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Nachhaltigkeitsbericht erstellen: Inhalte, Pflicht und Vorgehen 2026

Janina Schmieds
Produktmanagerin Compliance College, Haufe Akademie
Lesezeit: 5 Min
Nachhaltigkeitsbericht erstellen
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Ein Nachhaltigkeitsbericht macht transparent, wie ein Unternehmen ökologische, soziale und unternehmerische Verantwortung steuert. Er zeigt wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen ebenso wie Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen. Dieser Leitfaden ordnet die Berichtspflichten mit Stand September 2026 ein und zeigt, wie Unternehmen einen belastbaren Berichtsprozess aufsetzen.

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Was ist ein Nachhaltigkeitsbericht?

Ein Nachhaltigkeitsbericht ist eine strukturierte Darstellung der nachhaltigkeitsbezogenen Strategie, Steuerung und Leistung eines Unternehmens. Er informiert darüber, wie sich die Geschäftstätigkeit auf Menschen und Umwelt auswirkt und welche finanziellen Risiken und Chancen aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen entstehen.

Typische Inhalte sind:

  • Geschäftsmodell und Nachhaltigkeitsstrategie
  • Zuständigkeiten und Kontrollprozesse
  • wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen
  • Ziele, Maßnahmen und Fortschritte
  • Kennzahlen zu Umwelt, Beschäftigten und Unternehmensführung
  • Informationen zur Wertschöpfungskette

Die Begriffe Nachhaltigkeitsbericht, Nachhaltigkeitsberichterstattung und ESG-Bericht werden im Alltag häufig ähnlich verwendet. Rechtlich ist jedoch entscheidend, in welchem Rahmen ein Unternehmen berichtet. Bei Unternehmen im Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die Nachhaltigkeitserklärung nach dem europäischen Regelungsmodell Bestandteil des Lageberichts und folgt den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Unternehmen außerhalb dieses Anwendungsbereichs können freiwillig berichten, beispielsweise nach der VSME-Empfehlung der Europäischen Kommission.

Wer muss 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Rechtsstand September 2026: Die Richtlinie (EU) 2026/470 ist auf EU-Ebene in Kraft und muss bis zum 19. März 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Nach der zum Redaktionsschluss geprüften amtlichen Dokumentation war das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verkündet. Für Unternehmen in Deutschland sind daher weiterhin die geltenden Vorschriften der §§ 289b ff. Handelsgesetzbuch (HGB) maßgeblich.

Auf EU-Ebene hat die Richtlinie (EU) 2026/470 den künftigen Anwendungsbereich der CSRD deutlich verkleinert. Grundsätzlich erfasst die Richtlinie Unternehmen und Konzerne mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Für Drittstaatenunternehmen, deren EU-Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen gelten besondere Voraussetzungen und Schwellenwerte. Die Änderungsrichtlinie ist am 18. März 2026 in Kraft getreten und muss bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umgesetzt werden.

Diese EU-Schwellenwerte sind noch nicht mit dem aktuell geltenden deutschen Anwendungsbereich gleichzusetzen. Nach § 289b HGB müssen derzeit insbesondere Kapitalgesellschaften ihre Lageberichterstattung um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern, wenn sie gleichzeitig groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 HGB und kapitalmarktorientiert sind sowie im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Konzernberichterstattung gelten ergänzende Vorschriften.

Ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht kann entweder zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 HGB offengelegt oder spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung auf der Website muss der Lagebericht unter Angabe der Internetseite darauf verweisen; der Bericht muss dort mindestens zehn Jahre zugänglich bleiben. Der Deutsche Bundestag dokumentiert den Gesetzgebungsvorgang sowie die öffentliche Anhörung vom 13. April 2026. Der Rat der Europäischen Union erläutert den künftigen EU-Scope und die Übergangsausnahmen.

Berichtswege für Unternehmen nach dem Rechtsstand von September 2026
Ausgangslage Geeigneter Berichtsweg Was zusätzlich zu prüfen ist
Aktuell nach §§ 289b ff. HGB berichtspflichtiges Unternehmen Nichtfinanzielle Erklärung oder gesonderter nichtfinanzieller Bericht nach geltendem deutschen Recht Rechtsform, Größenmerkmale, Kapitalmarktorientierung, Beschäftigtenzahl, Konzernstruktur und branchenspezifische Vorschriften
Unternehmen oder Konzern mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz Künftiger CSRD- und ESRS-Berichtsweg nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/470 Deutsches Umsetzungsgesetz, Geschäftsjahr, Konzernstruktur und Übergangsregeln
Unternehmen außerhalb des CSRD-Scopes Freiwillige Berichterstattung nach der VSME-Empfehlung der Europäischen Kommission Informationsbedarf von Kunden, Banken, Versicherungen und weiteren Stakeholdern
Tochterunternehmen oder Unternehmen in internationalen Gruppen Konzern- oder Einzelberichterstattung abhängig von der konkreten Struktur Befreiungen, Einbeziehung in den Konzernbericht und Drittstaatenregelungen

Eine fachliche oder rechtliche Einzelfallprüfung bleibt erforderlich. Die EU-Schwellenwerte allein beantworten derzeit weder, ob ein Unternehmen in Deutschland berichtspflichtig ist, noch ab welchem Geschäftsjahr eine neue Pflicht greift.

Warum freiwillige Nachhaltigkeitsberichte für KMU relevant bleiben

Auch Unternehmen ohne gesetzliche Berichtspflicht benötigen häufig strukturierte Nachhaltigkeitsdaten. Geschäftspartner, Finanzinstitute, Versicherungen oder öffentliche Auftraggeber können Informationen zu Energieverbrauch, Emissionen, Beschäftigten oder Lieferketten anfragen.

Für die freiwillige Berichterstattung können sich kleinere Unternehmen bereits heute an der Empfehlung (EU) 2025/1710 zum Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs (VSME) orientieren. Davon zu unterscheiden ist der delegierte Rechtsakt zum freiwilligen Standard, den die Europäische Kommission am 3. Juli 2026 angenommen hat. Stand September 2026 ist dieser Rechtsakt noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und daher noch nicht in Kraft.

Die Richtlinie (EU) 2026/470 sieht außerdem eine sogenannte Value Chain Cap vor. Sie soll begrenzen, welche Nachhaltigkeitsinformationen berichtspflichtige Unternehmen von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten in ihrer Wertschöpfungskette verlangen dürfen. Der konkretisierende delegierte Rechtsakt zum freiwilligen Standard war im September 2026 noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und daher noch nicht in Kraft. Für die Anwendung in Deutschland ist zusätzlich die nationale Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach dem angenommenen delegierten Rechtsakt soll die Begrenzung für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Bis dahin bietet der VSME eine praktische Orientierung für Informationsanfragen; ein bereits geltendes gesetzliches Recht, darüber hinausgehende Anfragen generell zurückzuweisen, folgt daraus nicht. Die Begrenzung betrifft zudem nur Informationsanforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den einschlägigen Bilanzierungsvorschriften. Andere gesetzliche oder vertragliche Informationspflichten werden dadurch nicht automatisch ausgeschlossen.

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) unterstützt Unternehmen dabei, einen VSME-Bericht über eine digitale Plattform zu erstellen. Der DNK-Leitfaden für den Einstieg in die VSME-Berichterstattung gliedert den Prozess in Rollenklärung, Sichtung der Datenpunkte, Datensammlung und Finalisierung.

Ein freiwilliger Bericht ist sinnvoll, wenn er einen konkreten Informationsbedarf erfüllt. Unternehmen sollten deshalb zuerst klären, welche Daten tatsächlich benötigt werden und wie sie intern weiterverwendet werden können. Ein Bericht nur um des Berichtens willen erzeugt Aufwand, aber wenig Steuerungsnutzen.

Welche Inhalte gehören in einen Nachhaltigkeitsbericht?

Ein belastbarer Nachhaltigkeitsbericht verbindet qualitative Einordnung mit nachvollziehbaren Daten. Er beschreibt nicht nur Ziele, sondern auch Ausgangslage, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Methoden und Fortschritte.

Geschäftsmodell und Strategie

Der Bericht sollte erklären, wie Nachhaltigkeitsthemen das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie beeinflussen. Dazu gehören Abhängigkeiten von Ressourcen, zentrale Stakeholder und die Frage, wie widerstandsfähig die Strategie gegenüber nachhaltigkeitsbezogenen Risiken ist.

Unternehmensführung

Lesende müssen erkennen können, wer Nachhaltigkeitsthemen verantwortet und kontrolliert. Relevant sind unter anderem die Rolle von Geschäftsführung und Aufsicht, interne Zuständigkeiten, Richtlinien sowie die Einbindung in Entscheidungs- und Risikoprozesse.

Auswirkungen, Risiken und Chancen

Unternehmen sollten erläutern, welche positiven und negativen Auswirkungen ihre Geschäftstätigkeit auf Menschen und Umwelt hat. Ebenso wichtig ist die finanzielle Perspektive: Welche Nachhaltigkeitsthemen können Umsatz, Kosten, Vermögenswerte, Finanzierung oder Geschäftskontinuität beeinflussen?

Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen

Ziele werden erst überprüfbar, wenn Bezugsjahr, Zeitraum, Messmethode und Fortschritt nachvollziehbar sind. Maßnahmen sollten mit Verantwortlichkeiten und Ressourcen verbunden werden. Kennzahlen benötigen konsistente Definitionen und belastbare Datenquellen.

Wertschöpfungskette

Viele wesentliche Auswirkungen entstehen nicht nur im eigenen Betrieb, sondern bei Lieferanten, Vertriebspartnern oder in der Nutzung von Produkten und Dienstleistungen. Der Bericht sollte deshalb transparent machen, welche Teile der Wertschöpfungskette berücksichtigt wurden, wo Datenlücken bestehen und welche Annahmen verwendet wurden.

Doppelte Wesentlichkeit: Welche Themen gehören in den Bericht?

Die doppelte Wesentlichkeit betrachtet ein Nachhaltigkeitsthema aus zwei Richtungen:

  • Auswirkungswesentlichkeit, auch Inside-out-Perspektive: Wie wirkt sich das Unternehmen auf Menschen und Umwelt aus?
  • Finanzielle Wesentlichkeit, auch Outside-in-Perspektive: Wie beeinflusst ein Nachhaltigkeitsthema die finanzielle Lage und Entwicklung des Unternehmens?

Ein Thema kann aus einer oder aus beiden Perspektiven wesentlich sein. Die Bewertung sollte auf einer dokumentierten Methodik, belastbaren Informationen und klaren Entscheidungskriterien beruhen. Stakeholderdialoge können wichtige Hinweise liefern, ersetzen aber nicht die fachliche Bewertung.

Eine ausführlichere methodische Vertiefung sollte erst verlinkt werden, wenn der zugehörige CLS-Beitrag zur Wesentlichkeitsanalyse auf denselben Rechts- und ESRS-Stand aktualisiert wurde.

Die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen können ergänzend bei der strategischen Orientierung helfen. Sie ersetzen jedoch weder die Wesentlichkeitsanalyse noch einen verbindlichen Berichtsstandard.

CSRD, ESRS, VSME, DNK, GRI und ISSB im Vergleich

Die verschiedenen Rahmenwerke erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Sie sind deshalb nicht beliebig austauschbar.

Wichtige Rahmenwerke der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Rahmenwerk Funktion Typischer Einsatz
CSRD EU-Rechtsrahmen für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung Unternehmen im gesetzlichen Anwendungsbereich
ESRS Konkretisieren Inhalte und Anforderungen der Berichterstattung nach CSRD CSRD-pflichtige Unternehmen
VSME Proportionaler Rahmen für die freiwillige Berichterstattung; derzeit als Empfehlung (EU) 2025/1710 veröffentlicht KMU und andere nicht berichtspflichtige Unternehmen
DNK Deutsches Berichts- und Unterstützungsangebot mit einer digitalen Plattform Insbesondere Unternehmen, die einen VSME-Bericht erstellen möchten
GRI Standards Internationaler Standard mit Schwerpunkt auf Auswirkungen einer Organisation auf Wirtschaft, Umwelt und Menschen Freiwillige internationale Impact-Berichterstattung und ergänzende Berichtsanforderungen
IFRS S1 und IFRS S2 Globale Standards für nachhaltigkeits- und klimabezogene Finanzinformationen mit Investorenfokus Kapitalmarktorientierte Berichterstattung in Rechtsräumen, die die Standards anwenden

Die Europäische Kommission hat am 3. Juli 2026 revidierte ESRS angenommen. Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 Prozent. Im September 2026 waren die revidierten Standards noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und daher noch nicht rechtswirksam. Nach dem angenommenen Rechtsakt sollen sie grundsätzlich für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für das Geschäftsjahr 2026 sieht der Rechtsakt Wahl- und Übergangsmöglichkeiten vor. Bis zum Inkrafttreten gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere unter Berücksichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416. Aktuelle Informationen stellt die Europäische Kommission zu den delegierten CSRD-Rechtsakten bereit.

Nachhaltigkeitsbericht in sieben Schritten erstellen

Ein guter Bericht entsteht nicht erst beim Schreiben. Die Qualität hängt vor allem von klaren Zuständigkeiten, konsistenten Daten und dokumentierten Entscheidungen ab.

1. Berichtszweck und Anwendungsbereich klären

Zuerst ist zu bestimmen, ob eine gesetzliche Pflicht besteht oder freiwillig berichtet wird. Danach werden Berichtszeitraum, einbezogene Gesellschaften, Zielgruppen und verwendeter Standard festgelegt. Diese Entscheidung verhindert, dass Teams Daten sammeln, die für den gewählten Berichtsweg nicht benötigt werden.

2. Verantwortlichkeiten festlegen

Die Projektleitung koordiniert den Prozess, kann die Inhalte aber nicht allein liefern. Benötigt werden feste Ansprechpersonen aus Bereichen wie Nachhaltigkeitsmanagement, Finanzen, Controlling, Personal, Einkauf, Compliance, Risikomanagement und Kommunikation. Für jeden Datenpunkt sollten Zuständigkeit, Freigabe und Vertretung geklärt sein.

Praxishilfe

Die Checkliste „Team-Aufgabe Nachhaltigkeitsbericht“ unterstützt dabei, relevante Unternehmensbereiche früh einzubinden.

3. Anforderungen und vorhandene Daten erfassen

Eine Datenlandkarte zeigt, welche Informationen bereits vorliegen, in welchen Systemen sie gespeichert sind und wer sie verantwortet. Typische Quellen sind Finanz- und HR-Systeme, Energieabrechnungen, Umweltmanagement, Fuhrparkdaten, Arbeitsschutz, Lieferanteninformationen und Risikoberichte.

Für jede Kennzahl sollten Definition, Einheit, Berichtsgrenze, Quelle und Berechnungsmethode dokumentiert werden. Das schafft Vergleichbarkeit über Berichtsjahre hinweg.

4. Wesentliche Themen bestimmen

Unternehmen, die nach den jeweils anwendbaren CSRD- und ESRS-Vorgaben berichten müssen, führen eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse nach den geltenden Anforderungen durch. Welche ESRS-Fassung anzuwenden ist, hängt vom Geschäftsjahr, dem Anwendungsbereich und den Übergangsregelungen ab. Freiwillig berichtende Unternehmen können ihren Themenumfang proportional bestimmen. Entscheidend ist, die Auswahl nachvollziehbar zu begründen und Änderungen gegenüber dem Vorjahr zu dokumentieren.

5. Daten erheben und Kontrollen einrichten

Nun werden fehlende Daten erhoben, konsolidiert und geprüft. Plausibilitätskontrollen, Vier-Augen-Prinzip, eindeutige Berechnungsregeln und dokumentierte Freigaben reduzieren Fehler. Schätzungen und Datenlücken sollten transparent gekennzeichnet werden.

6. Bericht schreiben und intern abstimmen

Der Text ordnet die Daten ein und verbindet Strategie, Maßnahmen und Ergebnisse. Aussagen sollten konkret und überprüfbar sein. Statt „Wir reduzieren kontinuierlich Emissionen“ ist beispielsweise darzustellen, welche Emissionen gemeint sind, welches Bezugsjahr gilt, welche Maßnahmen umgesetzt wurden und wie sich die Kennzahl entwickelt hat.

Vor der Freigabe prüfen Fachbereiche, Rechtsfunktion, Controlling und Kommunikation den Bericht aus ihrer jeweiligen Perspektive. Aussagen in Nachhaltigkeitsbericht, Website, Geschäftsbericht und weiteren Publikationen sollten konsistent sein.

7. Prüfung, Veröffentlichung und Weiterentwicklung planen

Die CSRD sieht auf europäischer Ebene eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit vor. Wie diese Pflicht in Deutschland konkret ausgestaltet wird und ab welchem Geschäftsjahr sie greift, hängt vom noch ausstehenden Umsetzungsgesetz ab. Nach dem derzeit geltenden § 317 HGB prüft der Abschlussprüfer grundsätzlich, ob die nichtfinanzielle Erklärung beziehungsweise der gesonderte Bericht vorgelegt wurde. Eine generelle inhaltliche CSRD-Prüfungspflicht besteht auf dieser Grundlage noch nicht.

Auch ein freiwilliger Bericht profitiert von einer internen Qualitätssicherung oder einem externen Plausibilitätscheck. Nach der Veröffentlichung beginnt die nächste Berichtsperiode: Rückfragen, Datenlücken und Prozessprobleme liefern Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung.

Musterstruktur für einen Nachhaltigkeitsbericht

Eine mögliche Gliederung umfasst:

  1. Kurzprofil, Berichtszeitraum und Berichtsgrenzen
  2. Geschäftsmodell und Nachhaltigkeitsstrategie
  3. Unternehmensführung und Verantwortlichkeiten
  4. Verfahren zur Bestimmung wesentlicher Themen
  5. wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen
  6. Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung
  7. Informationen zur Wertschöpfungskette
  8. Methoden, Annahmen und Datenlücken
  9. Prüfvermerk oder Hinweis zur Qualitätssicherung

Die Struktur muss zum gewählten Standard passen. Sie ist keine Ersatzgliederung für die geltenden ESRS oder die VSME-Empfehlung.

Häufige Fehler bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

  • Unklarer Scope: Gesellschaften, Standorte oder Teile der Wertschöpfungskette werden einbezogen, ohne die Berichtsgrenze zu erläutern.
  • Nicht vergleichbare Kennzahlen: Definitionen, Einheiten oder Berechnungsmethoden ändern sich, ohne dass dies transparent gemacht wird.
  • Ziele ohne Ausgangswert: Ein Ziel nennt keinen Basiswert, kein Bezugsjahr oder keinen Zeitraum.
  • Unbelegte Wirkungsbehauptungen: Positive Aussagen stehen ohne Daten, Methode oder überprüfbare Maßnahme im Bericht.
  • Zu späte Abstimmung: Fachbereiche oder die prüfende Stelle werden erst einbezogen, wenn der Bericht bereits geschrieben ist.
  • Bericht und Steuerung bleiben getrennt: Daten werden nur für die Veröffentlichung erhoben und fließen nicht in Entscheidungen oder Verbesserungsmaßnahmen zurück.

Nachhaltigkeitsberichterstattung als verlässlichen Prozess aufsetzen

Ein Nachhaltigkeitsbericht ist mehr als ein redaktionelles Dokument. Er bündelt strategische Entscheidungen, fachliche Bewertungen und Daten aus vielen Unternehmensbereichen. Ob CSRD-pflichtig oder freiwillig nach VSME: Ein klarer Scope, geklärte Verantwortlichkeiten und verlässliche Daten bilden die Grundlage.

Unternehmen müssen nicht mit einem perfekten Prozess starten. Entscheidend ist, Anforderungen sauber einzuordnen, Datenlücken sichtbar zu machen und die Berichterstattung von Jahr zu Jahr weiterzuentwickeln. So entsteht ein Bericht, der nicht nur Transparenz schafft, sondern auch die interne Steuerung unterstützt.

FAQ

Was ist ein Nachhaltigkeitsbericht?

Ein Nachhaltigkeitsbericht legt strukturiert dar, wie ein Unternehmen ökologische, soziale und unternehmerische Verantwortung steuert. Er beschreibt wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die dazugehörigen Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen.

Wer muss 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Nach geltendem deutschen Recht sind derzeit insbesondere Kapitalgesellschaften betroffen, die gleichzeitig groß und kapitalmarktorientiert sind sowie im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Die künftigen EU-Schwellenwerte für Unternehmen und Konzerne von mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz müssen noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Deshalb sind für jedes Unternehmen der konkrete Rechtsstand, das Geschäftsjahr und die Konzernstruktur zu prüfen.

Was gehört in einen Nachhaltigkeitsbericht?

Zu den typischen Inhalten gehören Geschäftsmodell und Strategie, Unternehmensführung, wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen, Ziele, Maßnahmen, Kennzahlen sowie Informationen zur Wertschöpfungskette. Der konkrete Umfang richtet sich nach dem anwendbaren Berichtsstandard.

Was ist der Unterschied zwischen CSRD und ESRS?

Die CSRD ist der rechtliche EU-Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die ESRS konkretisieren, welche Informationen CSRD-pflichtige Unternehmen berichten und nach welchen Grundsätzen sie diese Informationen aufbereiten.

Können KMU freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Ja. Unternehmen außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs können sich freiwillig an der Empfehlung (EU) 2025/1710 zum VSME orientieren. Sie bietet einen proportionalen Rahmen, um Nachhaltigkeitsdaten strukturiert zu erfassen und Anfragen von Geschäftspartnern oder Finanzinstituten zu beantworten. Der 2026 angenommene delegierte Rechtsakt zum freiwilligen Standard ist Stand 16. September 2026 noch nicht in Kraft.

Muss ein Nachhaltigkeitsbericht geprüft werden?

Die CSRD sieht auf europäischer Ebene eine externe Prüfung mit begrenzter Sicherheit vor. Die konkrete deutsche Pflicht hängt vom noch ausstehenden Umsetzungsgesetz ab. Nach dem derzeit geltenden § 317 HGB wird grundsätzlich geprüft, ob die nichtfinanzielle Erklärung beziehungsweise der gesonderte Bericht vorgelegt wurde; freiwillige Berichte unterliegen nicht automatisch einer gesetzlichen Prüfungspflicht.

Janina Schmieds
Produktmanagerin Compliance College, Haufe Akademie
Mit einem klaren Fokus auf innovative Lernlösungen treibt Janina als Produktmanagerin des Compliance College bei der Haufe Akademie den Ausbau des Portfolios sowie die Weiterentwicklung moderner Features und Services voran. Ihr Ziel: Lernangebote zu gestalten, die Unternehmen effizient und praxisnah bei Unterweisungen unterstützen.
Themenschwerpunkte:
Compliance & Nachhaltigkeit
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