgeübt. Diese Art von Beschäftigung eignet sich besonders für zeitlich begrenzte Tätigkeiten, wie zum Beispiel saisonale Arbeiten als Erntehelfer oder Erntehelferin. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen pro Jahr sind möglich, vorausgesetzt, dass die Gesamtzeitbegrenzung eingehalten wird.

Praxistipp
Wenn Sie kurzfristige Mitarbeitende einstellen, z. B. für die Sommermonate in Ihrem Café, vergessen Sie nicht, eventuelle Vorbeschäftigungen zu prüfen. Wenn Ihre neuen Mitarbeitenden bereits bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig beschäftigt waren, werden diese Tage auf die zulässige Höchstdauer angerechnet. Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, sollten Sie diese Informationen unbedingt einholen.

Sozialversicherungsbeiträge und Entgeltgrenzen: Was gilt?

Die kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Dennoch sind bestimmte Umlagen, wie die Insolvenzgeldumlage und die Umlage U2, zu entrichten. Wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert, wird auch die Umlage U1 fällig.

Die Beschäftigten müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschäftigung nur dann sozialversicherungsfrei bleibt, wenn sie „nicht berufsmäßig” ausgeübt wird und das Entgelt über der Minijob-Grenze von 520 Euro pro Monat liegt.

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Was bedeutet „nicht berufsmäßig”?

Kurzfristige Beschäftigungen sind zeitlich befristet und können daher nicht die Haupteinnahmequelle für den Lebensunterhalt einer Person sein. Nicht berufsmäßige Tätigkeiten umfassen beispielsweise:

  • Ferienjobs von Schüler:innen und Studierenden,
  • Aushilfsjobs von Rentner:innen,
  • Zweitjobs neben einer hauptberuflichen Beschäftigung,
  • Nebenjobs während Kurzarbeit beim Hauptarbeitgeber oder
  • klassische „Brückenzeiten“ wie Tätigkeiten zwischen Abitur und Hochschulstudium oder Tätigkeiten zwischen Bachelor- und Masterstudium.

In diesen Fällen kann die Tätigkeit unabhängig von der Höhe des Entgelts als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden.

Wichtiger Unterschied: „berufsmäßige” Tätigkeiten

Berufsmäßige Tätigkeiten umfassen Jobs zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn, Jobs zwischen Studienabschluss und Berufsstart und Nebenjobs während der Elternzeit. In diesen Fällen ist die Abrechnung als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nur möglich, wenn das Entgelt maximal 520 Euro pro Monat beträgt.

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Kurzfristige Beschäftigung und Lohnsteuer

Kurzfristige Beschäftigungen sind lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuerberechnung für kurzfristig Beschäftigte kann anhand ihrer individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Abrechnung mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent erfolgen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Beschäftigte:

  • nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist,
  • die Beschäftigung nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht,
  • das durchschnittliche Entgelt pro Arbeitstag höchstens 150 Euro beträgt und
  • der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 19 Euro beträgt.

Wenn eine kurzfristige Beschäftigung unerwartet sofort erforderlich ist, darf der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer verwenden, auch wenn der Tagesverdienst über 150 Euro liegt. In diesem Fall muss die Stundenlohn-Grenze von 19 Euro aber trotzdem eingehalten werden.

Erfahren Sie hier alles Wesentliche über kurzfristige Beschäftigungen – von Entgeltgrenze bis Lohnsteuer. Ein Muss für alle, die sich informieren möchten.


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