Das Pendant zum Betriebsrat in Unternehmen ist der Personalrat im öffentlichen Dienst. Die Personalrät:innen werden von den Beschäftigten gewählt und vertreten ihre Interessen in den Dienststellen der öffentlichen Verwaltungen. Sie gestalten vor allem die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit und haben dazu weitreichende Rechte. Aber genauso wie die Dienststellenleitung, ist auch die Personalvertretung dazu verpflichtet, zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Der Beitrag zeigt, was dies beinhaltet.
Eine:n Personalrat:rätin bzw. Personalvertretung gibt es immer dann, wenn die Dienststelle über mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte verfügt. Bei mehrstufigen Verwaltungen werden zudem Bezirkspersonalrät:innen gewählt, bei den obersten Behörden werden Hauptpersonalräte gebildet.
Welche Aufgaben hat der Personalrat?
Der:Die Personalrat:rätin überwacht, dass die Rechte und Schutzvorschriften der Beschäftigten eingehalten werden. Er:Sie hat ein offenes Ohr für berechtigte Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten und ist dazu verpflichtet, sie an die Dienststellenleitung weiterzugeben und Abhilfe einzufordern. Zudem unterstützt er:sie Menschen mit schwerer Behinderung, Auszubildende und ausländische Beschäftigte dabei, sich in die Dienststelle einzugliedern. Sein:Ihr wichtigstes Recht ist das allgemeine Initiativrecht, um Maßnahmen anzustoßen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen: z. B. Mitarbeitendenparkplätze einzurichten, Beförderungsanträge zu stellen oder Betriebsausflüge zu initiieren. Dabei sind dem:der Personalrat:rätin kaum inhaltliche Grenzen gesetzt.
Welche Rechte und Befugnisse hat der Personalrat?
Der Personalrat hat ein weitreichendes Informationsrecht und einen Rechtsanspruch darauf, dass Personalratsmitglieder von ihrer eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden. Er:Sie entscheidet selbst darüber, welche Mitglieder in welchem Umfang dies betrifft. Die Mitarbeitenden müssen lediglich ihre Vorgesetzten darüber informieren, sie brauchen dafür keine Genehmigung. Die Mitglieder haben zudem einen umfassenden Kündigungs- und Versetzungsschutz und dürfen sich für ihre Personalratstätigkeit während ihrer Arbeitszeit weiterbilden. Sie dürfen die Beschäftigten am Arbeitsplatz aufsuchen oder eigene Sprechstunden anbieten.
Bei personellen Einzelmaßnahmen, wie z. B. bei Einstellungen, Versetzungen oder Beförderungen hat der:die Personalrat:rätin ein Mitbestimmungsrecht. Diese Maßnahmen dürfen nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden, andernfalls sind sie unwirksam. Ein Mitwirkungsrecht, bei der der:die Personalrat:rätin zumindest gehört werden muss, hat er:sie z.B. bei Zusammenlegung von Dienststellen, Disziplinarklagen oder Entlassungen. Zudem kann er beim Anhörungsrecht Bedenken äußern, z. B. vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen in der Dienststelle.
Welche Pflichten hat der Personalrat?
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die Friedenspflicht sollen gewährleisten, dass sich Personalvertretung und Dienststellenleitung gegenseitig unterstützen und nicht gegeneinander arbeiten. Ihre Arbeit soll dem Wohle der Beschäftigten dienen und ermöglichen, dass die Dienststelle die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Daher dürfen externe Stellen nicht eingeschaltet werden, solange eine Einigung zwischen beiden Parteien möglich ist. Personalrät:innen unterliegen der Schweigepflicht, sie gilt auch für Ersatzmitglieder, Sachverständige, Mitglieder von Einigungsstellen und Gewerkschaftsvertreter:innen.
Hinweis: Große Unterschiede in den Bundesländern
Die Personalrät:innen haben in den verschiedenen Bundesländern ganz unterschiedliche Rechte, da die Gesetzgebungskompetenz für das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht bei den Bundesländern liegt. Hier gilt es die jeweiligen länderspezifischen Besonderheiten zu beachten.
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