Immobilienwirtschaft und -management

Schlüsselfaktoren des Erfolgs in der Immobilienwirtschaft

Wo liegt die Zukunft Ihres Unternehmens?
Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Immobilienmanager – Der richtige Einstieg zum qualifizierten Aufstieg
Die Immobilienmanager müssen sich gerade heute sehr schnell und effizient an veränderte Rahmenbedingungen anpassen. Um qualifizierte Entscheidungen bei der Immobilienverwaltung und Gebäudebewirtschaftung treffen zu können, müssen sie möglichst breitgefächert und interdisziplinär ausgebildet sein. Das Tätigkeitsfeld umspannt das gesamte Spektrum, angefangen von der

  • Bewertung
  • Projektentwicklung
  • Finanzierung
  • Buchführung und Besteuerung
  • Verwaltung und
  • Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien bis hin zur
  • ganzheitlichen Bewirtschaftung
der Immobilie in ihrem individuellen Lebenszyklus.

Aktuelles Fachwissen sowohl in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen wie technischen Fragen und Problembereichen ist die wichtigste Stellschraube im Immobilienmanagement, die Sie persönlich und Ihr Unternehmen vorwärts bringt.

Belegen Sie Ihren Erfolg durch Maßnahmen, die zu Ihnen und Ihrem Unternehmen passen und Sie den entscheidenden Fortschritt machen lassen.

Auf Ihrem Weg unterstützen wir Sie mit einem praxisgerechten Seminar- und Schulungsangebot. Besonderen Fokus legen wir auf eine gezielte methodisch-didaktische Gestaltung unserer Veranstaltungen, die sich ausschließlich an den Bedürfnissen der Immobilienpraxis orientiert.

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Der Seminarlotse gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über das Veranstaltungsangebot. Zusätzlich erhalten Sie hier Informationen, welche Veranstaltung für wen geeignet ist.

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Aktuelle Rechtsentwicklungen

Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.05.2009 (Az. VIII ZR 302/07) Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel folgende Grundsätze veröffentlicht:

1. Ein Mieter, der aufgrund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt mit dieser Tätigkeit kein Geschäft des Vermieters. Er wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.

2. Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise, neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat, oder aufwenden müsste.

3. Die Meinung, dass eine durch die Renovierungsmaßnahmen eingetretene Wertsteigerung der Mieträume auszugleichen ist, weil der Vermieter eine höhere Miete erzielen könnte, übernimmt der BGH nicht.

4. Der BGH sieht folgendes vor: Bei einer rechtsgrundlos erbrachten Dienstleistung oder Werkleistung bemisst sich der Wert der „Bereicherung“ nach dem Wert der angemessenen Vergütung. Das ist der Wert, den der Mieter als Eigenleistung erbracht hat. Diese macht allerdings einen kleineren Betrag aus, als wenn er einen Handwerker beauftragt hätte. Das Gericht kann nach § 287 ZPO den auszugleichenden Betrag schätzen.

Seminartipp: Grundlagen Mietrecht

 

Zur Änderung der Gemeinschaftsordnung

1. Unter Geltung des neuen § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG kann ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abänderung bestehender Vereinbarung anders als früher leichter begründet werden.

2. Jeder Wohnungseigentümer kann nun von den anderen Wohnungseigentümern, nicht aber vom Verband selbst eine abweichende Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheinen.

3. Die Vorschrift enthält aber keine allgemeine Beschlusskompetenz zur Abänderung bestehender Vereinbarung. Hat die Gemeinschaftsordnung eine rechtsgeschäftliche Öffnungsklausel gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 WEG, so kann eine Änderung mit der qualifizierten Mehrheit der Wohnungseigentümer geändert werden.

4. Die Einführung einer Öffnungsklausel stellt eine normale Vereinbarung dar, egal ob sie in der ersten mit der Teilungserklärung beurkundenden Gemeinschaftsordnung erhalten wird oder sogar nachträglich eingeführt wird. Bis zur WEG Reform bedurften Mehrheitsentscheidungen aufgrund solcher Öffnungsklauseln nach vorherrschender Meinung zur Bindung von Sondernachfolgern der Eintragung in das Grundbuch.

Seminartipp: WEG Grundlagenschulung

 Nebenkostenabrechnung gegenüber Mietermehrheit

1. Eine Nebenkostenabrechnung ist bei Mietermehrheit z. B. gegenüber Eheleuten, an sämtliche Mieter zu adressieren. Wenn sie dem nicht genannten Mieter nicht zugeht, können weder eine Nachzahlungsverpflichtung noch eine Verpflichtung zur Zahlung erhöhter Vorauszahlung auf die Nebenkosten begründet werden (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 02.12.2008, Az. 2-17 S 63/08). Ein Schriftstück kann mit Rechtswirkung nur demjenigen zugehen, an den es adressiert ist.

2. Denn es muss unterstellt werden, dass nur der Adressat befugt ist, die entsprechende Post zu öffnen. Anderes ergibt sich nicht aus der in den Mietverträgen formularvertraglich enthaltene Klausel zur gegenseitigen Empfangsvollmacht der Mieter für Erklärungen des Vermieters.

Der so Bevollmächtigte ist lediglich Empfangsbote für die Erklärungen, die an den jeweils benannten Adressaten gerichtet sind.

Seminartipp: Betriebskosten bei Wohnraum

 Fortsetzung von Versorgungsleistungen

Der BGH hat mit Urteil vom 06.05.2009 (Az. XII ZR 137/07) zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen wie folgt entschieden:

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen z. B. die Belieferung mit Heizenergie grundsätzlich nicht verpflichtet.

Auch aus Treu und Glauben erfolgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen insbesondere dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigungen in Zahlungsverzug befindet und den Vermieter so ein stetig wachsender Schaden droht. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.

Der Zufluss von Versorgungsleistungen kann zwar Voraussetzung für den vertragsgemäßen Gebrauch sein. Dieser wird aber nach Beendigung des Vertrags nicht mehr geschuldet.

Ein Anspruch auf die Fortsetzung der Versorgungsleistung kann sich nur unmittelbar aus dem Mietvertrag oder aus entsprechenden nachvertraglichen Pflichten ergeben.

Seminartipp: Gewerbliches Mietrecht 2010 für Immobilienprofis

 

Gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung

Nach dem Urteil des BGH vom 14.07.2009 (AZ: VIII ZR 165/08) muss der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters, sei es freiberufllicher oder gewerblicher Art, nicht dulden. Dies gilt insbesondere, wenn es zu einem erheblicherem Publikumsverkehr kommt, der die anderen Mietparteien stört. Im Einzelfall kann der Vermieter jedoch verpflichtet sein, die teilgewerbliche Nutzung zu gestatten, wenn sich diese im Rahmen des Üblichen und Hinnehmbaren bewegt.

Seminartipp: Gewerbliches Mietrecht kompakt

Neuregelung der Behandlung der Ehewohnung im Scheidungsfalle ab 01.09.2009

Neues gibt es auch durch die Reform des Familienrechts. Die bisherigen Vorschriften der Hausratsverordnung werden mit Wirkung vom 01.09.2009 durch einen neuen § 1568a BGB ersetzt.

Danach kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung - unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten - in stärkerem Maße angewiesen ist.

Wenn hingegen einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zusteht, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Gleiches gilt auch für Wohnungseigentum.

Der Ehegatte, der in der Wohnung verbleiben möchte, muss dann eine Mitteilung an den Vermieter richten, dass er den Mietvertrag zukünftig alleine fortführt. Mit dem Zugang der Mitteilung an den Vermieter wird der Mietvertrag entsprechend geändert. Der aus dem Mietvertrag ausscheidende Ehegatte haftet nicht mehr für die Miete. 

Eine Mitwirkung des Vermieters ist dagegen erforderlich, wenn ein von beiden Ehegatten begründetes Mietverhältnis mit einem der Ehegatten als alleinigem Mieter fortgesetzt werden soll.

Seminartipp: Mietrecht 2010 für Praktiker

 Formularmäßige Überwälzung von Nebenkosten für Aufzug

Am 08.04.2009 hat der BGH (AZ: VIII ZR 128/08) festgestellt, dass eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, diesen unangemessen benachteiligt. Es ist anerkannt, dass an Kosten für Einrichtungen, die einzelnen Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen sind, die "ausgeschlossenen" Mieter nicht beteiligt werden dürfen (vgl. BGH. Urt. v. 26.05.2004, AZ: VIII ZR 135/03)

Anders wird die Sachlage dann beurteilt, wenn ein Erdgeschossmieter, dessen Wohnung zwar  mit dem Aufzug erreicht werden,  aber wegen der Lage seiner Wohnung faktisch nicht nutzt. Für diesen Fall hat der BGH mit Urteil vom 20.09.2006, AZ: VIII ZR 103/06) entscheiden, dass eine Beteiligung an den Aufzugskosten aufgrund eines einheitlichen, generalisierenden Maßstabs AGB-rechtlich hinzunehmen ist, weil es naheläge, andernfalls auch bei den Mietern der Wohnungen in den höher gelegenen Etagen nach dem Grad der tatsächlichen Nutzung zu differenzieren, der damit angestrebten möglichst weitgehenden Umlagegerechtigkeit aber Gründe der Praktikabilität und der Transparenz der Abrechnung entgegenstehen. Die Grenze der Zumutbarkeit einer generalisierenden Betrachtungsweise für den Mieter werde jedoch überschritten, wenn er einen Aufzug nicht nur tatsächlich nicht nutzt oder dafür kein Bedürfnis hat, sondern wenn seine Wohnung mit dem Aufzug überhaupt nicht erreicht werden kann.

Seminartipp: Betriebskosten bei Wohnraum 2010 für Praktiker

Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2009 (AZ: VIII ZR 127/08) entschieden, dass die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum nur für Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen gilt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB). Auf andere Kündigungsgründe i. S. v. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Vorschrift nicht analog anwendbar. Mit der Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfskündigungen wollte der Gesetzgeber den Mieter besonders davor schützen, dass umgewandelte Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erworben werden. In Ergänzung dazu ist die Sperrfrist für Verwertungskündigungen eingeführt worden, um zu verhindern, dass infolge der (verlängerten) Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen der Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der dem Vermieter eine angemessene wirtschaftliche Verwertung sichern soll, an Bedeutung gewinnt, weil durch die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen der wirtschaftliche Wert der Wohnung sinkt. Der Mieter sollte deshalb gegen Kündigungen wegen Veräußerungsabsichten des Erwerbers denselben Schutz erhalten wie gegen Kündigungen wegen Eigenbedarfs.

Seminartipp: Wohnungseigentumrecht 2010 kompakt

Immer wieder ein Thema : Schallschutz

Der BGH hat mit Urteil vom 04.06.2009, AZ: ZR 54/07 erneut über das Thema Schallschutz entscheiden müssen.

Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des zugrunde liegenden Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämmung nach DIN 4109 sind keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen; die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007, AZ: VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346). Einen "herausgehobenen, exklusiven Eindruck" muss eine Wohnung nicht vermitteln, um als den üblichen Ansprüchen genügende Komfortwohnung einen Schallschutz über den Mindestanforderungen der DIN 4109 erwarten zu lassen.

Bei gleichwertigen, anerkannten Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. Ist eine Bauweise nicht vereinbart worden, so kann der Bauunternehmer sich zudem nicht auf Mindestanforderungen nach DIN 4109 zurückziehen, wenn die von ihm gewählte Bauweise bei einwandfreier Ausführung höhere Schalldämm-Maße ergibt.

Seminartipp: WEG-Grundlagenschulung

Schönheinsreparaturen (1)

Der BGH hat mit Urteil vom 05.03.2008 (AZ. VIII ZR 95/07) erneut zu den Abgeltungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stellung genommen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichten, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen". Die streitigen Vertragsklauseln lauteten: "Der Mieter hat insb. die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen [...] auszuführen bzw. ausführen zu lassen[...]. Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen [...] spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten [...] spätestens nach sieben Jahren zu tätigen [...]. Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen befinden müssen, wobei aufgelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter."

Derartige Vertragsklauseln sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die Abgeltungsklausel benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie im Hinblick auf die konkrete Berechnung des vom Mieter als "zeitanteilige Entschädigung angelaufener Renovierungsintervalle" geschuldeten Betrags nicht hinreichend klar und verständlich ist. Dem Vermieter, d. h. dem Verwender solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist in einem solchen Falle kein Vertrauensschutz zuzubilligen.

> Seminartipp: Mietrecht 2010 für Praktiker

 Schönheitsreparaturen (2)

Bereits im Vorjahr hatte der BGH (Urteil vom 12.09.2007, AZ: VIII ZR 316/06) entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, unwirksam ist. Eine solche Regelung benachteilige den Mieter unangemessen; dies gelte auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.

Die weithin übliche, formularmäßige Abwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auf den Mieter werde von der Rechtsprechung rechtlich und wirtschaftlich als Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume angesehen und sei daher grundsätzlich wirksam. Die Endrenovierungsklausel gehe jedoch darüber hinaus und trage einseitig den vom gesetzlichen Leitbild (§§ 535, 538 BGB) abweichenden Vermieterinteressen Rechnung.

> Seminartipp: Mietrecht 2010 für Praktiker

Die Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel

Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung  für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war bis zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig. Der ausgeschiedene Verwalter bleibt demgegenüber zur Rechnungslegung (§§ 675, 666 BGB) auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Den Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt § 259 BGB.

> Seminartipp: WEG: Grundlagenschulung

Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung

Zum 1. Juli 2007 wurde das Gebäudereiniger-Handwerk in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen. Dieses setzt Mindeststandards für Arbeitsbedingungen wie z. B. Mindestlohnbestimmungen fest. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt weiter ihre intensiven Prüfmaßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Gebäudereiniger-Handwerk durch, wie das BMF berichtet.

Mietverträge mit Angehörigen - Steuerrechtliche Fallstricke

In seinem Urteil am 04.06.2008 veröffentlichten Urteil hat der BFH entschieden, dass eine steuerliche Anerkennung einer Mietanpassungsklausel unter nahen Angehörigen dann ausscheidet, wenn sie über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt wird (BFH/NV 2008, 1139). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt wird. Im Streitfall war eine Mietanpassung eindeutig fest gelegt und war auch rückwirkend zivilrechtlich wirksam. Ihre Gestaltung entsprach auch dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Die über Jahre unterlassene Umsetzung der Mieterhöhung legte jedoch offen, dass die Mietanpassung jedenfalls nicht ernsthaft vereinbart war. Fremde hätten, so der BFH, nicht über einen derart langen Zeitraum auf die vereinbarte Mietanpassung verzichtet.

Seminartipp: Immobiliensteuerrecht 2010 

Beschlusssammlung als Rettungsstrategie

Verwalter haben oft Probleme, das Protokoll einer Eigentümerversammlung einschließlich die erforderlichen Unterschriften so fristgerecht zu erstellen und zu versenden, dass es allen Eigentümern spätestens drei Wochen nach der Eigentümerversammlung vorliegt. Dies fordert jedoch die Rechtsprechung im Hinblick auf die einmonatige Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage. Andernfalls kann ein Wohnungseigentümer sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vorsorglich anfechten und dann, soweit er die Anfechtungen nach Kenntnisnahme des Protokolls später zurücknimmt, die Auferlegung der Kosten auf den Verwalter beantragen.

Das Landgericht München hat nun in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 06.02.2008, WuM 2008, 243) entschieden, dass sich ein Anfechtungskläger unter Kostengesichtspunkten nicht mehr das Fehlen der Niederschrift berufen kann, wenn er vorsorglich alle Beschlüsse angefochten hat. Denn der Eigentümer hat nach der neuen Gesetzeslage (§ 24 Abs. 7 WEG) das Recht auf Einsicht in die unverzüglich zu fertigende Beschlusssammlung. Von diesem Recht hätte - so das Landgericht München - der anfechtende Eigentümer Gebrauch machen müssen.

Achtung:

Führt der Verwalter die Beschlusssammlung nicht ordnungsmäßig, so ist dies gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG ein wichtiger Grund für seine Abberufung! 

 

Arbeitsfeld: Betriebskostenabrechnung 2010

Die Betriebskostenabrechungen 2009 stehen vor der Tür! Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung gehört zu den schwierigsten und undankbarsten Aufgaben für Vermieter und Verwalter. Dementsprechend groß ist das Streitpotenzial: Welche Betriebskosten können umgelegt werden? Welche Fristen sind zu beachten? Das sind nur zwei aus einer Fülle von Fragen, die es zu beantworten gilt.

In unseren eintägigen Seminaren Betriebskosten bei Wohnraum 2010 für Praktiker und Betriebskosten bei Gewerbemiete und -pacht 2010 erfahren Sie, wie Sie Ihre Betriebskostenabrechnung kompetent und sicher gestalten.

Teilnehmerstimmen

„Der Praxisbezug des Referenten hat mich überzeugt."
Michael Brenz, Bankhaus Ellwanger & Geiger KG, Stuttgart

„Mir hat besonders gut gefallen, dass der Referent den Stoff sehr kompetent und sehr interessant vermittelt hat.”
Angela Löwes, Immobilien-Management Weinmann Geräte für Medizin Gmbh + Co. KG Hamburg

„Der Dozent hat das Thema sehr gut und anschaulich dargestellt.”
Thomas Gellesch, Split GmbH, Regensburg

„Besonders gefallen hat mir der gute Praxisbezug und das fundamentale Fachwissen der Dozenten.”
Stephan Radow, Urbanbau Haus- und Immobilienerwaltung GmbH, Bernau

Weitere Programme
Haufe Akademie Inhouse
Ihr Kompetenz-Team
Brigitte Batke-Spitzer
Brigitte Batke-Spitzer
Diplom-Ökonom, Rechtsanwältin, M.A. (Erwachsenenbildung)
Produktmanagerin

Jasmin Wiedensohler
Jasmin Wiedensohler

Magister Artium (Geschichte, Germanistik, Rechtswissenschaft)
Assistentin Produktmanagement

Der Instandhaltungsplaner
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Mit der Einführung des Energieausweises und der Umsetzung der Energieeinsparverordnung wird die Sanierung von Immobilien in vielen Fällen unumgänglich. Das Buch bietet das rechtliche und bautechnische Know-how dazu. Mit einzigartigen Tools auf CD-ROM.
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