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Die Zukunft der Nachhaltigkeits-berichterstattung: CSRD und EU-Taxonomie im Fokus

Lesezeit: 5 Min
Was ist die CSRD Richtlinie und welche Unternehmen betrifft die CSRD Berichtspflicht?

Nachhaltiges Handeln rückt zunehmend in den Vordergrund und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen bei der Berichterstattung. Zwei Begriffe, die dabei eine zentrale Rolle spielen, sind die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die EU-Taxonomie. Was verbirgt sich hinter diesen Konzepten und wie hängen sie zusammen?

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CSRD: Ein neuer Standard für Nachhaltigkeitsberichte

Die Europäische Kommission kam im Bereich der Unternehmensberichterstattung zu dem Ergebnis, dass die nichtfinanziellen Erklärungen verbessert werden müssen. Ein großes Ziel der Berichterstattung ist, den jeweiligen Stakeholdern eine ausreichende Informationsbasis für mögliche Entscheidungen am Kapitalmarkt zu geben. Dazu braucht es eine gewisse Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung. Um eine einheitliche Berichterstattung zu gewährleisten, hat die EU ein zentrales Element geschaffen: Am 5. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Sie ist wichtiger Teil der europäischen Strategie, ein nachhaltiges Wirtschafts- und Finanzsystem zu schaffen und betrifft vor allem die Offenlegungspflichten im Bereich Nachhaltigkeit. Die Verabschiedung der CSRD läutete einen gewaltigen Umbruch bei der Unternehmensberichterstattung ein. Lag der Fokus bisher vor allem auf der Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, nimmt jetzt die Darstellung von nichtfinanziellen Faktoren eine neue (verpflichtende) Position ein. Damit übertrifft die Richtlinie die bisherigen Anforderungen an eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in Komplexität und Umfang deutlich. Zudem werden zu den bisher berichtspflichtigen kapitalmarktorientierten Unternehmen – mit mehr als 500 Beschäftigten – in einer zeitlichen Staffelung weitere Unternehmen verpflichtet werden.

2025: Update durch die Omnibus-Initiative  

Im Februar 2025 präsentierte die EU-Kommission mit der sogenannten Omnibus-Initiative eine Reihe an Vorschlägen zur Vereinfachung und Entlastung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Drei Ziele stehen im Fokus: Bürokratische Hürden abbauen, Unternehmen Planungssicherheit geben sowie die Förderung nachhaltiger Investitionen. Auch zentrale Vorgaben der CSRD sollen dadurch vereinfacht werden – etwa durch verschobene Fristen, angepasste Schwellenwerte und den Verzicht auf sektorspezifische Berichtsstandards. Unternehmen sollten ihre bisherigen Berichtsstrategien deshalb unbedingt auf Basis der neuen Rahmenbedingungen überdenken, aber keinesfalls die Bemühungen ruhen lassen.

Welche Unternehmen sind wann von der CSRD Berichtspflicht betroffen?

Ab 2024 (Reporting im Geschäftsbericht 2025): Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen, also der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Das sind kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden sowie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, sogenannte große Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Update Omnibus: Mit der Omnibus-Initiative hat die EU-Kommission die Schwellenwerte und Zeitpläne für die Berichtspflicht angepasst. Künftig unterliegen nur noch große Unternehmen der CSRD, die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und zusätzlich mindestens eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro oder einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro aufweisen. Kapitalmarktorientierte KMU sind komplett von der Berichtspflicht ausgenommen.

Die zeitliche Staffelung der Berichtspflicht verschiebt sich um bis zu zwei Jahre. Die neuen Starttermine lauten – vorbehaltlich der finalen Verabschiedung der Omnibus-Maßnahmen:

  • Geschäftsjahr 2025 (Bericht 2026): Große Unternehmen, die bereits unter die NFRD fielen
  • Geschäftsjahr 2027 (Bericht 2028): Alle weiteren großen Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden
  • Geschäftsjahr 2028 (Bericht 2029): Drittstaaten-Unternehmen mit >450 Mio. Euro Umsatz in der EU und relevanter Präsenz

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ursprünglich ab 2026 berichten sollten, sind durch die Omnibus-Vorschläge vollständig von der Berichtspflicht ausgenommen. Die EU begründet diesen radikalen Schritt – immerhin macht diese Gruppe rund 80 Prozent der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus – mit dem Ziel, KMU nicht übermäßig zu belasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Für viele KMU bedeutet das zwar Entlastung, allerdings kann weiterhin ein indirekter Druck entstehen – zum Beispiel durch größere Geschäftspartner, Banken oder Investoren, die Nachhaltigkeitsinformationen anfordern.

Für diese Fälle wird derzeit ein freiwilliger Berichtsrahmen entwickelt: der sogenannte VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard). In diesem können nicht-berichtspflichtige KMU relevante Nachhaltigkeitsinformationen in reduzierter und praxistauglicher Form bereitstellen – etwa als Reaktion auf Anfragen entlang der Lieferkette.

„Bestimmte nicht börsennotierte KMU, die keinerlei nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten nach der Rechnungslegungsrichtlinie unterliegen, können dennoch von Kunden, Banken, Investoren oder anderen Interessenträgern um Nachhaltigkeitsinformationen gebeten werden.“ (www.commission.europa.eu)

Das verbirgt sich hinter der EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie ist ein wesentlicher Bestandteil des European Green Deals und dient dazu, nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu klassifizieren. Ziel ist es, Investitionen in umweltfreundliche Innovationen zu fördern und den grünen Wandel in der EU zu unterstützen. Sie hilft dabei, die Klimaneutralität bis 2050 und die Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Eine Wirtschaftsaktivität gilt dann als nachhaltig, wenn sie zu mindestens einem der sechs Umweltziele beiträgt, und keines der anderen Umweltziele signifikant verletzt wird. Die nachstehene Grafik zeigt die sechs Umweltziele auf:

EU-Taxonomie: Die sechs Umweltziele
EU-Taxonomie: Die sechs Umweltziele

Die Berichtspflicht nach EU-Taxonomie gilt für alle CSRD berichtspflichtigen Unternehmen und muss im Lagebericht oder gesondert veröffentlicht werden und folgendes ausweisen:

  • Anteil des Umsatzes taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten am Gesamtumsatz
  • Anteil der taxonomiefähigen Investitionsausgaben (CapEx)
  • Anteil der taxonomiefähigen Betriebsausgaben (OpEx)

Verbindung zwischen CSRD und EU Taxonomie

Die CSRD und die EU-Taxonomie sind also zwei zentrale Regelwerke der Europäischen Union, die darauf abzielen, die Nachhaltigkeit von Unternehmen zu fördern und Transparenz zu schaffen und gehen dabei Hand in Hand. Während die CSRD sicherstellt, dass Unternehmen transparent über ihre nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten berichten, bildet die EU-Taxonomie hingegen ein Klassifizierungssystem, das klare Kriterien dafür festlegt, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie dient als Referenzrahmen für Investoren, Unternehmen und politische Entscheidungsträger, um nachhaltige Investitionen zu identifizieren und zu fördern.  

Die Verbindung zwischen CSRD und der EU-Taxonomie liegt in der Berichterstattung: Unternehmen, die unter die CSRD fallen, müssen in ihren Berichten auch angeben, inwieweit ihre Aktivitäten im Einklang mit der EU-Taxonomie stehen. Dies bedeutet, dass sie detaillierte Informationen darüber liefern müssen, wie ihre wirtschaftlichen Aktivitäten zu den Umweltzielen der EU beitragen. Durch diese Verknüpfung wird sichergestellt, dass die Nachhaltigkeitsberichte der Unternehmen nicht nur umfassend, sondern auch vergleichbar und standardisiert sind, was gleichzeitig die Gefahr von Greenwashing minimiert.

Kurz & knapp

Die Kennzahlen der EU Taxonomie (= Klassifikationssystem) sind ein Bestandteil der Berichtspflichten gemäß CSRD. CSRD-konforme Unternehmen müssen diese Kennzahlen in ihren Nachhaltigkeitsbericht mit aufnehmen. Weitere Berichtspflichten ergeben sich aus den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS).

Was muss nach der CSRD Richtlinie berichtet werden?

Die verbindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) schreiben die verpflichtenden Inhalte vor, über die ein Unternehmen künftig in seinem Nachhaltigkeitsbericht informieren muss. Es werden dabei alle ESG-Bereiche abgedeckt. Durch die übergreifenden und fachlichen Berichtsvorgaben gewährleisten die ESRS eine einheitliche und vergleichbare Berichterstattung. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat damit einen internationalen Rahmen für nachhaltigkeitsorientiertes Berichtswesen geschaffen. Der erste Satz enthält zwei themenübergreifende Standards oder auch Querschnittsstandards – ESRS 1 und ESRS 2 – sowie 10 themenspezifische Standards. ESRS 1 enthält allgemeine Anforderungen zur Aufstellung und Darstellung der Nachhaltigkeitsberichte und sieht vor, dass die einzelnen themenspezifischen Standards einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse unterzogen werden. ESRS 2 legt allgemeine Angaben fest, die für alle Unternehmen unabhängig ihrer Wesentlichkeitsanalyse berichtet werden müssen.

ESRS-Standards in der Übersicht

Externe Prüfung ist Pflicht

Unternehmen, die unter die CSRD fallen (siehe oben), müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht von einem:einer unabhängige:n externe:n Prüfer:in überprüfen lassen. Die externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bleibt auch unter der Omnibus-Initiative verpflichtend – allerdings ohne Eskalation in der Prüftiefe. Eine Prüfung nur mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) ist ausreichend. Die ursprünglich geplante Ausweitung auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance), was der Prüfungstiefe der derzeitigen Finanzberichterstattung entspricht, entfällt hingegen. Stattdessen will die EU gezielte Prüfungsempfehlungen in Form sogenannter targeted assurance guidelines entwickeln. Ziel ist es, den Aufwand für Unternehmen zu begrenzen und gleichzeitig die Verlässlichkeit der Berichterstattung zu wahren. Dies stellt auch neue Anforderungen an die Prüfungsgesellschaften, die zusätzlich damit betraut werden.

Schulung: Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung

Für eine erfolgreiche Umsetzung der CSRD-Richtlinie ist es entscheidend, dass Mitarbeitende in allen relevanten Positionen geschult werden. Dies betrifft insbesondere Mitarbeitende in den Bereichen Finanzen, Controlling und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Schulungen sollten die Grundlagen der CSRD, die Anforderungen an die Berichterstattung und die Verbindung zur EU-Taxonomie umfassen. Die Regulatorien sind ständig umfangreichen Anpassungen und Aktualisierungen unterworfen. Somit ist es unerlässlich, am Ball zu bleiben und Kompetenzen im eigenen Unternehmen aufzubauen und stetig zu erweitern.

Neben den genannten Bereichen, wie z. B. das Controlling, die konkrete Zahlen etwa für den Nachhaltigkeitsbericht beisteuern müssen, ist es wichtig das Thema Nachhaltigkeit und Wissen dazu im ganzen Unternehmen verfügbar zu machen. Eine Einkäuferin oder ein Mitarbeiter in der Poststelle, die:der Inhalte zum Thema Nachhaltigkeit kennt, sieht die Stellschrauben, die er oder sie drehen kann, noch bevor jemand nach den Kennzahlen fragt. Mithilfe des Sustainability Colleges können Sie genau dieses Wissen für alle Mitarbeitenden verfügbar machen und heben so unentdeckte Potenziale.

Ausblick: Die Zukunft der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die CSRD und die EU-Taxonomie sind wichtige Schritte auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Wirtschaft. Sie bieten Unternehmen die Chance, ihre Nachhaltigkeitsleistungen transparent zu machen und sich als verantwortungsvolle Akteure zu positionieren. Für Investoren und andere Stakeholder schaffen sie eine solide Grundlage für fundierte Entscheidungen in Bezug auf Nachhaltigkeit und langfristigen Unternehmenserfolg. Somit wird Nachhaltigkeit von einem Randthema zu einem zentralen Aspekt der Unternehmensführung und -kommunikation. Während konkrete Beispiele für CSRD-Berichte aufgrund der noch bevorstehenden verpflichtenden Einführung rar sind, können Unternehmen sich an bestehenden Nachhaltigkeitsberichten orientieren und diese an die jeweiligen Anforderungen anpassen.

Zusammenfassung: Die CSRD bringt wichtige Neuerungen mit sich

  1. Doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen müssen sowohl über die Auswirkungen ihrer Unternehmensaktivitäten auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen berichten.
  2. Externe Prüfung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss extern geprüft werden, analog zur Finanzberichterstattung.
  3. Integration in den Lagebericht: Nachhaltigkeitsinformationen werden verpflichtender Teil des Lageberichts, was ihre Bedeutung unterstreicht
  4. Einheitliches elektronisches Berichtsformat: Die Berichte müssen im European Single Electronic Format (ESEF) offengelegt werden, das für Mensch und Maschine gleichermaßen lesbar ist.