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Omnibus-Initiative der EU: Was Omnibus I für Unternehmen ändert

Janina Schmieds
Produktmanagerin Compliance College, Haufe Akademie
Lesezeit: 5 Min
Omnibus Initiative
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Omnibus I verändert den europäischen Rahmen für Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten grundlegend. Für Unternehmen werden die Schwellenwerte angehoben und einzelne Anforderungen vereinfacht. Welche Regeln bereits gelten, was Deutschland noch umsetzen muss und welche Aufgaben jetzt sinnvoll sind, zeigt dieser Überblick.

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Die Omnibus-Initiative der Europäischen Union soll Berichtspflichten vereinfachen und besser aufeinander abstimmen. Das erste Paket, Omnibus I, betrifft vor allem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie.

Der politische Entscheidungsprozess zu den zentralen Änderungen ist abgeschlossen: Die Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 18. März 2026 in Kraft. Sie ändert CSRD und CSDDD, gilt in diesen Punkten aber nicht automatisch wie eine Verordnung. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben zunächst in nationales Recht übertragen. Für Unternehmen in Deutschland ist deshalb entscheidend, zwischen dem beschlossenen EU-Zielrecht und dem aktuell geltenden deutschen Recht zu unterscheiden.

Was ist die Omnibus-Initiative?

Mit einem Omnibus-Rechtsakt ändert die EU mehrere bestehende Regelwerke in einem gemeinsamen Gesetzgebungsverfahren. „Omnibus-Initiative“ bezeichnet dabei nicht ein einzelnes Gesetz, sondern eine Reihe von Vereinfachungspaketen. Dieser Artikel behandelt Omnibus I zur Nachhaltigkeitsregulierung.

Das Paket verfolgt insbesondere drei Ziele:

  • weniger Unternehmen unmittelbar in die CSRD und CSDDD einzubeziehen,
  • Berichtspflichten und Datenanforderungen zu reduzieren,
  • Überschneidungen zwischen Nachhaltigkeitsregelwerken zu begrenzen.

CSRD und CSDDD bleiben dennoch eigenständige Regelwerke. Sie wurden durch denselben Rechtsakt geändert, aber nicht zu einer gemeinsamen Regulierung zusammengeführt.

Omnibus I: Was gilt aktuell (Stand September 2026)?

Rechtsstand der zentralen Bestandteile von Omnibus I
Rechtsbereich Aktueller Status Bedeutung für Unternehmen
Verschobene CSRD-Fristen Die „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 ist seit 17. April 2025 in Kraft. Die Berichtspflichten für die zweite und dritte CSRD-Welle wurden um zwei Jahre verschoben. Die erste Berichtswelle ist von dieser Verschiebung nicht erfasst. Für die CSDDD verschob die Richtlinie die Umsetzungsfrist und die erste Anwendungsphase um ein Jahr. Die nationale Umsetzungsfrist für die Richtlinie endete am 31. Dezember 2025.
CSRD und CSDDD Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 ist seit 18. März 2026 in Kraft. Die neuen Schwellenwerte und Erleichterungen sind beschlossen, müssen aber noch in nationales Recht umgesetzt werden.
EU-Taxonomie Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 ist in Kraft. Die Änderungen gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Für im Kalenderjahr 2025 beginnende Geschäftsjahre dürfen Unternehmen noch die bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften anwenden.
Revidierte ESRS Von der EU-Kommission am 3. Juli 2026 angenommen, am Stichtag aber noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die revidierten Standards sind noch nicht in Kraft. Bis zur Rechtswirksamkeit gelten die bestehenden ESRS einschließlich bereits wirksamer Änderungen.
Freiwilliger Standard und Value Chain Cap Delegierter Rechtsakt am 3. Juli 2026 angenommen, am Stichtag aber noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Änderungsrichtlinie führt den Value-Chain-Cap auf EU-Ebene ein. Der delegierte Rechtsakt, der den freiwilligen Standard und damit den Cap konkretisiert, ist noch nicht anwendbar. Zusätzlich ist die nationale Umsetzung der Richtlinie zu beachten.

Die Übersicht zeigt: Von einem einheitlichen Geltungsbeginn kann nicht gesprochen werden. Rechtsakt, nationale Umsetzung und Berichtsjahr müssen jeweils separat betrachtet werden.

Was ändert Omnibus I an der CSRD?

Die CSRD verpflichtet bestimmte Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Omnibus I reduziert ihren künftigen Anwendungsbereich deutlich.

Neue CSRD-Schwellenwerte

Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 sollen grundsätzlich nur noch große Unternehmen und Mutterunternehmen großer Gruppen berichtspflichtig sein, die beide Schwellen überschreiten:

  • mehr als 1.000 Beschäftigte und
  • mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.

Für Unternehmen aus Drittstaaten gelten eigene Voraussetzungen. Die genaue Betroffenheit hängt außerdem von Konzernstruktur, Sitz, Geschäftsjahr und nationaler Umsetzung ab. Eine pauschale Aussage allein anhand der Beschäftigtenzahl reicht daher nicht aus.

Unternehmen der ersten CSRD-Berichtswelle, die nach dem neuen EU-Anwendungsbereich künftig nicht mehr erfasst wären, können für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht ausgenommen werden. Ob und wie Deutschland diese Übergangsregelung umsetzt, hängt vom nationalen Umsetzungsgesetz ab. Von einem automatisch bestehenden Befreiungsanspruch sollte daher nicht ausgegangen werden.

Was gilt in Deutschland?

Deutschland muss die CSRD-Änderungen aus der Richtlinie (EU) 2026/470 bis zum 19. März 2027 in nationales Recht übertragen. Nach der zum Redaktionsschluss geprüften amtlichen Dokumentation war das deutsche Umsetzungsgesetz zur CSRD im September 2026 noch nicht verkündet.

Damit sind die neuen EU-Schwellenwerte noch nicht ohne Weiteres mit unmittelbar geltendem deutschem Bilanzrecht gleichzusetzen. Unternehmen sollten ihre aktuelle Berichtspflicht auf Basis der jeweils geltenden deutschen Vorschriften und ihre voraussichtliche künftige Betroffenheit nach dem EU-Zielrecht getrennt prüfen.

Revidierte ESRS, freiwilliger Standard und Value Chain Cap

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) legen fest, welche Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-pflichtige Unternehmen berichten. Die EU-Kommission hat am 3. Juli 2026 revidierte ESRS angenommen. Nach Angaben der Kommission soll die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent sinken; insgesamt soll der Umfang der Datenpunkte um mehr als 70 Prozent reduziert werden.

Wichtig für die Veröffentlichungspraxis: Die revidierten ESRS waren im September 2026 noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie sind deshalb noch nicht in Kraft. Der von der Kommission angenommene delegierte Rechtsakt sieht eine verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre vor, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen; eine freiwillige frühere Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 ist ebenfalls vorgesehen. Diese Anwendungszeitpunkte werden erst mit der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts rechtlich verbindlich.

Parallel hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt zu einem freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard angenommen. Er richtet sich an Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten und soll ein einheitliches Format für freiwillige Informationen schaffen.

Die Änderungsrichtlinie führt mit der sogenannten Value Chain Cap bereits einen EU-rechtlichen Mechanismus ein. Er bezieht sich grundsätzlich auf Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten und soll begrenzen, welche Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-pflichtige Unternehmen von ihnen verlangen dürfen. Der delegierte Rechtsakt mit dem freiwilligen Berichtsstandard, der den Cap konkretisiert, war im September 2026 jedoch noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht und damit noch nicht anwendbar. Für deutsche Unternehmen ist zusätzlich die nationale Umsetzung der Richtlinie zu beachten. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Standards kann der bestehende VSME aus der Empfehlung (EU) 2025/1710 als freiwillige Orientierung dienen.

Was ändert Omnibus I an der CSDDD?

Die CSDDD regelt menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten. Omnibus I hebt auch hier die Schwellenwerte an und verändert zentrale Pflichten.

Künftig soll die CSDDD grundsätzlich für EU-Unternehmen gelten, die beide Schwellen überschreiten:

  • mehr als 5.000 Beschäftigte und
  • mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweiter Nettoumsatz.

Für Unternehmen aus Drittstaaten gelten gesonderte umsatzbezogene Voraussetzungen.

Die wichtigsten CSDDD-Änderungen

  • Risikobasierter Ansatz: Die Sorgfaltspflichten bleiben auf die Aktivitätenkette bezogen. Unternehmen dürfen ihre Prüfung anhand der Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher negativer Auswirkungen priorisieren. Eine pauschale Beschränkung auf direkte Geschäftspartner gibt es nicht.
  • Direkte Geschäftspartner priorisieren: Bei vergleichbarem Risikoniveau können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen direkte Geschäftspartner vorrangig betrachten. Hinweise auf Risiken bei indirekten Partnern dürfen sie jedoch nicht ignorieren.
  • Überprüfungsrhythmus: Die regelmäßige Bewertung muss grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre erfolgen. Bei relevanten Veränderungen oder konkreten Anhaltspunkten ist eine frühere Aktualisierung erforderlich.
  • Geschäftsbeziehungen: Eine generelle Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen entfällt. Unternehmen müssen jedoch weiterhin risikobasierte Präventions- und Abhilfemaßnahmen prüfen. Eine zeitweise Aussetzung kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erforderlich sein.
  • Klimatransitionsplan: Die eigenständige Pflicht, einen Klimatransitionsplan nach der CSDDD anzunehmen und umzusetzen, entfällt.
  • Haftung und Sanktionen: Das einheitliche unionsrechtliche Haftungsregime wurde gestrichen. Maßgeblich bleiben die nationalen Haftungsordnungen. Der Höchstbetrag umsatzbezogener Geldbußen wird auf drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes begrenzt.

Die Mitgliedstaaten müssen die geänderte CSDDD grundsätzlich bis zum 26. Juli 2028 umsetzen. Unternehmen sollen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 anwenden. Die Umsetzungsfrist und der Anwendungsbeginn sind daher nicht identisch.

CSDDD und deutsches Lieferkettengesetz getrennt betrachten

Die Änderung der CSDDD hebt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nicht automatisch auf. Bis zu einer wirksamen Änderung oder Ablösung durch den deutschen Gesetzgeber bleiben die Pflichten nach dem LkSG separat zu prüfen. Unternehmen sollten deshalb nicht allein aus dem künftigen CSDDD-Scope ableiten, dass bestehende deutsche Pflichten entfallen.

Welche Vereinfachungen gelten bei der EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie klassifiziert ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 gelten bereits konkrete Vereinfachungen.

Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • eine Wesentlichkeitsschwelle von zehn Prozent, unterhalb derer bestimmte nicht wesentliche Tätigkeiten bei der Bewertung der Taxonomiefähigkeit und -konformität unberücksichtigt bleiben können,
  • vereinfachte Meldebögen und weniger Datenpunkte,
  • Änderungen an einzelnen Kriterien zum Grundsatz „Do No Significant Harm“ (DNSH),
  • Erleichterungen bei bestimmten Kennzahlen für Finanzunternehmen.

Die Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, dürfen Unternehmen nach der Übergangsregelung noch die bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Taxonomie-Vorschriften anwenden.

Die Taxonomie-Pflicht und die CSRD-Betroffenheit sollten trotzdem getrennt geprüft werden. Die Änderungen an CSRD und Bilanzrichtlinie wirken sich über die einschlägigen Verweisungen auch darauf aus, welche Unternehmen künftig verpflichtend Taxonomieinformationen offenlegen müssen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 regelt dagegen vor allem, wie die betroffenen Unternehmen ihre Angaben erstellen. Vereinfachte Berichtsregeln beantworten daher nicht allein die Frage, ob ein Unternehmen überhaupt berichtspflichtig ist.

Bedeutet Omnibus I weniger Nachhaltigkeitsdaten von KMU?

Für viele kleinere und mittlere Unternehmen sinkt die Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren gesetzlichen Berichtspflicht. Datenanfragen aus der Wertschöpfungskette können dennoch bestehen bleiben, etwa von Kunden, Banken, Investoren oder öffentlichen Auftraggebern.

Der freiwillige Standard soll solche Anfragen vereinheitlichen und begrenzen. Solange der delegierte Rechtsakt noch nicht in Kraft ist, bietet der bestehende VSME eine Orientierung, aber keine allgemeine Garantie, dass Geschäftspartner keine weitergehenden Informationen verlangen.

Für KMU ist deshalb ein verhältnismäßiger Ansatz sinnvoll: häufig angefragte Daten strukturiert erfassen, Verantwortlichkeiten festlegen und den Aufwand an tatsächlichen Stakeholder-Anforderungen ausrichten.

Entlastung und Kritik: Wie ist Omnibus I einzuordnen?

Die höheren Schwellenwerte und reduzierten Datenanforderungen können den administrativen Aufwand vieler Unternehmen senken. Zugleich verringert der engere Anwendungsbereich die Zahl standardisiert verfügbarer Nachhaltigkeitsinformationen. Das kann die Vergleichbarkeit entlang von Wertschöpfungsketten erschweren.

Auch nach Omnibus I bleiben mehrere Ebenen parallel relevant: EU-Richtlinien, unmittelbar geltende Verordnungen, nationale Umsetzungsgesetze, freiwillige Standards und vertragliche Datenanforderungen. Die regulatorische Entlastung führt deshalb nicht automatisch dazu, dass Nachhaltigkeitsdaten im operativen Geschäft bedeutungslos werden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

1. Betroffenheit für jedes Regelwerk separat bestimmen

Prüfen Sie CSRD, CSDDD, EU-Taxonomie und LkSG nicht in einem gemeinsamen Ja-Nein-Test. Dokumentieren Sie je Rechtsrahmen Beschäftigtenzahl, Umsatz, Konzernstruktur, Sitz und relevantes Geschäftsjahr.

2. Aktuelles Recht und künftigen Zielscope unterscheiden

Führen Sie einen Rechtskalender mit drei Spalten: bereits wirksam, national noch umzusetzen und politisch beziehungsweise regulatorisch noch nicht wirksam. Das verhindert, dass beschlossene EU-Ziele zu früh als geltendes deutsches Recht behandelt werden.

3. Vorhandene Datenbestände sichern

Auch wenn Ihr Unternehmen künftig aus einer Berichtspflicht fällt, können bereits etablierte Prozesse nützlich bleiben. Prüfen Sie, welche Daten für Steuerung, Finanzierung, Ausschreibungen und Kundenanfragen tatsächlich gebraucht werden.

4. Datenanfragen aus der Wertschöpfungskette standardisieren

Erfassen Sie wiederkehrende Anforderungen von Kunden und Finanzpartnern. Für freiwillige Angaben kann der VSME als Strukturhilfe dienen. Auf die konkrete Begrenzungswirkung der Value Chain Cap sollten sich Unternehmen erst stützen, wenn der delegierte Standard anwendbar und die Richtlinie national umgesetzt ist.

5. Verantwortlichkeiten und Kontrollen beibehalten

Ordnen Sie Zuständigkeiten für Datenerhebung, Freigabe, Quellen und Aktualisierung eindeutig zu. Weniger Datenpunkte reduzieren nicht die Bedeutung belastbarer Nachweise für die weiterhin berichteten Informationen.

6. Kompetenzen gezielt aufbauen

Teams aus Nachhaltigkeit, Finance, Einkauf, Recht und Kommunikation sollten denselben Rechtsstand und dieselben Begriffe verwenden. Besonders wichtig ist die Fähigkeit, rechtliche Pflicht, freiwillige Steuerungsinformation und vertragliche Kundenanforderung voneinander abzugrenzen.

Weitere Hinweise zur praktischen Aufbereitung finden Sie im Beitrag Nachhaltigkeitsbericht erstellen: Anforderungen, Aufbau und Vorgehen.

Omnibus I schafft neue Grenzen, aber keinen einheitlichen Starttermin

Omnibus I ist kein bloßer Vorschlag mehr. Die Änderungsrichtlinie für CSRD und CSDDD ist in Kraft, muss in Deutschland jedoch noch umgesetzt werden. Die Taxonomie-Vereinfachungen gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre ab 2026. Revidierte ESRS und der delegierte freiwillige Standard waren im September 2026 noch nicht in Kraft. Der Value-Chain-Cap ist in der Änderungsrichtlinie angelegt; seine konkrete Ausgestaltung durch den freiwilligen Standard war am Stichtag noch nicht anwendbar.

Für Unternehmen folgt daraus vor allem eine methodische Aufgabe: Regelwerk, Rechtsstatus, Scope und Geschäftsjahr müssen sauber getrennt geprüft werden. Wer diese Zuordnung dokumentiert und nur tatsächlich benötigte Nachhaltigkeitsdaten erhebt, kann Prozesse frühzeitig anpassen, ohne künftige Entlastungen vorwegzunehmen.

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FAQ

Was ist die Omnibus-Initiative der EU?

Die Omnibus-Initiative ist eine Reihe von EU-Vereinfachungspaketen, mit denen mehrere bestehende Rechtsakte gemeinsam geändert werden. Omnibus I betrifft vor allem die CSRD, die CSDDD und die EU-Taxonomie.

Ist Omnibus I bereits in Kraft?

Ja. Die Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 veröffentlicht und trat am 18. März 2026 in Kraft. Ihre Änderungen an CSRD und CSDDD müssen die Mitgliedstaaten aber noch in nationales Recht umsetzen.

Welche Unternehmen fallen künftig unter die CSRD?

Nach dem EU-Zielrecht sollen grundsätzlich Unternehmen und Mutterunternehmen großer Gruppen erfasst werden, die mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz haben. Sonderregeln und die nationale Umsetzung sind zusätzlich zu prüfen.

Was ändert Omnibus I an der CSDDD?

Der künftige Anwendungsbereich beginnt grundsätzlich bei mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz. Die Sorgfaltspflichten bleiben risikobasiert auf die Aktivitätenkette bezogen. Die eigenständige Klimaplanpflicht, das EU-weite Haftungsregime und eine generelle Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen entfallen.

Was ändert sich bei der EU-Taxonomie?

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 führt unter anderem eine Zehn-Prozent-Wesentlichkeitsschwelle, vereinfachte Meldebögen und angepasste DNSH-Kriterien ein. Die Änderungen gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026; für im Kalenderjahr 2025 beginnende Geschäftsjahre dürfen Unternehmen noch die bisherigen Vorschriften anwenden.

Was sollten Unternehmen in Deutschland jetzt tun?

Unternehmen sollten ihre Betroffenheit je Regelwerk prüfen, geltendes deutsches Recht vom beschlossenen EU-Zielrecht trennen und einen Rechtskalender führen. Bestehende Datenprozesse sollten sie nach tatsächlichem Steuerungsbedarf und konkreten Stakeholder-Anfragen priorisieren.

Janina Schmieds
Produktmanagerin Compliance College, Haufe Akademie
Mit einem klaren Fokus auf innovative Lernlösungen treibt Janina als Produktmanagerin des Compliance College bei der Haufe Akademie den Ausbau des Portfolios sowie die Weiterentwicklung moderner Features und Services voran. Ihr Ziel: Lernangebote zu gestalten, die Unternehmen effizient und praxisnah bei Unterweisungen unterstützen.
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