Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist eine umfassende Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Ziel ist es, die Verbreitung und Attraktivität der bAV zu steigern und insbesondere Geringverdienende sowie kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wurden die Maßnahmen Anfang 2026 noch einmal deutlich ausgebaut.
In diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte beider Gesetze beleuchtet, die Ziele erläutert, die Pflichten für Arbeitgeber dargestellt und die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen analysiert.
BRSG & BRSG II im Zeitverlauf

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Das BRSG ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft und stärkt die betriebliche Altersversorgung. Es ergänzt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von 1974 um neue Fördermodelle, vor allem für Geringverdienende und kleinere Unternehmen.
- Arbeitgeberzuschuss: Bei der Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten, sofern sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Das gilt seit 2019 für Neuverträge und seit 2022 auch für Bestandsverträge.
- Sozialpartnermodell: Es ermöglicht eine reine Beitragszusage ohne Garantien und ohne Arbeitgeberhaftung. Seit dem BRSG II können sich auch nicht tarifgebundene Unternehmen leichter an bestehenden Modellen beteiligen.
- Steuerliche Förderung 2026: Beiträge zur bAV sind bis acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (8.112 Euro jährlich), davon vier Prozent auch sozialversicherungsfrei (4.056 Euro). Für Geringverdienende (bis 2.575 Euro monatlich) erhalten Arbeitgeber einen Förderbetrag von 30 Prozent auf Beiträge bis 960 Euro, also maximal 288 Euro jährlich.
- BRSG II: Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt seit Januar 2026. Es bringt unter anderem Opting-out-Modelle per Betriebsvereinbarung, die Öffnung der Sozialpartnermodelle und ab 2027 eine deutlich verbesserte Geringverdiener-Förderung (maximal 360 Euro, dynamische Einkommensgrenze).
Betriebsrentenstärkungsgesetz einfach erklärt
Die Notwendigkeit einer Reform der betrieblichen Altersvorsorge ergab sich aus verschiedenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen. Der demografische Wandel, die zunehmend höhere Lebenserwartung und die damit verbundenen Herausforderungen für die gesetzlichen Rentensysteme machten es erforderlich, die zweite Säule der Altersvorsorge – die betriebliche Altersversorgung – zu stärken. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde eingeführt, um die Verbreitung der bAV zu erhöhen und insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen einen besseren Zugang zu ermöglichen. Es bietet neue steuerliche Anreize und fördert die Einführung von Sozialpartnermodellen, die eine flexiblere Gestaltung der Altersvorsorge ermöglichen.
Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Einführung von verpflichtenden Arbeitgeberzuschüssen bei der Entgeltumwandlung. Diese Zuschüsse sind besonders vorteilhaft für Arbeitnehmer:innen, da sie die Attraktivität der bAV erhöhen und gleichzeitig die finanzielle Belastung für Arbeitgeber in einem angemessenen Rahmen halten.
Das Gesetz zielt darauf ab, Arbeitgeber zu motivieren, ihren Mitarbeiter:innen eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Dies geschieht durch verschiedene Maßnahmen:
- Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrags für Beiträge zur bAV;
- Einführung eines Förderbeitrags für Geringverdienende;
- Möglichkeit zur Einrichtung reiner Beitragszusagen ohne Garantien im Rahmen des neuen Sozialpartnermodells.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist die Verbesserung der Portabilität von Betriebsrenten. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung leichter mitnehmen können, wenn sie den Arbeitgeber wechseln. Diese Flexibilität ist besonders wichtig in einer Zeit, in der Arbeitnehmermobilität zunimmt und eine lebenslange Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber immer seltener wird.
Welche Arbeitgeber müssen das Betriebsrentenstärkungsgesetz umsetzen?
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersversorgung anbieten oder planen, verpflichtet, die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz zu beachten. Dies betrifft Unternehmen jeder Größe, vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum multinationalen Konzern. Das Gesetz zielt darauf ab, eine breitere Akzeptanz der bAV zu erreichen und somit die Altersvorsorge der Beschäftigten insgesamt zu verbessern.
Die wichtigsten Anforderungen umfassen die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung sowie die Informationspflicht gegenüber den Mitarbeiter:innen über die verschiedenen Möglichkeiten der bAV. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen und seit dem 1. Januar 2022 auch für bestehende Vereinbarungen.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers ist ein weiterer wichtiger Aspekt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter:innen umfassend über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung informieren. Dies umfasst nicht nur die verschiedenen Durchführungswege und Zusagearten, sondern auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Teilnahme an der bAV. Diese Verpflichtungen sind darauf ausgelegt, Transparenz zu schaffen und sicherzustellen, dass Arbeitnehmer:innen über ihre Ansprüche und Optionen informiert sind.
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen können von den neuen Regelungen profitieren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht spezielle Förderungen für diese Unternehmen vor, wenn sie erstmals eine bAV einführen oder bestehende Systeme ausbauen. Dies kann in Form von steuerlichen Vergünstigungen oder direkten Zuschüssen erfolgen, was die finanzielle Belastung für diese Unternehmen reduziert und gleichzeitig die Attraktivität als Arbeitgeber steigert.
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Unterschiede zum Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist keine Neuheit. Im Gegenteil, es bildet schon seit 1974 den rechtlichen Rahmen für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland. Grundlegende Aspekte wie die verschiedenen Durchführungswege der bAV, die Unverfallbarkeit von Anwartschaften und den Insolvenzschutz werden so geregelt. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz erweitert und ergänzt dieses bestehende Gesetz in wesentlichen Punkten, ohne es jedoch vollständig zu ersetzen.
Ein entscheidender Unterschied besteht in der Haftungsentlastung für Arbeitgeber. Während das BetrAVG traditionell eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für die zugesagten Leistungen vorsieht, führt das Betriebsrentenstärkungsgesetz das Sozialpartnermodell ein. Dieses neue Modell ermöglicht es, dass Arbeitgeber nicht mehr für die Höhe der späteren Rentenleistungen haften müssen. Stattdessen wird eine reine Beitragszusage eingeführt, was bedeutet, dass Arbeitgeber lediglich verpflichtet sind, Beiträge in einen Pensionsfonds oder eine andere Form der Altersvorsorge einzuzahlen.
Diese Entlastung kann insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung sein, da sie das finanzielle Risiko einer möglichen Unterdeckung bei den Rentenleistungen reduziert. Gleichzeitig ermöglicht es eine flexiblere Gestaltung der Altersvorsorge, die besser auf die individuellen Bedürfnisse von Unternehmen und Arbeitnehmer:innen zugeschnitten werden kann.
Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Förderung von Geringverdienenden. Während das BetrAVG keine spezifischen Regelungen für diese Gruppe vorsah, führt das Betriebsrentenstärkungsgesetz gezielte Fördermöglichkeiten ein, doch dazu später mehr. Dazu gehört ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die für Geringverdienende eine betriebliche Altersversorgung einrichten.
Darüber hinaus erweitert das Betriebsrentenstärkungsgesetz die steuerlichen Fördermöglichkeiten. Es erhöht den steuerfreien Höchstbetrag für Beiträge zur bAV und führt neue Freibeträge für Betriebsrenten in der Grundsicherung ein. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Attraktivität der bAV für alle Einkommensgruppen zu steigern und somit eine breitere Abdeckung zu erreichen.
Das Sozialpartnermodell: Tarifrente ohne Garantien
Das Sozialpartnermodell ist ein innovativer Ansatz innerhalb des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, der eine reine Beitragszusage ohne Garantien auf bestimmte Rentenhöhen ermöglicht. Dieses Modell, auch als „Tarifrente“ bekannt, bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmer:innen neue Möglichkeiten und Flexibilität in der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung.
Im Rahmen des Sozialpartnermodells entfällt für Arbeitgeber das Risiko einer möglichen Unterdeckung bei den Rentenleistungen. Sie sind lediglich verpflichtet, die vereinbarten Beiträge in die Versorgungseinrichtung einzuzahlen. Die Verantwortung für die Kapitalanlage und die daraus resultierenden Rentenleistungen liegt bei der Versorgungseinrichtung, die von den Tarifparteien gemeinsam eingerichtet und verwaltet wird.
Für Arbeitnehmer:innen bedeutet dies, dass sie keine garantierte Mindestleistung erhalten, sondern ihre Rente von der Entwicklung der Kapitalanlagen abhängt. Um dennoch ein gewisses Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sieht das Modell Sicherungsbeiträge vor, die zur Erhöhung und Stabilisierung der Rentenleistungen verwendet werden können.
Ein wichtiger Aspekt des Sozialpartnermodells ist die starke Einbindung der Tarifparteien. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter:innen verhandeln gemeinsam die Details der Versorgungswerke und übernehmen Verantwortung für deren Gestaltung und Überwachung. Dies soll zu einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen beider Seiten führen.
Das Sozialpartnermodell bietet auch die Möglichkeit, flexibler auf wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren. In Zeiten guter Renditen können höhere Leistungen erzielt werden, während in schwierigen Phasen Anpassungen möglich sind, ohne den Bestand des Versorgungswerks zu gefährden.
Das Sozialpartnermodell hat lange nicht die erhoffte breite Akzeptanz gefunden, inzwischen existieren aber erste Modelle, etwa in der Chemiebranche sowie in der Energie- und Wasserwirtschaft. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz können sich seit 2026 auch nicht tarifgebundene Unternehmen leichter an bestehenden Sozialpartnermodellen beteiligen. Damit können nun deutlich mehr Arbeitgeber Betriebsrenten ohne Haftungsrisiko anbieten.
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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Pflichten des Arbeitgebers
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt eine Reihe von neuen Pflichten für Arbeitgeber mit sich, die darauf abzielen, die Verbreitung und Qualität der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern. Eine der zentralen Neuerungen ist die Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung: Seit dem 1. Januar 2019 für Neuverträge und seit dem 1. Januar 2022 auch für Bestandsverträge sind Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Eine weitere wichtige Pflicht ist die umfassende Information der Arbeitnehmer:innen über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter:innen aktiv über die verschiedenen Durchführungswege, Zusagearten und die damit verbundenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen aufklären. Diese Informationspflicht soll dazu beitragen, dass Arbeitnehmer:innen fundierte Entscheidungen über ihre Altersvorsorge treffen können.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht auch die Möglichkeit vor, eine automatische Entgeltumwandlung mit einer Opting-out-Regelung einzuführen. Dabei werden Arbeitnehmer:innen automatisch in ein bAV-Programm aufgenommen, es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich. Diese Regelung konnte bisher nur tarifvertraglich vereinbart werden. Seit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ein Opting-out-Modell auch ohne Tarifbindung per Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich. Voraussetzung ist unter anderem ein pauschaler Arbeitgeberzuschuss von 20 Prozent, zudem müssen die Beschäftigten mindestens drei Monate vor Beginn in Textform informiert werden und können der Entgeltumwandlung widersprechen.
Entgeltabrechner:innen müssen zudem die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen beachten und umsetzen. Dazu gehört die korrekte Anwendung der erhöhten Freibeträge und die Nutzung der neuen Fördermöglichkeiten für Geringverdienende. Dies erfordert auch eine Anpassung der Lohnbuchhaltung und der internen Prozesse zur Verwaltung der bAV.
Eine besondere Herausforderung für viele Entgeltabrechner:innen stellt die Umsetzung des Sozialpartnermodells dar: Hier sind komplexe rechtliche und organisatorische Fragen zu klären – oft in enger Abstimmung mit den Tarifpartner:innen. Insgesamt erfordern diese neuen Pflichten von den Arbeitgebern ein hohes Maß an Engagement und Expertise im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Viele Unternehmen sehen sich gezwungen, ihre bAV-Systeme zu überprüfen und anzupassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Steuerliche Rahmenbedingungen für die bAV 2026
Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Für 2026 entspricht das einem steuerfreien Höchstbetrag von 8.112 Euro jährlich (676 Euro monatlich). Sozialversicherungsfrei bleiben davon 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich.
Für Geringverdienende gilt zusätzlich die Förderung nach § 100 EStG (BAV-Förderbetrag): Zahlen Arbeitgeber für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von maximal 2.575 Euro zwischen 240 und 960 Euro jährlich zusätzlich zum Lohn in eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV ein, erhalten sie einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent des Beitrags, also maximal 288 Euro pro Jahr. Die Förderung wird direkt mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt und die Auszahlung als Rente oder Auszahlungsplan erfolgt.
Verbesserte Geringverdiener-Förderung ab 2027
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die Förderung nach § 100 EStG zum 1. Januar 2027 deutlich ausgeweitet:
- Der maximale förderfähige Arbeitgeberbeitrag steigt von 960 auf 1.200 Euro jährlich. Die Förderung beträgt weiterhin 30 Prozent, der maximale Förderbetrag erhöht sich damit von 288 auf 360 Euro pro Jahr.
- Die bisher starre Einkommensgrenze von 2.575 Euro wird dynamisiert: Künftig liegt sie bei 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und passt sich damit automatisch der Lohnentwicklung an. Die konkrete Grenze für 2027 steht erst mit der Beitragsbemessungsgrenze 2027 fest und dürfte bei rund 3.000 Euro monatlich liegen.
Die Dynamisierung verhindert, dass Beschäftigte aufgrund normaler Lohnsteigerungen aus der Förderung herausfallen. Für Arbeitgeber macht die höhere Förderung die Einrichtung oder Erweiterung einer arbeitgeberfinanzierten bAV noch attraktiver.
Für den bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG muss man zwischen dem förderfähigen Arbeitgeberbeitrag und dem tatsächlichen staatlichen Förderbetrag unterscheiden:
2026 ab 2027 Max. förderfähiger Arbeitgeberbeitrag 960 € p. a. 1.200 € p. a. Staatliche Förderung 30 % 30 % Max. bAV-Förderbetrag 288 € p. a. 360 € p. a.
Das heißt: Zahlt der Arbeitgeber 2026 beispielsweise 960 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn in die bAV ein, kann er maximal 288 Euro über die Lohnsteuer verrechnen. Ab 2027 steigt dieser Höchstbetrag auf 360 Euro bei 1.200 Euro Arbeitgeberbeitrag.
Wichtig: Die 30 Prozent Förderung bleiben unverändert; erhöht wird der maximal berücksichtigungsfähige Arbeitgeberbeitrag. Das BMAS bestätigt die Anhebung von 960 auf 1.200 Euro.
Freibetrag bei der Grundsicherung
Geringverdiener:innen profitieren auch im Alter: Bei der Grundsicherung gilt für Betriebsrenten ein Freibetrag von bis zu 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach dem SGB XII. Betriebsrenten bis zu dieser Höhe werden nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)
Ende 2025 haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen, das im Januar 2026 in Kraft getreten ist. Es baut die Maßnahmen des BRSG weiter aus und soll die Verbreitung der bAV vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen erhöhen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Opting-out per Betriebsvereinbarung: Die automatische Entgeltumwandlung kann nun auch ohne Tarifbindung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden, sofern der Arbeitgeber einen pauschalen Zuschuss von 20 Prozent zahlt.
Beispiel: Werden automatisch 100 € monatlich vom Bruttogehalt umgewandelt, muss der Arbeitgeber mindestens 20 € zusätzlich beisteuern. Insgesamt fließen damit mindestens 120 € monatlich in die bAV. - Öffnung der Sozialpartnermodelle: Nicht tarifgebundene Unternehmen können sich leichter an bestehenden Sozialpartnermodellen beteiligen und so Betriebsrenten ohne Haftungsrisiko anbieten.
- Erleichterte Abfindung von Kleinstanwartschaften: Die Grenzbeträge wurden angehoben (2026: 59,33 Euro für laufende Renten, 7.119 Euro für Kapitalleistungen). Neu ist zudem die Möglichkeit, Kleinstanwartschaften mit Zustimmung der Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
- Verbesserte Geringverdiener-Förderung ab 2027: Der maximale Förderbetrag steigt auf 360 Euro jährlich, die Einkommensgrenze wird an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt.
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Langfristige Vorteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz stellt eine bedeutende Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland dar, die zahlreichen Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen mit sich bringt.
Zu den wichtigsten Vorteilen zählt die Erhöhung der Attraktivität der bAV durch verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse bei der Entgeltumwandlung, was insbesondere Geringverdienenden zugutekommt. Diese Regelung fördert nicht nur die Verbreitung der bAV, sondern ermöglicht es auch kleinen und mittleren Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, indem sie ihren Mitarbeitenden eine attraktive Altersvorsorge anbieten.
Die Zukunftsaussichten der bAV sind positiv, da mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz seit 2026 weitere Verbesserungen greifen und ab 2027 die Erhöhung des maximalen Förderbetrags für Geringverdiener:innen sowie die Dynamisierung der Einkommensgrenze folgen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass mehr Arbeitnehmer:innen von den Vorteilen einer betrieblichen Altersvorsorge profitieren können und somit ihre finanzielle Sicherheit im Alter erhöhen.
Das BRSG bietet eine nachhaltige Lösung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen, indem es eine Balance zwischen den Interessen beider Seiten schafft: Arbeitgeber profitieren von einer Haftungsentlastung durch das Sozialpartnermodell, während Beschäftigte Zugang zu verbesserten Fördermöglichkeiten und flexiblen Altersvorsorgemodellen erhalten. Diese Reform fördert nicht nur die individuelle Altersvorsorge, sondern trägt auch zur Bekämpfung von Altersarmut bei und stärkt die soziale Absicherung in Deutschland insgesamt.
FAQs zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Das BRSG ist eine Reform zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, die am 1. Januar 2018 in Kraft trat.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber durch das BRSG?
Arbeitgeber müssen einen Zuschuss von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung leisten und Mitarbeitende umfassend über bAV-Möglichkeiten informieren.
Was ist das Sozialpartnermodell im BRSG?
Es ermöglicht eine reine Beitragszusage ohne Garantien, bei der Arbeitgeber nur zur Beitragszahlung verpflichtet sind.
Wie werden Geringverdienende durch das BRSG gefördert?
Arbeitgeber erhalten einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent auf bAV-Beiträge für Geringverdienende, aktuell maximal 288 Euro jährlich. Ab 2027 steigt der maximale Förderbetrag auf 360 Euro.
Welche steuerlichen Vorteile bietet das BRSG?
Es erhöht den steuerfreien Höchstbetrag für bAV-Beiträge und führt neue Freibeträge für Betriebsrenten in der Grundsicherung ein.
Ab wann gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung?
Seit 1. Januar 2019 für Neuverträge und seit 1. Januar 2022 auch für Bestandsverträge.
Wie unterscheidet sich das BRSG vom Betriebsrentengesetz (BetrAVG)?
Das BRSG erweitert das BetrAVG, indem es neue Modelle wie das Sozialpartnermodell einführt und die Haftung für Arbeitgeber reduziert.
Was bringt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)?
Das BRSG II gilt seit Januar 2026 und bringt Opting-out-Modelle per Betriebsvereinbarung, die Öffnung der Sozialpartnermodelle für nicht tarifgebundene Unternehmen sowie ab 2027 eine verbesserte Geringverdiener-Förderung mit einem Höchstbetrag von 360 Euro und einer an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelten Einkommensgrenze.
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