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Geringfügige Beschäftigung 2026

Alles was du wissen musst

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Eine geringfügige Beschäftigung bietet sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigten flexible Arbeitsmöglichkeiten mit besonderen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen. Mit der Erhöhung des Mindestlohns 2025 auf 12,82 Euro bzw. 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs 2025 auf 556 Euro und 2026 auf 603 Euro monatlich. Das bedeutet neue Chancen, aber auch veränderte Rahmenbedingungen für alle Beteiligten. Egal, ob du als Arbeitgeber Minijobber:innen beschäftigst oder selbst einen Nebenjob suchst – hier erfährst du alles, was du über die geringfügige Beschäftigung wissen musst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine geringfügige Beschäftigung umfasst Minijobs mit Verdienstgrenze (2025: 556 Euro, 2026: 603 Euro monatlich) und kurzfristige Beschäftigungen bis zu 70 Arbeitstagen pro Jahr.
  • Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig, wobei Arbeitgeber meist die pauschale Lohnsteuer von 2 % übernehmen – bei kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt die Versteuerung über die Lohnsteuerkarte.
  • Minijobber:innen mit Verdienstgrenze sind in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig – eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
    Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei, nur die Unfallversicherung bleibt bestehen.
  • Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, einschließlich Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, das entweder aufgrund des geringen Entgelts oder der kurzen Beschäftigungsdauer besonderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unterliegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig nur vom „Minijob“ gesprochen. Rechtlich ist der Minijob jedoch nur eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung, die ebenfalls als geringfügig gilt, aber anderen Regeln folgt.

Die zwei Arten geringfügiger Beschäftigung:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob mit Verdienstgrenze): Das monatliche Arbeitsentgelt darf 2025, 556 Euro bzw. ab Januar 2026, 603 Euro nicht übersteigen.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung ist von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt – hier spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle.

Geringfügige Beschäftigungen findest du in nahezu allen Branchen: von der Gastronomie über den Einzelhandel bis hin zu Bürotätigkeiten und Haushaltshilfen. Besonders beliebt sind sie als Nebenjob neben dem Studium, der Rente oder einer Hauptbeschäftigung.

Geringfügige Beschäftigung 2025/2026: Neue Verdienstgrenze

Die Verdienstgrenze gilt ausschließlich für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs mit Verdienstgrenze). Kurzfristige Beschäftigungen sind hiervon nicht betroffen, da diese zeitlich begrenzt sind und die Höhe des Verdienstes keine Rolle spielt.

Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen steigt 2026 von 556 Euro auf 603 Euro monatlich. Diese Anpassung erfolgt automatisch, da die Geringfügigkeitsgrenze seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Dieser liegt 2025 bei 12,82 Euro und steigt 2026 auf 13,90 Euro.

  • So funktioniert die dynamische Anpassung: Die Geringfügigkeitsgrenze berechnet sich nach der Formel: Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet). Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit von 10 Wochenstunden über 13 Wochen (3 Monate).
  • Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse: Arbeitnehmer:innen, die 2025 zwischen 556 Euro und 603 Euro monatlich verdienen, sollten aufmerksam sein. Wird ihr Entgelt 2026 nicht angepasst, fällt die Beschäftigung aufgrund der erhöhten Geringfügigkeitsgrenze in den Minijob-Bereich. Die Tätigkeit ist dann nicht mehr sozialversicherungspflichtig, sondern gilt als geringfügig entlohnte Beschäftigung.
  • Praxisbeispiel zur Berechnung der maximalen Arbeitszeit: Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro (Stand 01/ 2025) bzw. von 13,90 (Stand 01/2026) und einer Verdienstgrenze von 556 Euro bzw. 603 Euro liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,37 Stunden bzw. 43,38 Stunden. Ist das Entgelt höher als der Mindestlohn, reduziert sich entsprechend die Anzahl der möglichen Arbeitsstunden.
  • Praxisbeispiel zur Verdienstberechnung: Ein Kassierer im Einzelhandel arbeitet 15 Stunden pro Woche zu 14,25 Euro Stundenlohn. Seine monatliche Arbeitszeit beträgt etwa 65 Stunden (15 Stunden x 4,33 Wochen). Bei einem Verdienst von 926,25 Euro (65 Stunden x 14,25 Euro) liegt er deutlich über der Minijob-Grenze und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Will er im Minijob bleiben, darf er 2025 maximal 39,1 Stunden bzw. 2026 maximal 42,3 Stunden pro Monat arbeiten (556 Euro : 14,25 Euro bzw. 603 Euro : 14,25 Euro).

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Ist die geringfügige Beschäftigung steuerfrei?

Eine geringfügige Beschäftigung ist nicht automatisch steuerfrei. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, um welche Form der geringfügigen Beschäftigung es sich handelt und welche Besteuerungsart gewählt wird.

Steuerregeln für Minijobs mit Verdienstgrenze

Minijobs sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Dabei gibt es zwei Optionen:

  • Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber: In der Regel kommt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall 2 % des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer – der:die Minijobber:in erhält 2025 maximal 556 Euro bzw. 2026 maximal 603 Euro im Monat ohne Abzüge.
  • Individuelle Versteuerung über die Lohnsteuerkarte: Alternativ kann der Minijob über die Steuerklasse der beschäftigten Person versteuert werden. Diese Variante ist häufig ungünstiger, da dann regulär Lohnsteuer anfallen kann. Sie kann sich jedoch lohnen, wenn Werbungskosten oder andere Freibeträge geltend gemacht werden sollen.

Wichtig: Bei der Pauschalbesteuerung können keine Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten) abgesetzt werden.

Steuerliche Behandlung kurzfristiger Beschäftigung

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gelten andere Regelungen: Der Verdienst ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und wird über die Lohnsteuerkarte abgerechnet. Eine Pauschalbesteuerung wie beim Minijob ist hier nicht möglich. Da kurzfristige Beschäftigungen keiner Verdienstgrenze unterliegen, kann die Steuerbelastung entsprechend höher ausfallen.

Abgaben und Umlagen bei geringfügiger Beschäftigung

Die Höhe der Abgaben unterscheidet sich je nach Art der geringfügigen Beschäftigung.

Minijob mit Verdienstgrenze

Für gewerbliche Arbeitgeber liegen die Abgaben an die Minijob-Zentrale insgesamt bei höchstens 31,47 % des Bruttolohns (je nach Umlagenstand). Diese setzen sich zusammen aus:

  • Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung
  • Pauschsteuer (einheitlicher Steuersatz inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
  • Umlagen für Krankheit (U1) und Schwangerschaft/Mutterschaft (U2)
  • Insolvenzgeldumlage
  • Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung

Kurzfristige Beschäftigung

Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen für Arbeitgeber lediglich Umlagen (U1/U2, Insolvenzgeldumlage) an die Minijob-Zentrale sowie Beiträge zur Unfallversicherung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger an.

Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Die Sozialversicherung  funktioniert bei geringfügigen Beschäftigungen nach besonderen Regeln. Entscheidend ist auch hier wieder, welche Form der geringfügigen Beschäftigung vorliegt: geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob mit Verdienstgrenze) oder kurzfristige Beschäftigung.

Sozialversicherung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung

Minijobber:innen mit Verdienstgrenze sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Das bedeutet: Es werden in diesen Zweigen keine Beiträge vom Lohn einbehalten – gleichzeitig entstehen daraus aber auch keine eigenen Leistungsansprüche (z. B. auf Arbeitslosengeld).

  • Rentenversicherung: Für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht – egal, ob im Privathaushalt oder im Gewerbe. Minijobber:innen zahlen zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % einen Eigenbeitrag von 3,6 %. Bei 556 Euro monatlich (2025) liegt der Eigenanteil bei 20,02 Euro pro Monat. Bei 603 Euro monatlich (2026) bei 21,71 Euro pro Monat
  • Befreiungsmöglichkeit: Minijobber:innen können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Rund 80 % aller Minijobber:innen¹ lassen sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, um Abzüge zu vermeiden. Sie verzichten damit aber nicht nur auf höhere Rentenanwartschaften, sondern auch auf weitere wichtige Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Krankenversicherung: Über den Minijob selbst besteht keine eigene Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsschutz muss anderweitig bestehen, zum Beispiel über:
  • Familienversicherung (über Ehepartner:in oder Eltern)
  • eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
  • die studentische Krankenversicherung
  • eine freiwillige Krankenversicherung
  • Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung ist bei einer geringfügigen Beschäftigung Pflicht – sowohl bei Minijobs mit Verdienstgrenze als auch bei kurzfristigen Beschäftigungen.

Sozialversicherung bei einer kurzfristigen Beschäftigung

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gelten andere Regeln: Kurzfristig Beschäftigte zahlen keine Abgaben zur Sozialversicherung – weder zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- noch zur Rentenversicherung. Die Beschäftigung ist grundsätzlich in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Nur die gesetzliche Unfallversicherung ist hier Pflicht. Sie ist damit der einzige Sozialversicherungszweig, der in beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung immer gilt.

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Rechte und Pflichten einer geringfügigen Beschäftigung: Das gilt für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber

Auch bei geringfügiger Beschäftigung gelten wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen, die beide Seiten kennen sollten. Viele Rechte und Pflichten gelten für beide Formen der geringfügigen Beschäftigung – also sowohl für Minijobs mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristige Beschäftigungen. In einzelnen Punkten gibt es jedoch Unterschiede.

Pflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber tragen bei geringfügigen Beschäftigungen eine Reihe von organisatorischen und rechtlichen Pflichten. Diese gelten grundsätzlich für beide Beschäftigungsarten, sofern nicht anders angegeben.

  • Anmeldung und Meldeverfahren: Arbeitgeber sind verpflichtet, geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Dies gilt sowohl für Minijobs mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristige Beschäftigungen. Die Arbeitgeber bezahlen dann die entsprechenden Abgaben wie Sozialversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale.
  • Pauschalbeiträge und Umlagen: Arbeitgeber müssen verschiedene Abgaben leisten, deren Höhe vom Beschäftigungstyp abhängt.
  • Bei Minijobs mit Verdienstgrenze fallen Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung sowie Umlagen an.
  • Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen lediglich Umlagen sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an.
  • Dokumentationspflichten: Arbeitgeber müssen ordnungsgemäße Entgeltunterlagen führen und alle steuerfreien Leistungen dokumentieren, damit diese bei Betriebsprüfungen nachvollzogen werden können. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist zudem die Befristung und der zeitliche Rahmen (maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage) genau zu dokumentieren.

Rechte für Minijobber:innen

Geringfügig Beschäftigte haben arbeitsrechtlich die gleichen Grundrechte wie andere Arbeitnehmer:innen. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

  • Arbeitsrechtliche Gleichstellung: Geringfügige Beschäftigte gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.
  • Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung: Geringfügig Beschäftigte haben einen anteiligen Urlaubsanspruch entsprechend der Arbeitszeit. Bei Krankheit besteht außerdem ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, sofern das Beschäftigungsverhältnis lange genug besteht.
  • Mindestlohnanspruch: Geringfügige Beschäftigte haben mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, unabhängig davon, ob sie im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind.
  • Kündigungsschutz: Auch für geringfügige Beschäftigte gelten die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen, einschließlich der Kündigungsfristen. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist jedoch zu beachten, dass diese von vornherein befristet sind.

FAQ

Was ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV?

  • 8 SGB IV definiert geringfügige Beschäftigungen im Sozialgesetzbuch in geringfügige entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 556 Euro (Stand 01/2025) bzw. 603 Euro (Stand 01/2026) monatlich, kurzfristige Beschäftigungen sind von kurzer Dauer, die auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind und keine Verdienstgrenze haben. Diese gesetzliche Definition bildet die Grundlage für alle sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten von geringfügiger Beschäftigung.

Was ist die 70-Tage-Regelung für geringfügige Beschäftigung?

Die 70-Tage-Regelung betrifft kurzfristige Beschäftigungen: Diese Art der geringfügigen Beschäftigung ist auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr begrenzt. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung von vornherein zeitlich befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Bei der Berechnung zählen nur tatsächliche Arbeitstage, nicht Kalendertage. Die Höhe des Verdienstes spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Rolle.

Wann lohnt sich die Rentenversicherung bei einem Minijob nicht?

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann sich lohnen, wenn Arbeitnehmende bereits anderweitig für das Alter abgesichert sind oder den monatlichen Beitrag von 20,02 Euro (bei 556 Euro Verdienst; Stand 2025) bzw. 21,71 Euro (bei 603 Euro Verdienst; Stand 2026) anders investieren möchten.

Bedenke jedoch: Mit der Befreiung verzichten Arbeitnehmer:innen auf wichtige Leistungen wie Erwerbsminderungsrente, Riester-Förderung und die Möglichkeit, Wartezeiten für andere Renten zu erfüllen. Besonders für Eltern lohnt sich die Einzahlung, da die Beiträge während der Kinderberücksichtigungszeit um bis zu 50 % aufgewertet werden.

Wie viele geringfügige Beschäftigungen darf man haben?

Der Verdienst aller Minijobs mit Verdienstgrenze darf zusammen die Verdienstgrenze von durchschnittlich 556 Euro (Stand 2025) bzw. 603 (Stand 2026) im Monat nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, werden alle Minijobs zu sozialversicherungspflichtigen Jobs. Solange es sich nur um einen Minijob neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob handelt, bleibt dieser Minijob sozialversicherungsfrei.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gelten andere Regeln: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind möglich, solange die Gesamtdauer aller kurzfristigen Jobs zusammen nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr überschreitet. Dabei werden alle kurzfristigen Beschäftigungen zusammengerechnet – auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Es ist möglich, mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen zu kombinieren, jedoch sind dabei beide Grenzen zu beachten.


¹Quelle: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Quartalsbericht/2025/QB_I_2025_PDF.pdf

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Über den:die Autor:in

Dr. Emily Dang

Dr. Emily Dang ist Produktmanagerin für den Bereich Entgeltabrechnung und TVöD der Haufe Akademie.
Sie war zuvor bei einem namhaften Versicherungsunternehmen als Trainerin für den Außen- und Innendienst tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Konzeption und Umsetzung von Bildungsmaßnahmen.