Eine Berufskraftfahrerin verliert ihren Führerschein – und kann ihren Job nicht mehr ausüben. In genau solchen Fällen kommt eine personenbedingte Kündigung infrage. Sie setzt voraus, dass die Arbeitsleistung aus persönlichen, meist nicht selbst verschuldeten Gründen dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann. Für Arbeitgeber ist sie rechtlich besonders anspruchsvoll und sollte wohlüberlegt sein. Wann eine personenbedingte Kündigung zulässig ist, welche Gründe anerkannt werden und welche Voraussetzungen du zwingend prüfen musst, erfährst du in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine personenbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz.
- Sie ist möglich, wenn ein:e Arbeitnehmer:in aus persönlichen, meist nicht selbst verschuldeten Gründen die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht mehr in ausreichendem Maß erbringen kann.
- Voraussetzungen: betriebliche Beeinträchtigung, negative Zukunftsprognose, Interessenabwägung, keine milderen Alternativen
Personenbedingte Kündigung: Definition & Bedeutung
Eine personenbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung und fällt damit unter das Kündigungsschutzgesetz. Sie kommt infrage, wenn ein:e Arbeitnehmer:in aus persönlichen Gründen die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht mehr in ausreichendem Maß erbringen kann. Typische Ursachen sind Krankheit, fehlende Eignung oder der Wegfall einer beruflichen Voraussetzung. Die Ursache liegt dabei in der Regel nicht im Verschulden der betroffenen Person.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Leistungseinschränkung die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss zudem eine negative Zukunftsprognose bestehen. Das bedeutet: Es muss absehbar sein, dass der:die Arbeitnehmer:in auch künftig nicht arbeitsfähig sein wird.
Eine Abmahnung ist bei einer personenbedingten Kündigung in der Regel nicht erforderlich, weil die Gründe meist nicht im Verschulden der betroffenen Person liegen. Da diese Kündigungsart nur als letztes Mittel infrage kommt, muss der:die Arbeitgeber:in zuvor prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen.
Was ist eine ordentliche Kündigung?
Eine ordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Alles zu Formvorschriften, Fristen und den drei Kündigungsgründen liest du im Artikel „Ordentliche Kündigung“.
Personenbedingte Kündigung: Diese Gründe sind anerkannt
Für eine personenbedingte Kündigung kommen verschiedene Gründe in Betracht, zum Beispiel:
Langzeiterkrankungen oder häufige Kurzerkrankungen, die den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen und zu Entgeltfortzahlungskosten führen, die für das Unternehmen nicht mehr zumutbar sind.
Dauerhafte körperliche oder psychische Einschränkungen, die es der betroffenen Person wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.
Wegfall einer zwingend erforderlichen beruflichen Voraussetzung – zum Beispiel der Führerschein bei Berufskraftfahrern, die Approbation bei Ärzten oder die Fluglizenz bei Piloten.
Fehlende Arbeitserlaubnis, etwa weil ein Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder widerrufen wurde.
Dauerhaft mangelnde fachliche Eignung – allerdings nur dann, wenn die betroffene Person zuvor ausreichend eingewiesen bzw. geschult wurde und die Person für die Stelle trotzdem nicht geeignet ist.
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, soweit sie die Arbeitsleistung dauerhaft beeinträchtigt. Einmaliger Alkoholkonsum ohne Abhängigkeit ist dagegen steuerbares Verhalten. Verstößt er gegen ein Alkoholverbot, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, in der Regel erst nach einer Abmahnung.
Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung im Überblick
Damit ein:e Arbeitgeber:in eine personenbedingte Kündigung aussprechen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Leistungsminderung: Der:die Arbeitnehmer:in ist aufgrund persönlicher Umstände nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die Leistungsminderung beeinträchtigt betriebliche Interessen erheblich, beispielsweise weil hohe Kosten entstehen.
- Negative Zukunftsprognose: Zum Zeitpunkt der Kündigung ist davon auszugehen, dass die Leistungsminderung auch in Zukunft bestehen bleibt.
- Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen gegen die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an dessen Fortsetzung abgewogen werden.
- Fehlen milderer Mittel: Es gibt keine zumutbare Alternative zur Kündigung, wie beispielsweise eine Versetzung.
Kündigungsfrist bei einer personenbedingten Kündigung
Da es sich bei einer personenbedingten Kündigung um eine ordentliche Kündigung handelt, muss die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB eingehalten werden. Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichende Fristen vereinbart wurden, gelten diese.
Die gesetzliche Kündigungsfrist steigt mit zunehmender Betriebszugehörigkeit an:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen bis zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Betriebsrat anhören: Pflicht bei personenbedingter Kündigung
Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor einer personenbedingten Kündigung angehört werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Bei einer ordentlichen Kündigung – und damit auch bei einer personenbedingten Kündigung – hat der Betriebsrat grundsätzlich eine Woche Zeit für eine Stellungnahme. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt das als Zustimmung.
Wichtig: Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, wird die Kündigung dadurch grundsätzlich nicht unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Kündigung trotz Widerspruch aussprechen.
Alternativen zur personenbedingten Kündigung
Bevor ein:e Arbeitgeber:in eine personenbedingte Kündigung ausspricht, muss er:sie prüfen, ob es eine mildere Alternative gibt. Dazu gehören insbesondere:
- Versetzung innerhalb des Unternehmens
- Änderungskündigung
- Arbeitszeitanpassung
- Umschulung / Weiterbildung
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Ist ein:e Beschäftigte:r innerhalb eines Jahres sechs Wochen oder länger krankgeschrieben, muss der:die Arbeitgeber:in ein BEM anbieten. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein geregeltes Verfahren, in dem beide Seiten klären, ob Anpassungen am Arbeitsplatz, an den Aufgaben oder an der Arbeitszeit die Rückkehr erleichtern. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person zu erhalten, erneuten Ausfallzeiten vorzubeugen und gemeinsam passende Unterstützungsmaßnahmen zu entwickeln.
Halte zu jeder geprüften Alternative fest, warum sie ausscheidet. Das spart dir später Diskussionen mit Führungskraft und Betriebsrat. Wie du den Kündigungsprozess von Anfang bis Ende strukturierst, zeigt der Leitfaden „Professionell kündigen“.
Hinweis: Die Inhalte dieses Blogartikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Wende dich für individuelle rechtliche Fragen bitte an einen fachkundigen Rechtsberater.
FAQ: Häufige Fragen zur personenbedingten Kündigung
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Eine personenbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein:e Arbeitnehmer:in aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Umstände die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbringen kann.
Welche Voraussetzungen müssen für eine personenbedingte Kündigung erfüllt sein?
Vorausgesetzt sind eine Leistungsminderung, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine negative Zukunftsprognose. Zusätzlich müssen die Interessen beider Seiten abgewogen und geprüft werden, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen.
Darf eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden?
Eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung, Fehlen milderer Mittel) erfüllt sind.
Haben Arbeitnehmende bei personenbedingter Kündigung Anspruch auf Abfindung?
Nein, bei einer personenbedingten Kündigung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung.