5 Fehler bei der Betriebskostenabrechnung für Mieter:innen

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Die Betriebskostenabrechnung in der Wohnungswirtschaft kann mitunter zu Unstimmigkeiten und Konflikten zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen führen. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die fünf häufigsten Fehler, die bei Betriebskostenabrechnungen regelmäßig auftreten, und wie Mieter:innen damit umgehen können.

1. Fehlerhafte Aufstellung der Kostenarten

Ein häufiger Fehler bei der Betriebskostenabrechnung ist eine fehlerhafte Aufstellung der einzelnen Kostenarten. Hierbei ist es entscheidend, dass alle relevanten Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) korrekt erfasst werden. Dazu zählen beispielsweise Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Müllentsorgung, Gebäudereinigung, Gartenpflege und Versicherungen.

Fehler in der Aufstellung der Kostenarten können verschiedene Formen annehmen:

  • Fehlende Kostenarten: Es werden Kosten vergessen oder nicht aufgeführt, die gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig sind, wie zum Beispiel Kosten für Hausmeisterdienste, Straßenreinigung, Schornsteinfeger oder Gemeinschaftsantennen.
  • Falsche Zuordnung von Kosten: Kosten werden irrtümlich einer falschen Kostenart zugeordnet. So könnten Heizkosten fälschlicherweise unter den Wasserkosten aufgeführt werden oder Kosten für den Aufzug unter den Reinigungskosten.
  • Inklusion nicht umlagefähiger Kosten: Es werden Kosten aufgeführt, die nicht auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen, wie beispielsweise Instandhaltungs- oder Modernisierungskosten. Diese Kosten trägt normalerweise der Vermieter.
  • Falsche Berechnung der Kosten: Die Beträge werden fehlerhaft berechnet, was zu falschen Gesamtkosten und damit zu einer ungenauen Abrechnung der individuellen Mieteranteile führt.

2. Nicht fristgerechte Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben fristgerecht erstellt und den Mieter:innen zugestellt werden. In der Regel beträgt die Frist hierfür 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Die Nicht-Einhaltung der fristgerechten Zustellung kann folgende Konsequenzen haben:

  • Verlust des Anspruchs auf Nachzahlung: Wird die Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig zugestellt, kann der:die Mieter:in unter Umständen von seiner Zahlungsverpflichtung befreit sein. Der Vermieter hat zwölf Monate Zeit, um die Abrechnung nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzunehmen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der:die Mieter:in die Nachzahlung verweigern.
  • Keine Geltendmachung von Guthaben: Auch Guthaben, die dem Mieter:in zustehen, können betroffen sein. Wird die Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig zugestellt, verlieren Mieter möglicherweise die Möglichkeit, ein Guthaben zurückzufordern (Frist 3 Jahre rückwirkend).
  • Verlust von Ansprüchen bei Streitigkeiten: Falls es zwischen dem:der Vermieter:in und dem:der Mieter:in zu Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Betriebskostenabrechnung kommt, hat der:die Mieter:in ein Jahr Zeit, um Ansprüche geltend zu machen. Wird die Abrechnung jedoch nicht fristgerecht zugestellt, kann der:die Mieter:in Schwierigkeiten haben, seine Rechte durchzusetzen.

Es ist wichtig zu wissen, dass Vermieter für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Zustellung der Betriebskostenabrechnung verantwortlich ist. Verpassen Vermieter die gesetzliche Frist, kann er für die daraus resultierenden Konsequenzen haftbar gemacht werden.

3. Umlageschlüssel fehlerhaft oder unverständlich

Der Umlageschlüssel ist entscheidend dafür, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter:innen umgelegt werden. Ein häufiger Fehler besteht darin, dass der Umlageschlüssel nicht korrekt berechnet oder unverständlich dargestellt wird.

Ein falscher oder fehlerhafter Umlageschlüssel kann erhebliche Auswirkungen haben:

  • Haftung: Der:die Vermieter:in und/oder die Verwaltung sind für die korrekte Erstellung der Betriebskostenabrechnung verantwortlich, einschließlich der richtigen Anwendung des Umlageschlüssels. Fehlerhafte Umlageschlüssel können zu einer ungleichen Verteilung der Kosten führen, wofür der:die Vermieter:in haftbar gemacht werden kann.
  • Nachzahlungspflicht des:der Mieter:in: Fehlerhafte Umlageschlüssel können dazu führen, dass einzelne Mieter:innen zu viel oder zu wenig Betriebskosten zahlen. Ist der Umlageschlüssel zu Ungunsten des Mieters festgelegt, kann dies zu einer höheren Nachzahlungspflicht führen.
  • Überprüfungsmöglichkeiten für den:die Mieter:in: Hat der:die Mieter:in Zweifel an der Richtigkeit des Umlageschlüssels oder der gesamten Betriebskostenabrechnung, kann er diese sorgfältig prüfen. Der:die Mieter:in hat das Recht, die Abrechnung nachzuvollziehen und zu überprüfen, ob der Umlageschlüssel korrekt angewendet wurde.
  • Einwendungsfrist des:der Mieter:in: Der:die Mieter:in hat nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung 12 Monate Zeit, um eventuelle Einwendungen gegen die Abrechnung vorzubringen. Innerhalb dieser Frist kann der:die Mieter:in seine Bedenken gegenüber dem:der Vermieter:in/Verwalter:in geltend machen.

Im Falle eines fehlerhaften Umlageschlüssels und berechtigter Einwände sollte der:die Mieter:in diese schriftlich und nachweisbar dem:der Vermieter:in/Verwalter:in mitteilen. Falls keine Einigung erzielt wird, kann der:die Mieter:in weitere rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, wie die Einschaltung eines Mietervereins oder eines Rechtsbeistandes.

4. Abweichung vom Mietvertrag

Der Mietvertrag regelt, ob der:die Mieter:in Betriebskosten zahlen muss und auf welchem Wege (Pauschalmiete oder mittels Betriebskostenvorauszahlungen). Es ist wichtig, dass die Kostenarten, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen, im Mietvertrag festgelegt sind. Laut Betriebskostenverordnung dürfen Vermieter beispielsweise Kosten für Grundsteuer, Entwässerungsanlage, Hauswart, Kaltwasser, Wärmeversorgung und mehr auf die Mieter:innen umlegen.

Andere Kosten, die nicht in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind oder nicht im Mietvertrag geregelt sind, darf der:die Vermieter:in nicht abrechnen.
Die Nebenkosten können abhängig vom Verbrauch, der Größe des Haushalts, der Fläche der Wohnung oder dem Anteil der Wohneinheiten umgelegt werden.

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Über den:die Autor:in

Dominic Schreiber

ist Betriebsfachwirt, Geschäftsführer, Bankkaufmann, Ausbilder und freier Berater in der Immobilienbranche tätig. Er ist unabhängiger und freier Referent im Bereich Mietverwaltung, Betriebskostenabrechnung, Mietrecht und WEG.

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