Das Pendant zum Betriebsrat in Unternehmen ist der Personalrat im öffentlichen Dienst. Der Personalrat wird von den Beschäftigten gewählt und vertreten ihre Interessen in den Dienststellen der öffentlichen Verwaltungen. Sie gestalten vor allem die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit und haben dazu weitreichende Rechte. Aber genauso wie die Dienststellenleitung, ist auch die Personalvertretung dazu verpflichtet, zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Der Beitrag zeigt, was dies beinhaltet.
Ein Personalrat bzw. Personalvertretung gibt es immer dann, wenn die Dienststelle über mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte verfügt. Bei mehrstufigen Verwaltungen werden zudem Bezirkspersonalrat gewählt, bei den obersten Behörden werden Hauptpersonalräte gebildet.
Welche Aufgaben hat der Personalrat?
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Die Beteiligung des Personalrats I
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Welche Rechte und Befugnisse hat der Personalrat?
Bei personellen Einzelmaßnahmen, wie z. B. bei Einstellungen, Versetzungen oder Beförderungen hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Diese Maßnahmen dürfen nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden, andernfalls sind sie unwirksam. Ein Mitwirkungsrecht, bei der der Personalrat zumindest gehört werden muss, hat er z.B. bei Zusammenlegung von Dienststellen, Disziplinarklagen oder Entlassungen. Zudem kann er beim Anhörungsrecht Bedenken äußern, z. B. vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen in der Dienststelle.
Welche Pflichten hat der Personalrat?
Hinweis: Große Unterschiede in den Bundesländern
Der Personalrat hat in den verschiedenen Bundesländern ganz unterschiedliche Rechte, da die Gesetzgebungskompetenz für das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht bei den Bundesländern liegt. Hier gilt es die jeweiligen länderspezifischen Besonderheiten zu beachten.
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