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CSDDD: Was die Lieferkettenrichtlinie nach Omnibus I für Unternehmen bedeutet

Janina Schmieds
Produktmanagerin Compliance College, Haufe Akademie
Lesezeit: 5 Min
CSDDD
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Die EU hat ihre Lieferkettenrichtlinie stark abgespeckt. Seit dem 18. März 2026 gilt die Reform durch Omnibus I und sie ändert fast alles: Schwellenwerte, Fristen, Sanktionen und Haftung. Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) trifft künftig nur noch sehr große Unternehmen, einheitlich ab dem 26. Juli 2029. Diese müssen dann ihre Lieferketten systematisch auf Risiken prüfen. Lesen Sie hier, wer betroffen ist, welche Sorgfaltspflichten bleiben und wie sich die CSDDD vom deutschen LkSG unterscheidet.

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CSDDD: Das Wichtigste in Kürze

  • Die CSDDD ist eine EU-Richtlinie, die große Unternehmen verpflichtet, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihrer Aktivitätskette zu erkennen und zu beheben.
  • Direkt betroffen sind nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz, Zulieferer spüren die Richtlinie indirekt.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, betroffene Unternehmen wenden sie einheitlich ab dem 26. Juli 2029 an.
  • Unternehmen prüfen Risiken in einem dauerhaften, risikobasierten Prozess mit sechs Schritten, von der Risikoeingrenzung bis zur Wirksamkeitskontrolle.
  • Omnibus I hat den Klimatransitionsplan und das einheitliche EU-Haftungsregime gestrichen und Bußgelder auf höchstens 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes gedeckelt.
  • In Deutschland gilt bis zur Umsetzung weiterhin das LkSG. Gezielte Schulungen helfen, Sorgfaltsprozesse im Alltag zu verankern.

Was ist die CSDDD?

Die CSDDD ist eine EU-Richtlinie. Sie verpflichtet große Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihrer Aktivitätskette zu erkennen und zu beheben. Due Diligence bedeutet sinngemäß so viel wie gebührende Sorgfalt und zielt auf eine sorgfältige und allumfassende Risikoprüfung der unternehmerischen Wertschöpfungskette. Gemeint ist ein fester Prozess: Unternehmen prüfen Risiken und negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, ergreifen Gegenmaßnahmen und geben Betroffenen eine Stimme.

Weil die Richtlinie Unternehmen für ihre Lieferkette in die Pflicht nimmt, nennen viele sie auch Lieferkettenrichtlinie. Sie blickt aber weiter und spricht von der Aktivitätskette. Diese umfasst vorgelagerte Stufen wie Zulieferer und Rohstoffgewinnung, also die Lieferkette. Dazu kommen nachgelagerte Stufen wie Vertrieb und Transport.

Eine Richtlinie gilt nicht direkt für Unternehmen. Die Mitgliedstaaten müssen sie zuerst in nationales Recht überführen. Anders als bei Corporate Social Responsibility (CSR), der freiwilligen gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen, schreibt die CSDDD ihre Pflichten verbindlich vor.

Welche Unternehmen fallen unter die CSDDD?

Die Reform vereinfacht den Anwendungsbereich, es gibt nur noch eine Schwelle statt drei. Direkt betroffen sind EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz. Bei Unternehmen außerhalb der EU entscheidet der Umsatz in der EU: Er muss über 1,5 Milliarden Euro liegen.

Kleinere Unternehmen haben keine eigenen Pflichten aus der CSDDD, müssen aber trotzdem mit Fragen zu ihren Risiken und Nachweisen rechnen. Der Grund: Große Kunden und Kundinnen, die unter die CSDDD fallen, müssen ihre Lieferkette auf Risiken prüfen. Dafür bitten sie ihre Zulieferer um Auskünfte, etwa zu Arbeitsbedingungen und Umweltstandards. So kann sich die CSDDD auch auf Unternehmen auswirken, die selbst nicht darunter fallen. Die Tabelle zeigt, in welche von drei Fallgruppen Ihr Unternehmen gehört. 

Fallgruppe Wer gehört dazu? Was bedeutet das?
Direkt betroffen EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz weltweit, Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz in der EU Sie müssen die Sorgfaltspflichten ab dem 26. Juli 2029 erfüllen.
Indirekt betroffen Zulieferer und Geschäftspartner großer Unternehmen Sie haben keine eigene Pflicht, müssen aber mit Fragen zu Risiken und Nachweisen ihrer Kunden und Kundinnen rechnen.
Nicht betroffen Übrige Unternehmen ohne Geschäftsbeziehung zu direkt betroffenen Unternehmen Sie haben keine Pflichten aus der CSDDD, prüfen aber das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Ab wann gilt die CSDDD?

Die alten Anwendungswellen mit gestaffelten Terminen sind Geschichte. Nach Omnibus I gilt ein einheitlicher Starttermin: Alle direkt betroffenen Unternehmen wenden die CSDDD ab dem 26. Juli 2029 an. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 26. Juli 2028 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Die EU-Kommission erarbeitet außerdem Leitlinien, die zeigen, wie Unternehmen die Sorgfaltspflichten praktisch umsetzen. Sie sollen bis 2027/2028 vorliegen.

Datum Meilenstein
26. Februar 2026 Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt
18. März 2026 Inkrafttreten der Omnibus-I-Reform
26. Juli 2028 Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht
26. Juli 2029 Einheitlicher Anwendungsbeginn für alle betroffenen Unternehmen

Menschenrechte und Umwelt: Welche Bereiche deckt die CSDDD ab?

Die CSDDD verpflichtet Unternehmen, negative Auswirkungen in zwei Feldern zu prüfen: Menschenrechte und Umwelt. Die Richtlinie legt dazu fest, welche Verstöße Unternehmen in ihrer Lieferkette verhindern oder beheben müssen. Das sind zum Beispiel:

  • Kinderarbeit und Zwangsarbeit verbieten
  • sichere und gesunde Arbeitsbedingungen schaffen
  • angemessenen Lohn sichern
  • Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter oder sexueller Orientierung verhindern
  • Umweltschäden vermeiden und natürliche Ressourcen schützen

Unternehmen sollen diese Risiken nicht nur erkennen, sondern aktiv angehen. Wie das in der Praxis abläuft, zeigt der sechsstufige Prozess im nächsten Abschnitt. Der Kreis der Beteiligten ist seit Omnibus I enger: Unternehmen sprechen vor allem mit direkt betroffenen Gruppen und deren Vertreter:innen, Verbraucher:innen und NGOs gehören nicht mehr dazu.

Welche Sorgfaltspflichten gelten für Unternehmen?

Die CSDDD verlangt keinen Einmaltest, sondern einen Prozess, der im Unternehmen dauerhaft läuft. Kern ist der risikobasierte Ansatz: Unternehmen konzentrieren sich auf die Stellen ihrer Wertschöpfungskette, an denen die größten Risiken liegen. Sie müssen ihre Sorgfaltspflichten in Strategie und Richtlinien verankern. Der Prozess besteht aus sechs Schritten:

  1. Risiken eingrenzen: Sie verschaffen sich einen Überblick über eigene Geschäftstätigkeit, Tochterunternehmen und Geschäftspartner:innen und erkennen, wo Risiken am wahrscheinlichsten auftreten.
  2. Risiken vertieft prüfen: In Bereichen mit hohem Risiko analysieren Sie Art und Schwere möglicher Auswirkungen genauer.
  3. Schäden verhindern: Sie legen Maßnahmen fest, die Verstöße und Schäden vermeiden oder verringern, etwa Verhaltenskodizes für Lieferanten, vertragliche Zusicherungen und Schulungen. 
  4. Verstöße beheben: Treten Verstöße auf, beenden Sie diese, gleichen entstandene Schäden aus und unterstützen die Betroffenen. 
  5. Beschwerdeverfahren anbieten: Betroffene können Hinweise melden und erhalten eine Rückmeldung.
  6. Wirksamkeit überprüfen: Sie kontrollieren regelmäßig, ob Ihre Maßnahmen wirken, und passen sie bei Bedarf an.

Die Richtlinie verlangt nicht, jeden Zulieferer gleich intensiv zu prüfen. Sie setzt auf Priorisierung, auch bei indirekten Zulieferern. Eine pauschale Beschränkung auf direkte Geschäftspartner (Tier 1) sieht die geltende Fassung nicht vor. Von kleineren Geschäftspartnern dürfen große Unternehmen allerdings nur begrenzt Informationen verlangen. Das entlastet Zulieferer und begrenzt den Aufwand für alle Seiten.

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Was hat Omnibus I an der CSDDD geändert?

Omnibus I bündelt Änderungen an  Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und CSDDD. Die EU-Kommission hat das Paket im Februar 2025 vorgestellt, der Rat hat es im Februar 2026 verabschiedet. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Damit handelt es sich um geltendes Recht und nicht mehr um einen Vorschlag. 

Das entfällt:

  • die Pflicht zum Klimatransitionsplan
  • das einheitliche EU-Haftungsregime
  • die gestaffelten Anwendungswellen mit niedrigeren Schwellen
  • NGOs und Verbraucher:innen im Kreis der beteiligten Stakeholder

Bei den Sanktionen gilt jetzt eine klare Obergrenze: Die nationalen Aufsichtsbehörden dürfen Bußgelder von höchstens 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes verhängen. Bei der Haftung schreibt die Richtlinie kein einheitliches EU-Regime mehr vor. Nationales Recht entscheidet, wann Betroffene Schadensersatz verlangen können. Die Auswirkung der Reform zeigt sich damit vor allem bei Schwellen, Fristen und Sanktionen. Gleichzeitig verkleinert sie den Kreis der Pflichtigen deutlich, die Kernlogik der Sorgfaltspflichten bleibt aber bestehen.

CSDDD und CSRD: Wo liegt der Unterschied?

Beide Richtlinien ergänzen sich, denn sie fördern eine transparente und nachhaltige Unternehmensführung, regeln aber Verschiedenes. 

  • Die CSDDD legt fest, was Unternehmen tun müssen, um Risiken in der Aktivitätskette zu vermeiden. Zusätzlich müssen sie öffentlich über ihre Sorgfaltspflichten berichten. Die Sorgfaltspflichten gelten ab dem 26. Juli 2029, die Berichtspflicht startet erst danach.
  • Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) legt fest, worüber Unternehmen allgemein zur Nachhaltigkeit berichten müssen. Auch die CSRD hat Omnibus I verändert: Sie gilt künftig für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. 

CSDDD und LkSG: Was gilt in Deutschland?

Deutschland hat mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits ein eigenes Regelwerk. Es gilt heute schon, die CSDDD erst ab 2029. Beim Schadensersatz unterscheiden sich beide Regelwerke kaum: Betroffene können Schadensersatz künftig nur nach nationalem Recht einklagen, eine einheitliche EU-Regel gibt es nicht mehr. Unternehmen müssen Geschädigte mitunter vollständig entschädigen. Die Tabelle zeigt, wo die übrigen Unterschiede liegen.

Merkmal CSDDD (nach Omnibus I) LkSG (aktuell)
Status Gilt ab 26. Juli 2029 Gilt bereits
Anwendungsbereich Mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland
Reichweite Risikobasierte Aktivitätskette, auch indirekte Partner Eigener Geschäftsbereich und direkte Zulieferer, indirekte Zulieferer anlassbezogen
Klimaplan Keine Pflicht mehr Keine Pflicht
Sanktionen Maximal 3 % des weltweiten Nettoumsatzes Bußgelder bis 8 Mio. Euro, bei Umsatz über 400 Mio. Euro bis 2 % des Jahresumsatzes
Haftung Kein einheitliches EU-Regime, nationales Recht Keine eigene zivilrechtliche Haftungsgrundlage

Die CSDDD trifft deutlich weniger Unternehmen als das LkSG, schaut aber in der Aktivitätskette genauer hin. Für Unternehmen mit 1.000 bis 5.000 Beschäftigten in Deutschland gilt daher vorerst weiter das LkSG.

Bis Deutschland die CSDDD in nationales Recht überführt hat, gilt weiterhin das LkSG. Der Gesetzgeber plant zwar, das LkSG zu ändern, doch der Bundestag hat die Änderung bislang nicht beschlossen. Planen Sie deshalb mit dem geltenden Recht und behalten Sie den Stand der Änderung im Blick.

Welche Maßnahmen und Schulungen brauchen Unternehmen jetzt?

Bis zum 26. Juli 2029 müssen direkt betroffene Unternehmen einen funktionierenden Sorgfaltsprozess aufbauen. Dafür brauchen sie klare Zuständigkeiten, dokumentierte Abläufe und geschulte Mitarbeitende. Die Richtlinie nennt Schulungen nicht als eigenen Pflichtbaustein. In der Praxis tragen sie aber entscheidend dazu bei, dass Risikoprüfung, Lieferantenkodex und Beschwerdeverfahren im Alltag funktionieren. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, hängt davon ab, wie Ihr Unternehmen betroffen ist:

  • Direkt betroffen: Sie starten mit einer Bestandsaufnahme Ihrer Aktivitätskette, legen Verantwortlichkeiten und Budget fest, ergänzen Lieferantenverträge um Sorgfaltsklauseln und richten ein Beschwerdeverfahren ein.
  • Indirekt betroffen: Sie klären mit Ihren großen Kunden und Kundinnen, welche Nachweise diese erwarten, erarbeiten einen eigenen Verhaltenskodex und bauen einen Prozess für Auskünfte auf.
  • Nicht betroffen: Sie prüfen, ob das LkSG für Sie gilt, und beobachten die nationale Umsetzung der CSDDD.

Schulungen wirken am besten, wenn sie zur Rolle passen. Die Tabelle zeigt, wen Sie mit welchen Inhalten erreichen sollten.

Zielgruppe Schulungsinhalte Ziel
Geschäftsleitung und Führungskräfte Pflichten der CSDDD, Verantwortlichkeiten, Risikostrategie Sie steuern den Sorgfaltsprozess und stellen Ressourcen bereit.
Einkauf und Lieferantenmanagement Risikoanalyse, Lieferantenkodex, Vertragsklauseln, Audits Sie erkennen Risiken in der Lieferkette und handeln früh.
Compliance und Recht Richtlinie, nationale Umsetzung, LkSG, Dokumentation Sie halten Nachweise aktuell und beraten die Fachbereiche.
Fachbereiche mit Lieferantenkontakt Warnsignale erkennen, Meldewege nutzen Sie melden Verdachtsfälle schnell an die richtige Stelle.
Zulieferer und Geschäftspartner Erwartungen, Nachweise, Verhaltenskodex Sie erfüllen Anforderungen Ihrer Kunden und Kundinnen ohne Verzögerung.

Personalentwickler:innen übernehmen dabei eine Schlüsselrolle. Sie klären den Bedarf je Zielgruppe, wählen passende Formate und machen Lernerfolge messbar. Besonders der Einkauf braucht Wissen darüber, wie er Risiken in der Lieferkette erkennt.

Sorgfaltspflichten mit der Haufe Akademie verständlich schulen und Compliance verankern 

Die CSDDD klingt nach Bürokratie, bietet aber mehr: Wer Sorgfaltspflichten früh verankert, erkennt Schwachstellen in der Wertschöpfungskette rechtzeitig, senkt Risiken und stärkt das Vertrauen von Kunden und Kundinnen sowie Investoren und Investorinnen. Die Haufe Akademie begleitet Personalentwickler:innen dabei seit Jahrzehnten auf Augenhöhe. Das Compliance College ergänzt Ihre Lernlandschaft um digitale Pflichtschulungen. Sie wählen die Themen und wir liefern Nachweise und Lernerfolgsmessung, passend zu Ihrem Unternehmen.

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FAQ

Was ist die CSDDD?

Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist die EU-Lieferkettenrichtlinie. Sie verpflichtet sehr große Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihrer Aktivitätskette zu erkennen, zu verhindern und zu beheben. Seit Omnibus I gilt sie in einer stark gekürzten Fassung.

Welche Unternehmen betrifft die CSDDD?

Direkt betroffen sind EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz. Nicht-EU-Unternehmen fallen darunter, wenn sie in der EU mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz erzielen. Zulieferer großer Unternehmen spüren die Richtlinie indirekt.

Ab wann gilt die CSDDD?

Die Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht überführen. Direkt betroffene Unternehmen wenden sie einheitlich ab dem 26. Juli 2029 an. Die früheren Anwendungswellen entfallen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Die nationalen Aufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen. Die Richtlinie deckelt sie auf höchstens 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes. Ob und wie Betroffene Schadensersatz verlangen können, regelt das nationale Recht.

Janina Schmieds
Produktmanagerin Compliance College, Haufe Akademie
Mit einem klaren Fokus auf innovative Lernlösungen treibt Janina als Produktmanagerin des Compliance College bei der Haufe Akademie den Ausbau des Portfolios sowie die Weiterentwicklung moderner Features und Services voran. Ihr Ziel: Lernangebote zu gestalten, die Unternehmen effizient und praxisnah bei Unterweisungen unterstützen.
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Compliance & Nachhaltigkeit
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